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Wie kann man in seinem Testament bestimmte Vermögensgegenstände bestimmten Personen zukommen lassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmte Vermögenswerte bestimmten Personen zuordnen
  • Eine Erbeinsetzung mehrerer Erben kann streitträchtig sein
  • Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis schaffen Klarheit

Hat man sich dazu entschieden, seine Erbfolge nicht dem Gesetz zu überlassen, sondern ein Testament zu verfassen, dann will man in der Regel vor allem die näheren Umstände der Übertragung des eigenen Vermögens auf seinen Ehepartner, seine Kinder oder auf Freunde und Bekannte klären.

Man sollte als Erblasser bei diesem Vorgang nur zwingend bedenken, dass das deutsche Erbrecht bei dieser beabsichtigten Vermögensübertragung einige auf den ersten Blick eher ungewohnte formale Hürden bereithält.

Zu Lebzeiten ist die Übertragung von Vermögen einfach

Noch zu Lebzeiten ist es denkbar einfach, einzelne Vermögensgegenstände auf eine dritte Person zu übertragen. So kann man beispielsweise seine Goldmünzensammlung nehmen und sie dem Enkel mit den Worten: „Diese Sammlung schenke ich Dir“ zu Eigentum übertragen.

In der Sekunde, in der man die Münzsammlung dem Enkel in die Hand drückt, verliert man sein Eigentum an den Münzen und der Enkel erwirbt es.

Genauso kann der zukünftige Erblasser mit seinem italienischen Sportwagen, mit seinem Aktienbestand oder – nach Besuch bei einem Notar – mit seiner Eigentumswohnung verfahren. Zu Lebzeiten ist die Übertragung einzelner Vermögenswerte demnach denkbar einfach.

Anders im Erbfall.

Unproblematische Einsetzung eines Alleinerben

Hier muss sich der Erblasser nur dann keine tieferen Gedanken machen, wenn er von einem Alleinerben beerbt wird.

Hat der Erblasser also in seinem Testament eine einzelne Person bestimmt, die nach seinem Tod alles erhalten soll, dann sorgt die in § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnete Gesamtrechtsnachfolge dafür, dass sein komplettes Vermögen in der Sekunde seines Todes auf den Alleinerben übergeht.

Der im Testament benannte Alleinerbe muss zu diesem Eigentumsübergang im Erbfall nichts sagen und auch nicht zustimmen. Der Eigentumswechsel vollzieht sich kraft Gesetz und vollkommen geräuschlos.

Probleme bei mehr als nur einem Erben

Erheblich komplizierter wird die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände aber dann, wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben in seinem Testament benennen will.

In diesem Fall ist es nämlich kraft Gesetz ausgeschlossen, dass einer der Erben bereits mit dem Erbfall Eigentümer eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Erblassers wird.

Hat der Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben eingesetzt, dann entsteht vielmehr automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft. Mitglieder der Erbengemeinschaft sind alle Erben, die der Erblasser in seinem Testament benannt hat.

Und diese Erbengemeinschaft ist es auch, die Eigentümer aller Nachlassgegenstände wird. Der Nachlass gehört also rechtlich gesehen nicht einem Erben, sondern allen Erben zusammen.

Der Erbengemeinschaft gehört der Nachlass

Dabei sind die einzelnen Erben an dem Gesamtnachlass in Höhe ihres jeweiligen Erbteils beteiligt. Hat der Erblasser also beispielsweise seine zwei Kinder zu gleichberechtigten Erben in seinem letzten Willen eingesetzt, dann sind die beiden Kinder zu je ½ an der Erbengemeinschaft und auch am Nachlass beteiligt.

Die Crux an einer solchen Erbengemeinschaft ist jedoch, dass keiner der vorhandenen Miterben einen Anspruch darauf hat, einen bestimmten Nachlassgegenstand zu erhalten.

Bestand das Vermögen des Familienvaters in obigem Beispielsfall aus einer Ferienwohnung in Garmisch und einem Familienwohnsitz auf Sylt, dann sind die beiden Kinder im Moment des Erbfalls je zur Hälfte an der Erbengemeinschaft beteiligt, die Eigentümerin der beiden Immobilien ist. Keines der beiden Kinder kann alleine über die Immobilien verfügen.

Kommt eine einvernehmliche Einigung der beiden Miterben über die Nutzung und/oder Verwertung der Immobilien nicht zustande, dann steht am Ende der Tage die Zwangsversteigerung der Immobilien und die anschließende Verteilung des Versteigerungserlöses unter den Miterben.

Wenn der Erblasser eine solche (meist unerfreuliche) Konstellation vermeiden will und einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Erben zuordnen will, dann hat er folgende Möglichkeiten:

Erblasser kann (Voraus-) Vermächtnis aussetzen

Mit der Aussetzung eines Vermächtnisses in seinem Testament verschafft der Erblasser einer bestimmten Person einen notfalls einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Ein Vermächtnis kann dabei auch zugunsten eines Erben ausgesetzt werden.

Wenn der Erblasser eine konkrete Verteilung seines Nachlasses vornehmen will, ohne dabei auf den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände Rücksicht zu nehmen, kann er durch ein so genanntes Vorausvermächtnis einem Erben einen Anspruch gegen den oder die Miterben auf Übertragung dieses Vermögensgegenstandes verschaffen, § 2150 BGB.

Wesen eines Vorausvermächtnisses ist es, dass es keine Ausgleichpflicht zwischen den einzelnen Erben gibt, mag der durch Vorausvermächtnis zugewendete Gegenstand auch wertmäßig über dem eigentlichen Erbteil des Erben liegen.

Erblasser kann durch Teilungsanordnung Gegenstände zuwenden

Will der Erblasser hingegen die Erbquoten unangetastet lassen aber gleichzeitig eine Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände vornehmen, dann bietet sich die Aufnahme einer Teilungsanordnung in dem Testament an, § 2048 BGB.

Eine Teilungsanordnung verschafft dem Begünstigten ebenso einen Anspruch gegen seine(n) Miterben, ihm einen bestimmten Gegenstand zu Alleineigentum zu überlassen.

Übersteigt jedoch der Wert dieses Gegenstandes seinen Erbteil, dann besteht eine Ausgleichspflicht. Der durch die Teilungsanordnung begünstigte muss an seine Miterben einen Wertausgleich bezahlen.

Erblasser kann Auflage anordnen

Als schwächere Variante zu Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament schließlich noch durch eine Auflage anordnen, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand an einen bestimmten Erben gehen soll, § 1940 BGB.

Durch eine Auflage verschafft der Erblasser dem durch die Auflage Begünstigten allerdings kein einklagbares Recht auf Erfüllung der Auflage.

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