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Eines von fünf Kindern erhält im Testament einen Vorteil - Ist dies eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz - Urteil vom 27.11.2013 - 5 U 851/13

  • Vater setzt seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein
  • Ein Sohn bekommt ein Vorausvermächtnis, soll seine Geschwister aber entschädigen
  • Zwei Schwestern klagen die Entschädigung erfolgreich ein

Mit der Auslegung eines Testaments, mit dem ein Erblasser einem seiner fünf Kinder einen besonderen Vermögensvorteil verschaffen wollte, hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz zu beschäftigen.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1984 ein so genanntes Berliner Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Nach dem Tod der Ehefrau testierte der Erblasser im Jahr 1998 erneut. In diesem - wirksamen - Testament setzte der Erblasser seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein.

Erblasser will einen Sohn bei der Erbfolge bevorzugen

Eines seiner fünf Kinder, einen Sohn, wollte der Erblasser allerdings offenbar gegenüber den anderen Kindern bevorzugt behandeln.

Bei diesem einen Sohn beschränkte sich der Erblasser nicht auf die Erbeinsetzung, sondern ordnete gleichzeitig an, dass der Sohn im Erbfall "im Voraus und ohne Anrechnung auf das Erbrecht" das Hausgrundstück des Erblassers sowie dessen PKW erhalten solle.

Um die übrigen Kinder angemessen zu berücksichtigen ordnete der Erblasser gleichzeitig an, dass der so bevorzugt bedachte Sohn seinen Geschwistern ein halbes Jahr nach Eintritt des Erbfalls einen Betrag in Höhe von je DM 15.000 zu zahlen hat.

Im Nachlass befindet sich eine Immobilie

Im Jahr 2010 verfasste der Erblasser ein weiteres Testament, in dem er im wesentlichen anordnete, dass seine damalige Lebensgefährtin ein Wohnrecht an der Immobilie erhalten sollte, die er seinem Sohn vermacht hatte.

Der Nachlass des Erblassers bestand im Wesentlichen aus dem fraglichen Hausgrundstück, dem PKW und einem Bargeldguthaben in Höhe von Euro 2.040,19.

Nach dem Ableben ihres Vaters, des Erblassers, gerieten die Geschwister über die sich aus der im Testament angeordneten Erbfolge in Streit.

Zwei Schwestern forderten den im Testament bevorzugten Sohn des Erblassers auf, seiner Zahlungsverpflichtung aus dem im Jahr 1998 errichteten Testament nachzukommen und ihnen je einen Betrag in Höhe von Euro 9.324,43 zur Verfügung zu stellen.

Schwestern fordern einen Ausgleichsbetrag

Dieser Betrag entsprach dem analog der Lebenshaltungskosten seit 1998 gestiegenen Betrag in Höhe der DM 15.000, der den anderen Kindern vermacht worden war.

Weiter forderten die beiden Schwestern ihren Bruder auf, einen Betrag in Höhe von je 1/5 des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Sparguthabens zur Auszahlung zu bringen.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, zogen die beiden Schwestern vor Gericht und verklagten ihren Bruder. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Berufung gegen das Urteil des Landgerichts

Gegen diese Entscheidung legte der Bruder Berufung zum Oberlandesgericht ein.

In der Berufungsbegründung trug er vor, dass den beiden Klägerinnen kein Zahlungsanspruch zustehen würde, da das Testament aus dem Jahr 1998 zugunsten der Klägerinnen lediglich eine Auflage enthalte.

Darüber hinaus könne von ihm so lange keine Leistung verlangt werden, als das von ihm geerbte Hausgrundstück mit einem Wohnrecht zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers belastet sei.

Oberlandesgericht weist die Berufung zurück

Das Oberlandesgericht folgte dem Urteil der ersten Instanz in wesentlichen Punkten und wies die Berufung weit überwiegend zurück.

Die Berufungsrichter stellten fest, dass der Erblasser zugunsten der Klägerinnen in seinem Testament aus dem Jahr 1998 jeweils ein Vermächtnis ausgesetzt habe, was vom Beklagten zu erfüllen sei.

Gleichzeitig sei in dem Testament zugunsten des Beklagten ein Vorausvermächtnis angeordnet worden, nachdem es dem Erblasser erkennbar darum gegangen sei, dem Beklagten einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben zu verschaffen.

Insoweit komme hier weder eine Teilungsanordnung noch eine bloße Auflage in Betracht. Insbesondere wollte der Erblasser den Geschwistern im Vergleich zu dem begünstigten Sohn ein eigenes Forderungsrecht verschaffen.

Wohnrecht ändert nichts an der Zahlungspflicht

Ebenso lehnte das OLG die Argumentation des Beklagten ab, wonach die Zahlungsansprüche seiner Schwestern von dem nachträglich angeordneten Wohnrecht zugunsten der Lebensgefährtin tangiert seien. Einen entsprechenden Willen des Erblassers konnte das Gericht dem Testament nicht entnehmen.

Soweit der Beklagte die mit den in Zusammenhang mit dem zu seinen Gunsten angeordneten Vermächtnis verbundenen Belastungen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er, so das Gericht, zwanglos die Möglichkeit gehabt, das Vorausvermächtnis auszuschlagen, § 2180 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Lediglich den Anspruch hinsichtlich des 1/5-Anteils an dem Sparguthaben bewertete das Berufungsgericht abweichend von der ersten Instanz.

Dieser Anspruch sei im Rahmen der unter den fünf Erben durchzuführenden Nachlassauseinandersetzung von den beiden Schwestern geltend zu machen und könne nicht klageweise von einem Miterben verlangt werden.

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