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Nicht verheiratet aber mit Partner zusammenlebend? Welche Form kann ein letzter Wille haben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer nicht heiratet, hat auch kein gesetzliches Erbrecht
  • Unverheiratete Paare können kein gemeinsames Testament errichten
  • Durch einen Erbvertrag können sich Unverheiratete binden

Es mag im Einzelfall gute Gründe für die Entscheidung eines zusammenlebenden Paares geben, nicht in den heiligen Stand der Ehe eintreten zu wollen.

Wollen sich Menschen, die in „wilder Ehe“ zusammen leben, oft ihre persönliche Freiheit erhalten und keinerlei amtlich bestätigte Bindungen eingehen, so sollten die Partner sich im Hinblick auf die eigene Sterblichkeit aber zumindest über das Erbrecht ein paar rudimentäre Gedanken machen.

Vertritt man nämlich als Partner einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Auffassung, dass man auch in erbrechtlicher Hinsicht möglichst ungebunden sein will, dann kann das im Erbfall zu sehr unangenehmen Konsequenzen führen.

Die Witwe eines Bestseller-Autors geht leer aus

Was in solchen Fällen passieren kann, musste unlängst die langjährige Lebenspartnerin des schwedischen Bestsellerautors Stieg Larsson erfahren. Das Paar hatte über 30 Jahre zusammen gelebt, aber nie geheiratet.

Stieg Larsson verstarb im Alter von 50 Jahren überraschend und ohne ein Testament zu hinterlassen. Die langjährige Lebenspartnerin ging bei der Verteilung des Millionenerbes komplett leer aus. Das gesamte Vermögen des Autors ging an seine Familie.

Wer solche oder auch ähnliche Szenarien als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermeiden will, muss seine Erbfolge durch einen letzten Willen regeln.

Welche Form kann der letzte Wille haben?

Wenn man als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seine Erbfolge regeln will, dann stehen einem zwei verschiedene Wege offen. Zum einen kann man ein Einzeltestament errichten und dort seine letzten Angelegenheiten regeln.

Wenn man sich stärker binden will, steht den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch der Abschluss eines notariellen Erbvertrages offen.

Nicht möglich ist hingegen ein gemeinschaftliches Testament der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Testamentsform bleibt exklusiv Eheleuten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten.

Was spricht für ein Testament?

Ein Testament ist grundsätzlich schnell errichtet. Man kann sich mit einem Blatt Papier und einem Stift bewaffnen, sich an den Küchentisch setzen und dort in aller Ruhe die eigene Erbfolge regeln.

Um den Lebenspartner im Testament als Alleinerben einzusetzen und damit die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, benötigt man geschätzte zwei Minuten. Für den Fall des eigenen Ablebens hat man dann das Erforderliche getan, um den gegebenenfalls langjährigen Partner auch wirtschaftlich abzusichern.

Man muss sich natürlich nicht darauf beschränken, im Testament den Lebenspartner als Erben einzusetzen. Man kann auch mehrere Erben benennen, Vermächtnisse aussetzen, dem Erben eine Auflage machen oder auch die Erbeinsetzung mit einer Bedingung verknüpfen.

Dem Testierwilligen steht bei der Regelung der eigenen Erbfolge grundsätzlich das gesamte erbrechtliche Instrumentarium zur Verfügung.

Privat erstelltes Testament spart Kosten

Auch muss man für die wirksame Errichtung eines Testaments nicht zwingend einen Notar aufsuchen, um sein Testament dort etwa beurkunden zu lassen.

Ein privat erstelltes Testament ist ebenso wirksam wie ein notarielles Testament und verursacht im Gegensatz zum notariellen Testament keinerlei Kosten.

Ein großer Vorteil des Testaments liegt auch in der Flexibilität, die mit dieser Form der Erbfolgeregelung verbunden ist. Wenn man ein Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen will, dann kann man dies grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit machen.

Wann sollte man zum Erbvertrag greifen?

Die Regelung der eigenen Erbfolge in einem Erbvertrag ist etwas aufwändiger. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden und ist mit entsprechenden Kosten verbunden.

Die Regelungen, die in einem Erbvertrag für den Fall des eigenen Ablebens getroffen werden können, sind die gleichen wie beim Testament.

Der große Unterschied zum Testament besteht aber in der Bindungswirkung, die man mit einem Erbvertrag erzielen kann.

Haben sich die Partner beispielsweise einmal dazu durchgerungen, sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben einzusetzen, dann ist man an diese Entscheidung auch gebunden.

Widerrufsvorbehalt im Erbvertrag sinnvoll?

Anders als beim Testament kann man aus einem Erbvertrag nicht ohne weiteres wieder aussteigen. Vielmehr ist man an die in einem Erbvertrag getroffenen Regelungen grundsätzlich gebunden.

Ist man sich seiner Sache am Ende doch nicht hundertprozentig sicher, dann empfiehlt es sich aus diesem Grund, in den Erbvertrag einen so genannten Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

Geht die Beziehung nämlich eines Tages doch in die Brüche, kann man mit Hilfe eines solchen Vorbehalts zumindest aus dem Erbvertrag wieder schadlos aussteigen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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