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Wie sollte man bei möglichen Zweifeln an der eigenen Testierfähigkeit verfahren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser am Tag der Errichtung testierfähig war
  • Zeugen und ärztliche Atteste können im Streitfall hilfreich sein
  • Ein Notar muss sich davon überzeugen, dass der Erblasser testierfähig ist

Der Wunsch, die letzten Angelegenheiten in einem Testament zu regeln, entsteht häufig gegen Ende des Lebens.

Wenn man merkt, dass das eigene Leben zu Ende geht, wollen viele Menschen die Weitergabe des eigenen Vermögens in geregelte Bahnen lenken.

Ein Testament kann von einem Testierwilligen grundsätzlich auch noch an seinem letzten Lebenstag wirksam verfasst werden.

Das Gesetz kennt dem Grunde nach nur eine Hürde, die ein mindestens sechzehnjähriger Mensch überwinden muss, um ein rechtsgültiges Testament zu errichten: Der Testator muss im Sinne von § 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) testierfähig sein.

Erblasser muss verstehen, was er mit dem Testament macht

Das Gesetz verlangt, dass jeder Erblasser, der seine Vermögensnachfolge in einem Testament festlegen will, in der Lage sein muss, die Bedeutung seines Handelns zu erkennen.

Der Testierwillige muss sowohl geistig in der Lage sein, den Sinn der Testamentserrichtung zu begreifen als auch muss er persönlich soweit handlungsfähig sein, dass er selber in der Lage ist, den letzten Willen zu verfassen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Testierfähigkeit ist der Moment, in dem das Testament errichtet wird.

Ob der Testator einen Tag vor der Testamentserrichtung gegebenenfalls testierunfähig war oder eine Woche später nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen, ist für die Wirksamkeit des Testaments nicht relevant.

Auch ein überraschendes Testament ist wirksam

Zweifel an der zwingend notwendigen Testierfähigkeit sind nicht schon dann angebracht, wenn das Testament nicht so ausgefallen ist, wie sich das der ein oder andere Hinterbliebene vielleicht gewünscht hätte.

Selbst wenn der Inhalt des Testaments für alle Beteiligten absolut überraschend erscheint oder als nachhaltig ungerecht empfunden wird, ist dies in rechtlicher Hinsicht kein Hinweis auf eine mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers und eine damit verbundene Unwirksamkeit des letzten Willens.

Der im Testament niedergelegte Wille des Testators ist vielmehr im Regelfall als Ausdruck seiner Testierfreiheit von Erben wie Nichterben hinzunehmen.

Geistige Insuffizienz führt zur Nichtigkeit des Testaments

Wie oben bereits angedeutet, stellt das Gesetz jedoch ein Mindesterfordernis auf, dass der Erblasser erfüllen muss, damit sein Testament von der Rechtsordnung als wirksam anerkannt wird: Er muss im Moment der Errichtung des Testaments testierfähig sein.

Diese Testierfähigkeit kann nach § 2229 Abs. 4 BGB bei einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“, bei einer beim Testator vorliegenden „Geistesschwäche“ oder bei einer „Bewusstseinsstörung“ fehlen.

Immer dann, wenn auch nur einer dieser drei im Gesetz aufgezählten Geisteszustände vorliegt, wird dem Erblasser unterstellt, dass er die Bedeutung des von ihm verfassten Testaments nicht versteht. Fehlt diese Einsichtsfähigkeit, verweigert die Rechtsordnung dem Testament die Anerkennung.

Auseinandersetzungen rund um das Testament sind programmiert

Bestehen berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, dann sind im Erbfall heftige Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Im Normalfall eskalieren solche Fälle im Rahmen von Erbscheinsverfahren.

Beantragt nämlich ein im Testament eingesetzter Erbe beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sein Erbrecht bezeugen möge, dann kommt es bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit des Testaments manchmal zu einer wahren Flut von Einwänden und Einsprüchen ausgeschlossener Erben gegen diesen Erbscheinsantrag.

Das Nachlassgericht soll in diesen Fällen mittels Zeugenaussagen, privater Sachverständiger oder auch durch Aussagen der behandelnden Ärzte davon überzeugt werden, dass der Erblasser testierunfähig, das Testament damit unwirksam war und der gestellte Erbscheinsantrag umgehend zurückzuweisen ist.

Erblasser kann solche Auseinandersetzungen im Keim ersticken

Der Erblasser kann selber viel dafür tun, um einen nach seinem Ableben aufkommenden Streit über die Wirksamkeit seines letzten Willens zu verhindern.

Sieht der Erblasser nämlich in diesem entscheidenden Punkt auch nur ansatzweise Anlass für Zweifel, dann sollte der Erblasser zwingend ein so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar und kein privates Testament errichten.

Schaltet der Erblasser nämlich einen Notar zur Beurkundung seines letzten Willens ein, dann steht bei aufkommendem Streit mit dem Notar eine neutrale Person als Zeuge für die Frage der Testierfähigkeit zur Verfügung.

Notar muss sich von der Testierfähigkeit des Testators überzeugen

Die Testierfähigkeit ist ein Umstand, den ein Notar bei Beurkundung eines Testaments von Amts wegen zu überprüfen und in der Niederschrift über seine Beurkundung zu vermerken hat, § 28 BeurkG (Beurkundungsgesetz).

Bei einem von einem Notar beurkundeten Testament handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO (Zivilprozessordnung).

Sämtliche Umstände, die der Notar in dieser Urkunde festgehalten hat, also auch Angaben zur Testierfähigkeit des Erblassers, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

Der Beweis des Gegenteils, also der Tatsache, dass der Erblasser trotz entsprechender Einschätzung des Notars doch testierunfähig war, ist zwar möglich, jedoch nur sehr schwierig zu erbringen, da der Notar im entscheidenden Moment der Testamentserrichtung zwangsläufig anwesend war und über die geistige Verfassung des Erblassers Auskunft geben kann.

Ist der Erblasser bereits nach Überzeugung des Notars testierunfähig, so muss er die ihm angetragene Beurkundung des Testaments ablehnen, § 11 BeurkG.

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