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Vorsorge treffen – Ersatztestamentsvollstrecker im Testament benennen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann jederzeit wegfallen
  • Erblasser kann Ersatztestamentsvollstrecker benennen
  • Gerichte legen im Zweifel den letzten Willen des Erblassers aus und benennen einen Ersatzmann

Der Erblasser, der in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnet, macht sich im Allgemeinen gründlich Gedanken über eine reibungslose Abwicklung seines Nachlasses.

Ein Testamentsvollstrecker kann bei einer komplexen Erbschaft, bei jungen und unerfahrenen Erben oder auch bei einer absehbar konfliktträchtigen Erbengemeinschaft viel dazu beitragen, dass ein Streit um den Nachlass nicht eskaliert.

Der Erblasser sollte in seinem Testament bevorzugt eine vertrauenswürdige und geschäftserfahrene Person benennen, der er das Amt des Testamentsvollstreckers nach dem Eintritt des Erbfalls übertragen will.

Alternativ kann der Erblasser in seinem Testament auch das Nachlassgericht, eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker zu benennen.

Was soll passieren, wenn der Testamentsvollstrecker wegfällt?

In jedem Fall sollte der Erblasser aber in seinem Testament auch klarstellen, was passieren soll, wenn der ursprünglich benannte Testamentsvollstrecker – aus welchen Gründen auch immer – ausfällt.

Gründe für einen Wegfall des vom Erblasser angedachten Testamentsvollstreckers kann es viele geben.

So ist bereits niemand, der in einem Testament als Testamentsvollstrecker benannt wurde, verpflichtet, das Amt auch tatsächlich zu übernehmen. Lehnt der ursprünglich benannte Testamentsvollstrecker das Amt ab und hat der Erblasser keinen Ersatzmann bestimmt, ist oft guter Rat teuer.

Das gleiche gilt wenn ein Testamentsvollstrecker nach Übernahme des Amtes nachträglich wegfällt. Jeder Testamentsvollstrecker kann während seiner Amtszeit krank werden oder sogar versterben. Ein Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit niederlegen. Und schließlich kommt es auch immer wieder vor, dass ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen wird.

In all diesen Fällen stellt sich für das Nachlassgericht automatisch die Frage, ob es für den Testamentsvollstrecker einen Nachfolger im Amt benennen kann oder sogar muss.

Gerichte fangen an, das Testament auszulegen

Hat der Erblasser in seinem Testament für den Wegfall des ursprünglichen Testamentsvollstreckers keine Regelung getroffen, kann das Nachlassgericht akzeptieren, dass die Hoheitsgewalt über den Nachlass für die Zukunft bei den Erben liegt oder es kann sich dazu entscheiden, auch ohne ausdrückliche Anordnung im Testament einen Ersatzmann zu bestimmen.

Wie eine solche Entscheidung des Nachlassgerichts ausgeht, ist oft schwer zu prognostizieren.

Die Gerichte müssen in diesen Fällen nämlich anhand vorliegender Informationen ermitteln, was der Erblasser tatsächlich gewollt hätte.

Im Einzelfall gehen Gerichte dabei im Rahmen der Auslegung des Testaments sogar so weit, den Willen des Erblassers zur Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers zu bejahen, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers „nicht wirklich vorhanden bzw. dem Erblasser bewusst gewesen“ ist (so OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.07.2015 Az.: 3 Wx 41/15).

Wer als Erblasser einem Gericht (und allen anderen Beteiligten) solche gedanklichen Kapriolen ersparen will, sollte von seinem Recht nach § 2197 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen.

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