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Wer kann ein Testament nach dem Erbfall anfechten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testierfähigkeit des Erblassers und Wirksamkeit des Testaments überprüfen lassen
  • Für eine Anfechtung eines Testaments benötigt man einen Grund
  • Geht die Anfechtung durch, gilt die gesetzliche Erbfolge oder ein anderes Testament

Ein Testament regelt die Erbfolge nach dem Eintritt eines Erbfalls.

Ein Testament suspendiert dabei die gesetzliche Erbfolge. Liegt ein Testament vor, dann wird zur Bestimmung der Erben also nicht danach gefragt, wer mit dem Erblasser verwandt oder verheiratet war.

Die Frage, wer das Vermögen des Erblassers erhält, richtet sich alleine nach den Anweisungen in dem Testament.

Ein Erblasser ist dabei grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er ein Testament verfassen will und welchen Inhalt das Testament haben soll. In Deutschland gilt die Testierfreiheit.

Der Erblasser kann als Erben einsetzen, wen er will

Der Erblasser kann demnach in seinem Testament sowohl seine Familienmitglieder als Erben bedenken, aber auch jeden x-beliebigen Dritten, den er gegebenenfalls erst kurz vor seinem Ableben kennen gelernt hat.

Durch ein Testament werden im Einzelfall große Vermögen transferiert.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass diejenigen Beteiligten, die bei einem Erbfall vermeintlich zu kurz gekommen sind oder die die Entscheidungen des Erblassers für nachhaltig ungerecht empfinden nach Wegen suchen, die im Testament vom Erblasser gemachten Anordnungen zu revidieren.

Tatsächlich bietet das Gesetz diverse Anhaltspunkte für eine Anfechtung eines Testaments nach Eintritt des Erbfalls. Ziel einer solchen Anfechtung ist dabei immer die vollständige oder auch nur teilweise Vernichtung der Rechtswirkungen des vorliegenden Testaments.

Die Anfechtung eines Testaments im weiteren Sinn

Wenn es um die Anfechtung eines Testaments geht, muss man zwei verschiedene Sachverhalte differenzieren.

Bei einer Anfechtung im weiteren Sinn kann ein Beteiligter Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Testaments beispielsweise wegen eines vorliegenden Verstoßes gegen gesetzliche Formvorschriften oder wegen eines mangelnden Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltend machen.

Ein Testament, das gar nicht vom Erblasser verfasst, ein letzter Wille, der mit dem Computer erstellt wurde ist ebenso unwirksam, wie eine letztwillige Verfügung, die vom Erblasser im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet wurde.

Im Erbscheinverfahren kann die Formwirksamkeit des Testaments geklärt werden

Liegt eines der vorbeschriebenen Sachverhalte vor, kann sich ein Beteiligter nach Eintritt des Erbfalls auf die Unwirksamkeit des Testaments berufen. In aller Regel werden solche Auseinandersetzungen im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins ausgefochten.

Jedermann, der Erkenntnisse über die Unwirksamkeit eines Testaments hat, kann sich an das zuständige Nachlassgericht wenden.

In einem Verfahren über einen Erbschein muss das Nachlassgericht belastbaren Hinweisen über die Fälschung eines Testaments oder die Testierunfähigkeit des Erblassers von Amts wegen nachgehen.

Die Anfechtung eines Testaments im engeren Sinn

Weiter kennt das Gesetz noch den Fall, dass ein Testament wegen eines bestimmten Anfechtungsgrundes angefochten werden kann.

Nach der Idealvorstellung des Gesetzes soll ein Testament vom Erblasser nach seinem irrtumsfreien Willen und unbeeinflusst von dritter Seite verfasst werden.

Unterliegt der Erblasser bei Abfassung seines Testaments aber einem relevanten Irrtum oder ist sogar durch eine von dritter Seite geäußerte Drohung zur Errichtung seines Testaments gebracht worden, dann ist dieses Testament anfechtbar, §§ 2078 und 2079 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine solche Anfechtung im engeren Sinn kann nur binnen Jahresfrist erklärt werden, § 2082 BGB, und muss grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, § 2081 BGB.

Wer kann ein Testament anfechten?

Der Kreis der Personen, die eine solche Anfechtung im engeren Sinn beim Nachlassgericht anbringen können, ist vom Gesetz beschränkt. Nicht jeder kann also nach den §§ 2078, 2079 BGB ein Testament anfechten.

Nach § 2080 BGB gilt in diesem Punkt folgendes:

Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

 Danach kann also nur derjenige Beteiligte wirksam eine Anfechtung eines Testaments nach den §§ 2078, 2079 BGB erklären, der von dieser Anfechtung unmittelbar rechtlich profitiert.

Gesetzlicher Erbe kann ein Testament anfechten

Sieht das Testament zum Beispiel die Erbeinsetzung eines familienfremden Dritten vor, dann kann jedermann aus dem Kreis der gesetzlichen Erben die Anfechtung erklären.

Geht die Anfechtung durch und wird das Testament auf diesem Weg unwirksam, dann profitieren die gesetzlichen Erben von diesem Umstand. Nicht der im Testament eingesetzte Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers, sondern im Zweifel seine gesetzlichen Erben.

Anfechtungsberechtigt ist aber auch beispielsweise eine Person, die in einem zeitlich früheren Testament vom Erblasser bedacht wurde.

Wer profitiert von einer Testamentsanfechtung?

Hat der Erblasser diese Zuwendung in einem zeitlich späteren Testament wieder kassiert, dann hat der Betroffene ein Interesse daran, das spätere Testament anzufechten. Eine begründete Anfechtung verbessert seine Rechtsposition, weil sich die Erbfolge wieder nach dem zeitlich früheren Testament richtet.

Schließlich kann aber auch ein im Testament eingesetzter Erbe von einer Anfechtung des Testaments profitieren, wenn er in seiner Erbenstellung beschränkt ist.

So kann beispielsweise ein Ersatzerbe an eine Anfechtung denken, um den vor ihm stehenden Erben aus der Erbfolge zu drängen.

Das gleiche gilt für einen Nacherben, der nicht bis zum Nacherbfall warten will, sondern den Vorerben mittels Testamentsanfechtung los werden will, um auf diesem Weg unmittelbar in den Genuss der Erbschaft zu kommen.

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