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Praktische Anwendungsfälle für eine Vor- und Nacherbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach einer Scheidung soll der oder die Ex nicht mehr am Vermögen partizipieren
  • Was passiert, wenn sich der Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls neu verheiratet?
  • Durch eine Vor- und Nacherbschaft kann man sein Vermögen über Generationen hinweg lenken

Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament oder Erbvertrag eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen.

Nach dem Willen des Erblassers geht sein Vermögen dann im Falle seines Ablebens zunächst an den so genannten Vorerben. Zu einem vom Erblasser zu definierenden Zeitpunkt, und meist mit dem Tod des Vorerben, wandert das Erblasservermögen weiter zum so genannten Nacherben.

Der Erblasser kann also durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg übertragen.

Was zunächst noch recht theoretisch klingt, wird durch praktische Anwendungsfälle für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft plausibler:

Das Ausschalten eines unerwünschten gesetzlichen Erben beim Geschiedenentestament

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft macht zum Beispiel sehr viel Sinn in dem Testament von Geschiedenen mit gemeinsamen Kindern. In aller Regel verspüren Eheleute nach einer Scheidung kein großes Bedürfnis, den Ex-Partner für den Erbfall finanziell abzusichern.

Ganz im Gegenteil ist es jedem Partner regelmäßig ein großes Anliegen, den oder die Ex von dem eigenen Vermögen fernzuhalten.

Im Fokus einer erbrechtlichen Regelung stehen bei geschiedenen Eheleuten meist die Kinder. Werden diese jedoch ohne Weiteres in einem Testament als Erben eingesetzt, dann läuft der Erblasser Gefahr, dass sein Vermögen am Ende doch wieder beim geschiedenen Ex-Partner landet.

Tritt nämlich der Erbfall ein, dann werden zunächst, wie vorgesehen, die Kinder Erben des Erblassers.

Das gemeinsame Kind kann Vermögen an den oder die Ex vererben

Verstirbt dann aber ein Kind des Erblassers vor dem geschiedenen Ex-Partner und hat das Kind seinerseits kein Testament errichtet, dann kann es der Erblasser nicht verhindern, dass über sein Kind kraft gesetzlicher Erbfolge Vermögen auf den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin übertragen wird.

Diese unerwünschte Rechtsfolge kann der Erblasser vermeiden, indem er sein Kind lediglich als Vorerben bestimmt und gleichzeitig festlegt, wer nach dem Ableben des Kindes dessen Nacherbe sein soll.

Eine solche Anordnung bezieht sich wohlgemerkt nur auf das originäre Erblasservermögen. Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser also nicht über die Erbfolge des Vorerben bestimmen.

Was der Vorerbe mit seinem eigenen Vermögen macht und wen er als Erben einsetzt, bleibt selbstverständlich alleine dem Vorerben überlassen.

Der Wiederverheiratungsfall beim Ehegattentestament

Eine ähnliche Konstellation wie vorstehend beschrieben kann für Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gegeben sein, wenn der überlebende Partner nach dem Versterben des ersten Partners sich entschließen sollte, eine weitere Ehe einzugehen.

In diesem Fall würde durch die neue Ehe ein gesetzliches Erbrecht des neuen, und dem Erblasser wahrscheinlich total unbekannten, Partners begründet werden.

Nach dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen also zunächst, wie beabsichtigt, ganz oder in Teilen auf den überlebenden Ehepartner. Dieser heiratet wieder.

Der neue Partner des Überlebenden erwirbt mit der Verheiratung Erb- oder zumindest Pflichtteilsrechte, die er im Erbfall geltend machen kann.

Wer profitiert am Ende von dem Vermögen des Erblassers?

Auf diesem Weg findet also das originäre Erblasservermögen wieder seinen Weg zu Personen, die der Erblasser in der Regel nicht kennt und ebenso wenig an seinem Vermögen teilhaben lassen will.

Die Lösung einer solchen Konstellation liegt wiederum in der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Der Erblasser stellt die Versorgung seines überlebenden Ehepartners sicher, ordnet aber an, dass dieser lediglich Vorerbe sein soll.

Für den Fall der Wiederverheiratung tritt dann der Nacherbfall ein. Der überlebende Ehegatte hat die komplette Erbschaft an den oder die vom Erblasser gleichzeitig bestimmten Nacherben (meist die Kinder) herauszugeben.

Schutz der Nachlasssubstanz

Eine weitere Motivation für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann für einen Erblasser darin bestehen, die Substanz seines Vermögens möglichst lange zu erhalten.

Ein vom Erblasser eingesetzter Vorerbe kann das ihm vermachte Vermögen zwar nutzen, ist aber doch gewissen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, §§ 2113 – 2115 BGB.

So kann der Vorerbe das ihm vermachte Vermögen nicht verschenken und ebenso sind ihm Verfügungen über zum Nachlass gehörende Immobilien verwehrt. Der „Kern“ des Vermögens soll vom Vorerben nicht angetastet werden.

Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass im Nacherbfall überhaupt noch Erblasservermögen beim Nacherben ankommt.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft macht also dann Sinn, wenn der Erblasser die Substanz seines Vermögens möglichst lange erhalten und sicherstellen will, dass auch eine weitere Erbengeneration von dem profitiert, was der Erblasser aufgebaut hat.

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