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Der Voraus des Ehegatten – Besondere Regelung im Testament erforderlich

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehepartner zusätzlich zu seinem Erbteil den Voraus
  • Der Voraus umfasst Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke
  • In einem Testament muss der Voraus dem Ehepartner gesondert zugewiesen werden

Planen verheiratete Paare die Regelung ihrer Erbfolge, dann steht für viele die angemessene Versorgung ihres Lebenspartners im Vordergrund.

Bereits das Gesetz sieht vor, dass der überlebende Ehepartner zu dem Kreis der Personen gehört, die an dem Nachlass des Erblassers zwingend zu beteiligen sind.

Existiert kein Testament und auch kein Erbvertrag, dann bestimmt § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dass der überlebende Ehepartner neben Kindern, Geschwistern, Eltern oder Großeltern des Erblassers zur Erbfolge berufen ist.

Neben dem gesetzlichen Erbrecht stehen dem überlebenden Ehepartner aber unter Umständen noch weitere Ansprüche zu.

Das gesetzliche Erbrecht gewährt dem überlebenden Ehepartner den Voraus

Nach § 1932 BGB erhält der überlebende Ehepartner nämlich neben seinem Erbteil noch die Haushaltsgegenstände des ehelichen Haushaltes und die Hochzeitsgeschenke als so genannten „Voraus“, wenn er als gesetzlicher Erbe berufen ist (nicht durch Testament und Erbvertrag) und neben ihm als gesetzliche Erben lediglich die Eltern und Geschwister oder die Großeltern des Erblassers (also nicht die Kinder) zum Zuge kommen.

Sind neben dem überlebenden Ehegatten Kinder als gesetzliche Erben vorhanden, dann steht dem überlebenden Ehepartner der Voraus nur in dem Umfang zu, in dem er die Gegenstände „zur Führung eines angemessenen Hauhalts“ benötigt.

Ist der überlebende Ehegatte also gesetzlicher Erbe und sind keine Abkömmlinge des Erblassers als Erben vorhanden, dann erhält der überlebende Ehegatte mit dem so genannten Voraus neben seinem Erbteil immer ein „Plus“ an Nachlassgegenständen.

Dabei hört sich die gesetzliche Umschreibung dessen, was zum so genannten Voraus gehört, zunächst einmal unspektakulär an.

Auch wertvolle Gegenstände können zum Voraus gehören

Insbesondere „die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände“ verbindet man kaum mit besonders wertvollen Sachen, sondern denkt in erster Linie an Kochutensilien, Jahre alte Möbelstücke oder zerschlissene Teppiche.

Entgegen dieser ersten Vermutung kann der dem überlebenden Ehegattten zustehende Voraus aber durchaus überaus werthaltig sein. So können zum Voraus wertvolle Gemälde und Kunstgegenstände ebenso gehören, wie das Familien-Tafelsilber oder auch wertvolle Perserteppiche.

Es kommt für die Zugehörigkeit eines konkreten Gegenstandes alleine darauf an, dass er zur Ausstattung der ehelichen Wohnung gezählt werden kann. Ob dieser Gegenstand dann besonders wertvoll ist oder nicht, ist nicht entscheidend.

Hatten die Eheleute zu beider Lebzeiten ein Auto, das vorzugsweise als Familienauto eingesetzt wurde, so gehört auch dieses KFZ zum Voraus und kann von dem überlebenden Ehepartner vorab und neben seinem Erbteil beansprucht werden.

Im Testament muss der Voraus besonders geregelt werden

Der Voraus ist ein dem überlebenden Ehegatten zustehender Anspruch, wenn die gesetzliche Erbfolge eingreift. Hat der Erblasser also einen letzten Willen verfasst und seinen Partner dort als Erben eingesetzt oder haben sich die Eheleute, wie häufig, im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes gegenseitig bedacht, dann gibt es für den überlebenden Ehegatten grundsätzlich keinen Anspruch auf den Voraus.

Es besteht aber selbstverständlich die Möglichkeit, in einem Testament anzuordnen, dass der überlebende Ehegatte neben seinem Erbteil zusätzlich auch den Voraus erhalten soll.

In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm vorab alle zum Voraus gehörenden Gegenstände von den Erben übereignet werden.

Zusätzlich erhält der Ehegatte dann aus dem restlichen Nachlass gemäß testamentarischer Anordnung seinen insoweit ungeschmälerten Erbteil.

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