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Wann haftet der Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten
  • Testamentsvollstrecker darf sich nicht mit mäßigem Erfolg zufrieden geben
  • Bei Verschulden können die Erben Schadensersatz einfordern

Wenn der Erblasser in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, dann entsteht bei den Erben in aller Regel eine gewisse Unruhe.

Die Erben müssen nämlich oft erst lernen, dass sie mit dem Erbfall zwar Rechtsnachfolger des Erblassers geworden sind und ihnen damit sämtliche Vermögenswerte des Erblassers zukünftig zustehen.

Gleichzeitig bedeutet die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser aber regelmäßig, dass die Erben auf das geerbte Vermögen nicht unmittelbar nach dem Erbfall zugreifen können. Vorbehaltlich abweichender Anordnungen des Erblassers hat nämlich alleine der Testamentsvollstrecker – und gerade nicht die Erben – das Recht, den kompletten Nachlass in Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Den Erben wird demnach unmittelbar nach dem Erbfall im Verhältnis zum Testamentsvollstrecker eine eher passive Rolle zugewiesen. Sie haben zwar Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker, das Heft des Handelns hat jedoch der Vollstrecker fest in der Hand.

Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Der Testamentsvollstrecker darf seine Machtfülle dabei aber natürlich nicht nach Belieben einsetzen. Er hat sich bei allen Maßnahmen grundlegend an die Vorgaben zu halten, die ihm der Erblasser in Testament oder Erbvertrag mit auf den Weg gegeben hat.

Weiter gilt für den Testamentsvollstrecker immer folgendes in § 2216 Abs. 1 BGB niedergelegte gesetzliche Gebot:

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

Und genau an diesem Punkt gehen die Einschätzungen von Erben bzw. sonstigen Beteiligten und dem Testamentsvollstrecker oft nachhaltig auseinander.

Erben sind häufig mit den Entscheidungen des Testamentsvollstreckers nicht einverstanden. Dies muss den Vollstrecker erst einmal nicht bekümmern, weil die Meßlatte für sein Handeln nicht die Wunschvorstellungen der Erben, sondern der Wille des Erblassers ist.

Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen drohen Schadensersatzansprüche

Soweit der Testamentsvollstrecker aber schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt, droht ihm ein Schadensersatzanspruch von Seiten der Erben bzw. durch einen Vermächtnisnehmer.

Nach § 2219 Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

Grundlegende Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker ist, dass der Vollstrecker eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.

Welche Pflichten dem Testamentsvollstrecker dabei im Einzelfall obliegen, richtet sich dabei primär nach dem vom Erblasser geäußerten Willen. Weiter muss der Testamentsvollstrecker auch immer die Pflichten beachten, die ihm in den §§ 2203 ff. BGB aufgegeben sind.

Umstände des Einzelfalls bestimmen die Pflichten des Testamentsvollstreckers

Was der Testamentsvollstrecker demnach zu tun oder auch zu lassen hat, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.

Gerichte neigen aber durchaus dazu, an die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers hohe Anforderungen zu stellen.

So hat der Bundesgerichtshof einem Testamentsvollstrecker in einem im Jahr 2001 entschiedenen Fall (BGH, 23.05.2001, IV ZR 64/00) folgenden Satz ins Stammbuch geschrieben:

„Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht mit einem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muss Möglichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen.“

Gerade wenn es also um wirtschaftliche Entscheidungen geht, wie zum Beispiel die Fortführung eines Unternehmens oder Fragen der Geldanlage, ist der Testamentsvollstrecker gut beraten, seine Entscheidungen auf gesicherter Grundlage oder sogar im Einvernehmen mit den Erben zu treffen.

Unterlässt er dies auch nur leicht fahrlässig und entsteht den Erben dadurch ein messbarer Schaden, dann kann man für den Testamentsvollstrecker nur hoffen, dass er über eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung verfügt.

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