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Erblasser verteilt in seinem Testament sein Vermögen nach Einzelgegenständen – Wer ist eigentlich Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser verteilt in seinem Testament sein Vermögen an verschiedene Personen
  • Ohne explizite Regelung der Frage, wer Erbe wird, entstehen Probleme
  • Gerichte müssen das Testament auslegen und den Willen des Erblassers ermitteln

Die Neigung der Deutschen ihre Erbfolge in einem Testament zu regeln ist nicht sonderlich ausgeprägt.

Schätzungen gehen davon aus, dass lediglich weit unter 50 Prozent der erwachsenen Deutschen überhaupt ein Testament besitzen.

Wenn sich dann aber ein zukünftiger Erblasser Gedanken über die Regelung seiner Erbfolge macht, dann tendiert die Mehrheit zu einem handschriftlichen privaten Testament.

Private Testamente enthalten oft Fehler

Häufig kommt es aber bei der Errichtung eines solchen privaten Testaments zu Fehlern, die im Erbfall die Nachkommen des Erblassers mehr beschäftigen, als es dem Erblasser lieb sein dürfte.

Die weit überwiegende Mehrzahl der privat erstellten Testamente enthalten nämlich Fehler, Lücken oder Unklarheiten, die nach dem Eintritt des Erbfalls oft mühsam behoben werden müssen.

Der Klassiker eines solchen unklaren Testaments liegt vor, wenn es der Erblasser in seinem Testament sein Vermögen nach Einzelgegenständen unter Familienmitgliedern und Freunden verteilt und es gleichzeitig unterlässt klarzustellen, wer denn eigentlich sein Erbe sein soll.

Häufig sind in der Praxis beispielsweise folgende Formulierungen in einem Testament anzutreffen:

„Meine Tochter Eva erhält meine Wohnung in München Bogenhausen. Mein Sohn Horst soll mein Kontoguthaben bei der Deutschen Bank bekommen. Mein Aktiendepot bei der Commerzbank bekommt mein Enkel Alexander. Den Rest meines Vermögens vermache ich der katholischen Kirche.“

Wird so ein Testament nach dem Tod des Erblassers vom Nachlassgericht eröffnet, dann wissen alle Beteiligte zwar, dass ihnen der Erblasser etwas zuwenden wollte. Die rechtliche Stellung der Beteiligten ist aber absolut unklar.

Probleme bei der Beantragung eines Erbscheins

Diese Erkenntnis wird sich bei allen Beteiligten spätestens dann eintreten, wenn sie sich Zugang zu Kontenguthaben bzw. Aktiendepots verschaffen wollen oder beim Grundbuchamt eine Grundbuchänderung beantragen.

In diesem Fall werden Banken bzw. Grundbuchamt nämlich nach einem Erbschein fragen, um die Legitimation des Betroffenen zu überprüfen.

Wenn die Betroffenen dann aber auf Grundlage des vorliegenden Testaments beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, werden sie feststellen, dass es massive Probleme gibt.

In einem Erbschein wird nämlich vorzugsweise die Erbfolge nach einem Erblasser ausgewiesen. Dem Erbschein ist zu entnehmen, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist.

Erblasser unterlässt die Klärung der Frage, wer sein Erbe sein soll

Hat der Erblasser in seinem Testament aber lediglich einzelne Vermögenswerte verteilt und gerade nicht klargestellt, wer sein Erbe werden soll, dann kann es im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht spannend werden.

Aufgabe des Nachlassgerichts ist es in diesem Fall, das insoweit absolut unklare Testament des Erblassers auszulegen und zu ermitteln, was der Erblasser eigentlich wollte.

Das Gericht hat zu klären, ob sich hinter den Worten des Erblassers eine Erbeinsetzung, die Anordnung von Vermächtnissen, eine Erbeinsetzung nach Quoten oder am Ende gar die Anordnung der gesetzlichen Erbfolge verbunden mit einer Teilungsanordnung verbirgt.

Auslegungsregel im Gesetz

Das Nachlassgericht wird dabei immer auch eine in § 2087 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthaltene Auslegungsregel in Bedacht nehmen.

Danach gilt nämlich:

„Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.“

Das Gesetz geht demnach davon aus, dass eine Erbenstellung dann nicht begründet wird, wenn der Erblasser dem Betroffenen in seinem Testament nur einen einzelnen Vermögensgegenstand zugewandt hat.

Über diesen Grundsatz setzen sich die Gerichte im Wege der Auslegung aber dann hinweg, wenn der Erblasser dem Betroffenen den „Hauptnachlassgegenstand“ zugewandt hat bzw. wenn der zugewendete Vermögensgegenstand den restlichen Nachlass im Wert „ganz erheblich“ übersteigt.

80%-Regel der Gerichte

Ab einem Wertverhältnis des zugewandten Einzelgegenstands zum Gesamtnachlass von rund 80% nehmen die Gerichte regelmäßig an, dass der Erblasser mit der Zuwendung des Einzelgegenstandes auch eine Erbeinsetzung vornehmen wollte.

Entscheidend ist aber auch immer, ob es Hinweise darauf gibt, ob der Erblasser dem Betroffenen eine möglichst starke Stellung am Nachlass verschaffen wollte.

Einem zukünftigen Erblasser kann im Ergebnis nur empfohlen werden, sich in seinem Testament nicht darauf zu beschränken, Vermögenswerte zu verteilen, sondern klarzustellen, wer sein Erbe und Rechtsnachfolger sein soll.

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