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Wann sollte man in jedem Fall ein Testament verfassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein nichtehelicher Lebenspartner hat kein gesetzliches Erbrecht
  • Nach einer Scheidung können gemeinsame Kinder für unerwünschte (Erb-)Folgen sorgen
  • Ohne Verwandte und ohne Testament erbt am Ende der Staat

Die Mehrzahl der Deutschen besitzt kein Testament. Aktuellen Statistiken zufolge haben rund Dreiviertel aller Bundesbürger darauf verzichtet, ihre Erbfolge durch die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrages zu regeln.

Die Gründe, warum die Deutschen darauf verzichten, ihre letzten Angelegenheiten in einem Testament zu regeln, dürften vielschichtig sein.

Ein entscheidender Faktor ist, dass man sich mit dem eigenen Ableben wohl nur ungern beschäftigt. Der Tod und das eigene Sterben ist immer noch ein weitgehend tabuisiertes Thema.

In manchen Fällen dürfte auch die Scheu vor Formulierungsfehlern oder die Sorge, dass die Abfassung eines Testaments mit Kosten verbunden ist, durchaus eine Rolle spielen.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich ist es auch keine Katastrophe, wenn in Deutschland ein Mensch verstirbt, ohne ein wirksames Testament hinterlassen zu haben. In diesen Fällen greift schlicht die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge.

Diese gesetzliche Erbfolge sorgt dafür, dass das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod auf seine Familie übergeht. Dabei kommen in erster Linie die Kinder und der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner als Erben in Betracht.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls so nahe Familienmitglieder vorhanden, dann schließen diese Personen weiter mit dem Erblasser Verwandte von der Erbfolge grundsätzlich aus.

Verstirbt der Erblasser kinderlos, dann erben die weiter mit dem Erblasser verwandten Personen nach den in den §§ 1925 ff. BGB geregelten Grundsätzen.

Ohne Verwandte erbt am Ende der Staat

Kann gar kein erbberechtigtes Familienmitglied ermittelt werden, dann geht das Vermögen am Ende an den Staat, § 1936 BGB.

Es gibt demnach nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge keinen Nachlass ohne einen Erben.

Trotz dieser Gewissheit, dass am Ende das Gesetz für die Verteilung des Erblasservermögens sorgt, gibt es aber diverse Konstellationen, bei denen der Erblasser zwingend über die Erstellung eines Testaments nachdenken und seine Erbfolge nicht dem Gesetz überlassen sollte.

Erblasser lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Bereits dann, wenn der Erblasser mit einem festen Partner zusammen lebt, mit diesem aber nicht verheiratet ist, hat das Fehlen eines Testaments im Erbfall überaus ungewünschte Folgen.

Der Wille des Erblassers wird regelmäßig dahingehen, dass sein langjähriger Partner bzw. seine langjährige Partnerin nach Eintritt des Erbfalls das Vermögen des Erblassers ganz oder zumindest in Teilen erhält.

Hat es der Erblasser aber verabsäumt, diesen Wunsch in einem Testament niederzuschreiben, erhält der zuweilen langjährige Partner nach dem Eintritt des Erbfalls … nichts.

Kein gesetzliches Erbrecht für den nichtehelichen Lebenspartner

Mit dem nur nichtehelichen Partner mag den Erblasser eine auch jahrzehntelange und innige Beziehung verbunden haben. Trotzdem sieht das Gesetz für diesen nichtehelichen Partner kein Erbrecht vor.

Ohne Testament erbt bei einem in nichtehelicher Partnerschaft lebenden Erblasser alleine dessen Angehörigen.

Ob der Erblasser mit seinen Angehörigen vor seinem Ableben überhaupt noch Kontakt hatte oder ob er überhaupt den Willen hatte, sein Vermögen an die Verwandtschaft weiterzugeben, interessiert das Gesetz nicht im Mindesten.

Erblasser ist alleinstehend und hat keinen Kontakt zur Verwandtschaft

Eine weitere Konstellation, bei der sich die Regelung der eigenen Erbfolge förmlich aufdrängt, ist der alleinstehende Erblasser, der keinen Kontakt zu seiner Familie hat.

Unterlässt es der Erblasser in einer solchen Situation, seine Erbfolge in einem letzten Willen zu regeln, sorgt das Gesetz nach dem Eintritt des Erbfalls dafür, dass das komplette Vermögen des Erblassers bei den Familienangehörigen landet.

Diese Rechtsfolge kann der Erblasser nur durch Errichtung eines Testaments vermeiden.

Erblasser ist geschieden und hat Kinder aus erster Ehe

Das Bedürfnis für ein Testament kann schließlich auch dann gegeben sein, wenn der Erblasser bereits eine Scheidung hinter sich hat und aus der geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind.

Der Erblasser mag sich in diesem Fall zunächst auf der sicheren Seite wähnen. Schließlich gibt es grundsätzlich kein Erbrecht des geschiedenen Ehepartners.

Der geschiedene Partner kann aber über Umwege wieder in den Genuss des Erblasservermögens kommen. Verstirbt das gemeinsame Kind nämlich vor dem geschiedenen Ehepartner, dann sorgt die gesetzliche Erbfolge unter Umständen dafür, dass Erblasservermögen am Ende der Tage bei dem geschiedenen Ehepartner landet.

Es tritt mithin eine Rechtsfolge ein, die jeder geschiedene Ehepartner regelmäßig vermeiden will.

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