Einen Erben bevorzugen – Den Erben mit einem Vorausvermächtnis bedenken

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei der Verteilung der Erbschaft muss man sich nicht auf die Anordnung von Erbquoten beschränken
  • Ein Erbe kann bei der Verteilung des Nachlasses mehr erhalten
  • Testamentsvollstrecker kann für die reibungslose Verteilung des Erbes sorgen

Die gerechte Verteilung der Erbschaft ist für den Erblasser in nahezu allen Fällen ein zentrales Anliegen.

Soweit der Erblasser keine besonderen Umstände zu berücksichtigen hat, kann er sich bei den Regelungen in seinem Testament an den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge orientieren.

Die gesetzliche Erbfolge sieht im Wesentlichen vor, dass der Erblasser von seinen Verwandten und seinem Ehepartner beerbt wird. Je näher jemand mit dem Erblasser verwandt ist, desto größer ist sein Erbteil.

Wenn ein Kind mehr bekommen soll, als die anderen

Personen, die auf gleicher Stufe mit dem Erblasser verwandt sind, erhalten nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich auch den gleichen Erbteil. So bekommen beispielsweise mehrere vorhandene Kinder des Erblassers bei Geltung der gesetzlichen Erbfolge jeweils den gleichen Anteil am Nachlass.

Oft wird es aber dem Willen des Erblassers entsprechen, einen bestimmten Erben unter mehreren vorhandenen Erben zu bevorzugen.

Wenn sich beispielsweise ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers besonders aufopferungsvoll um den Erblasser gekümmert hat, dann ist es dem Erblasser möglicherweise ein Anliegen, dass dieses Kind herausgehoben berücksichtigt wird und mehr erhalten soll, als die anderen Kinder.

Einen Erben mit einem Vorausvermächtnis bedenken

Will man als Erblasser hier im Rahmen der Regelung der Erbfolge eine besondere und von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Gewichtung vornehmen, dann bietet sich hierfür die Einsetzung eines Vorausvermächtnisses an.

Die Auswirkungen eines Vorausvermächtnisses sind eigentlich recht simpel, können wirtschaftlich aber, je nach Willen des Erblassers, durchaus beträchtlich sein.

In einem ersten Schritt setzt der Erblasser in seinem Testament seine Erben ein. Hier kann sich der Erblasser, soweit gewünscht, noch an der gesetzlichen Erbfolge orientieren und beispielsweise seine drei vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen.

In einem zweiten Schritt begünstigt der Erblasser dann aber einen Erben. Er ordnet in seinem Testament an, dass die Erben mit einem Vorausvermächtnis zugunsten eines bestimmten Erben beschwert sein sollen.

Erbe erhält zusätzlich ein Vermächtnis

Der Erbe, der besonders bedacht werden soll, ist in diesem Fall sowohl Erbe als auch, und darin liegt seine Begünstigung, Vermächtnisnehmer. Der begünstigte Erbe kann vor Verteilung der Erbmasse unter den Erben vorab den Vermächtnisgegenstand fordern, der ihm durch das Vorausvermächtnis zugewandt worden ist.

Der Nachlass wird durch das Vorausvermächtnis geschmälert. Der mit einem Vorausvermächtnis besonders bedachte Erbe muss sich das, was er aufgrund des Vorausvermächtnisses erhält nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

Beispiel:

Der Erblasser wird von seinen drei Kindern A, B und C beerbt.

Der Nachlasswert beträgt insgesamt 1 Mio. Euro.

Im Nachlass befindet sich eine Eigentumswohnung im Wert von 200.000 Euro.

A soll die Wohnung als Vorausvermächtnis erhalten.

Nach Erfüllung des Vorausvermächtnisses wird der Restnachlass in Höhe von 800.000 Euro zu gleichen Teilen unter den Erben verteilt.

B und C erhalten als Erben je 266.666 Euro.

A erhält als Erbe und Vorausvermächtnisnehmer die Wohnung und ebenfalls 266.666 Euro.

Wie kann man ein Vorausvermächtnis im Testament formulieren?

Will ein Erblasser zugunsten eines bestimmten Erben ein Vorausvermächtnis in sein Testament aufnehmen, so reichen hierfür ein paar wenige Anordnungen.

Sein Hauptaugenmerk muss der Erblasser bei Anordnung eines Vorausvermächtnisses auf die Abgrenzung zu einem Vor- und Nachvermächtnis nach § 2191 BGB bzw. einer bloßen Teilungsanordnung, § 2048 BGB, legen.

Folgende Formulierung führt beispielsweise zu einem Vorausvermächtnis:

Meine Erben beschwere ich mit folgendem Vorausvermächtnis:

Der Miterbe X erhält als Vorausvermächtnis einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 Euro.

Dieses Vorausvermächtnis muss sich der Miterbe X ausdrücklich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

Vorausvermächtnis mit Testamentsvollstreckung flankieren

Oft wird es sich empfehlen, ein Vorausvermächtnis mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu flankieren. Ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker kann für die reibungslose Abwicklung des Vorausvermächtnisses sorgen.

Ein Vorausvermächtnis verschafft dem begünstigten Erben nämlich kein unmittelbares Zugriffsrecht auf den Vermögensvorteil, den ihm der Erblasser zukommen lassen wollte.

Vielmehr erhält der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses. Legt sich aber auch nur ein Erbe bei der Erfüllung des Vorausvermächtnisses quer, muss der Vermächtnisnehmer vor Gericht ziehen, um seinen Anspruch zu realisieren.

Wesentlich komfortabler läuft hingegen die Abwicklung eines Vorausvermächtnisses, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betraut hat, unter anderem auch alle notwendigen Schritte einzuleiten, die zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich sind.

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