Erblasser kann die Stellung des Testamentsvollstreckers durch Vollmacht stärken

Von: Dr. Georg Weißenfels

In vielen Erbfällen macht die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser Sinn.

Gerade wenn der Erblasser mehrere Personen in seinem Testament oder Erbvertrag bedenkt, wenn der Nachlass komplex und nicht unmittelbar abwicklungsreif ist oder der Erblasser bereits vor seinem Tod argwöhnt, dass die Abwicklung der Erbschaft nach seinem Ableben alles andere als friedlich vonstatten gehen wird, dann kann und sollte er in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Nach dem Eintritt des Erbfalls kümmert sich der Testamentsvollstrecker dann nach den Vorgaben des Erblassers um die Abwicklung der Erbschaft.

Erledigt der Testamentsvollstrecker seinen Job ordnungsgemäß, dann werden alle bestehenden Nachlassverbindlichkeiten beglichen, Vermächtnisse ausgekehrt, Pflichtteilsansprüche ausgeglichen und auch die Erben bekommen die Nachlassgegenstände, die ihnen laut letztem Willen des Erblassers zustehen.

Handlungsmacht für den Testamentsvollstrecker

Seine Handlungsmacht bezieht der Testamentsvollstrecker aus dem Gesetz. So ist der Testamentsvollstrecker beispielsweise nach § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechtigt, den kompletten Nachlass in Besitz zu nehmen und auch über Nachlassgegenstände zu verfügen.

Nicht der Erbe und ebenso wenig ein Vermächtnisnehmer können also nach dem Erbfall auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Dieses Recht steht alleine dem Testamentsvollstrecker zu. Er darf von diesen weitreichenden Rechten freilich nur vor dem Hintergrund und mit dem Ziel Gebrauch machen, den Nachlass abzuwickeln und die in diesem Zusammenhang existierenden Vorgaben des Erblassers umzusetzen.

Eine Testamentsvollstreckung verschafft dem Vollstrecker nie das Recht, Nachlassgegenstände endgültig für sich zu behalten.

Wann beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers?

Das Amt des Testamentsvollstreckers und damit auch seine Handlungsvollmacht beginnen nicht unmittelbar mit dem Erbfall.

Vielmehr sieht § 2202 Abs. 1 BGB vor, dass das Amt des Testamentsvollstreckers mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vollstrecker sein Amt mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt.

Nach Annahme des Amtes wird dem Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt, mit dem sich der Vollstrecker Dritten gegenüber legitimieren kann.

In der Praxis bedeuten diese gesetzlichen Vorgaben aber, dass der Testamentsvollstrecker nicht unmittelbar nach dem Erbfall mit seiner Tätigkeit beginnen kann.

Das zugrunde liegende Testament muss zunächst offiziell eröffnet werden. Erst nach Testamentseröffnung erfährt der Testamentsvollstrecker überhaupt erst von dem ihm angetragenen Amt.

Bis der Testamentsvollstrecker wiederum die Übernahme des Amtes erklärt hat, kann weiter wichtige Zeit verstreichen.

In dieser Zeit bis zur offiziellen Übernahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker können Beteiligte auf den Nachlass zugreifen und so unter Umständen bereits – unerwünschte – Fakten schaffen.

Erblasser kann Testamentsvollstrecker Vollmacht erteilen

Um diese Interimszeit vom Erbfall bis zur Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker zu überbrücken, kann es für den Erblasser überlegenswert sein, den Testamentsvollstrecker gleichsam begleitend mit einer so genannten postmortalen Vollmacht auszustatten.

Mit Hilfe dieser Vollmacht ist der (zukünftige) Testamentsvollstrecker unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls handlungsfähig.

Der Erblasser kann mit einer noch zu Lebzeiten ausgestellten Vollmacht zugunsten des Testamentsvollstreckers dafür sorgen, dass die Abwicklung der Erbschaft von der Sekunde des Todes an von einer Person seines Vertrauens übernommen wird.

Eine solche Vollmacht kann der Erblasser grundsätzlich auch unwiderruflich gestalten, um zu verhindern, dass Erben nach dem Eintritt des Erbfalls die Vollmacht zugunsten des Testamentsvollstreckers mit einem Widerruf angreifen.

Ist der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes erst einmal in Amt und Würden, so kann die vom Erblasser erteilte Vollmacht weiter bestehen und erweitert gegebenenfalls sogar den Aktionsradius des Vollstreckers.

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