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Muss der Testamentsvollstrecker alle Anweisungen des Erblassers ausführen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser bestimmt den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers
  • Testamentsvollstrecker hat Ermessensspielraum
  • Der Nachlass darf nicht gefährdet werden
  • Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung will der Erblasser häufig auf das Schicksal seines Vermögens nach dem Eintritt des Erbfalls Einfluss nehmen.

    Die Erbschaft soll, so häufig der Wunsch des Erblassers, nicht alleine den Begehrlichkeiten der Erben und sonstigen Beteiligten ausgesetzt sein. Vielmehr soll ein Testamentsvollstrecker für einen geregelten Ablauf der Erbauseinandersetzung sorgen und sämtliche Vorgaben des Erblassers umsetzen.

    Hat ein Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt angenommen und seinen Dienst angetreten, dann hat er zwar in Bezug auf den Nachlass eine relativ starke Stellung, er kann aber nicht machen was er will.

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker

    Die Eckpunkte, die für den Testamentsvollstrecker die Grenzen seiner Machtbefugnis definieren, ergeben sich auf der einen Seite aus dem Gesetz und auf der anderen Seite aus den Anordnungen, die der Erblasser ihm in seinem letzten Willen mit auf den Weg gegeben hat.

    Nach § 2216 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Testamentsvollstrecker nämlich zur „ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses“ verpflichtet. Was im Sinne des § 2216 BGB zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, muss immer anhand der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben geklärt werden.

    Im Fokus steht jedenfalls immer das objektive Nachlassinteresse. Der Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich keine Maßnahmen umsetzen, die sich für die Interessen der Erben und anderer Beteiligter nachteilig auswirken könnten.

    Dem Testamentsvollstrecker ist dabei immer ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen. Überreizt er aber seinen Handlungsmacht und entsteht dadurch einem Beteiligten ein Schaden, dann steht immer eine Haftung des Testamentsvollstreckers im Raum, § 2219 BGB.

    Im Einzelfall empfiehlt es sich für den Testamentsvollstrecker daher immer, Rücksprache insbesondere mit den Erben zu nehmen und sich auf diese Weise für seine Maßnahmen Rückendeckung zu besorgen.

    Testamentsvollstrecker ist an Anordnungen des Erblassers gebunden

    Weiter ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Anordnungen des Erblassers nach dem Erbfall in die Tat umzusetzen.

    Solange es sich bei den Anordnungen des Erblassers nicht nur um unverbindliche Wünsche handelt, muss der Testamentsvollstrecker den Vorgaben des Erblassers nachkommen.

    Hat der Erblasser demnach in seinem Testament beispielsweise angeordnet, dass der Nachlass in einer bestimmten Weise unter den Erben aufzuteilen ist oder der Erträge aus dem Nachlass in einer bestimmten Weise zu verwenden sind, dann ist der Testamentsvollstrecker gut beraten, sich an diese Anweisungen zu halten.

    Wann kann sich der Testamentsvollstrecker über den Erblasserwillen hinwegsetzen?

    Soweit die Befolgung der Anordnungen des Erblassers den Nachlass „erheblich gefährden“ würde, kann das Nachlassgericht die betreffende Anordnung auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten außer Kraft setzen.

    Wenn die Substanz des Nachlasses bei Umsetzung der Anordnung des Erblassers gefährdet würde, ist Raum für eine Anordnung durch das Nachlassgericht.

    Vor einer solchen Anordnung soll das Nachlassgericht alle Beteiligten anhören.

    Neben einer solchen gerichtlichen Anordnung kann der Testamentsvollstrecker immer auch in Erwägung ziehen, sich über den Willen des Erblassers schlicht hinwegzusetzen. Dies kann er gefahrlos aber immer nur dann machen, wenn er sich mit allen Beteiligten abgestimmt hat und alle Beteiligten ihr Einverständnis signalisiert haben.

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