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Die eigenhändige Unterschrift unter ein privates Testament als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jedes Testament muss man Ende unterschrieben sein
  • Ohne Unterschrift des Erblassers ist ein Testament nicht wirksam
  • Problematisch sind immer wieder Fälle, bei denen nur der Umschlag, in dem das Testament steckt, unterschrieben ist

Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Formvorschriften, die bei Errichtung eines privaten Testaments einzuhalten sind, sind streng.

Wer die Regeln nicht beachtet, riskiert die komplette Unwirksamkeit seines letzten Willens. Durch die strengen Vorschriften im Gesetz soll dem Erblasser vor Augen geführt werden, welche weit reichenden rechtlichen Folgen er mit der Abfassung seines Testaments in Gang setzt.

Strenge Formerfordernisse an ein Testament

Mit einem wirksamen Testament wird schließlich die gesamte Vermögensnachfolge nach dem Tod des Erblassers geregelt und wirtschaftliche Werte in zuweilen enormer Höhe auf den oder die Erben übertragen.

Gleichzeitig sollen die strengen gesetzlichen Formvorschriften sicherstellen, dass das Testament authentisch ist, der Inhalt also tatsächlich vom Erblasser stammt und seinem Willen entspricht.

Insbesondere das Erfordernis der Eigenhändigkeit des letzten Willens und der Unterschrift unter ein privates Testament sollen der Gefahr der Fälschung vorbauen.

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Normen zu der vom Erblasser bei Abfassung seines Testaments zu leistenden Unterschrift sind dabei in § 2247 BGB enthalten. Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Ohne Unterschrift ist das Testament komplett unwirksam

Das Erfordernis der Unterschrift ist zwingend und hat bei nicht ausreichender Beachtung schon öfter dazu geführt, dass ein komplettes Testament unwirksam ist und sich die Erbfolge nach dem Gesetz richtet.

Um sicherzustellen, dass es sich bei dem vom Erblasser verfassten Dokument nicht nur um einen unverbindlichen Entwurf eines Testaments handelt, legen die Gerichte im Streitfall größten Wert darauf, dass sich die Unterschrift tatsächlich grundsätzlich am Ende eines Testaments befindet und nicht über dem Text oder an anderer Stelle.

Wichtig ist, dass mit der Unterschrift der nach außen erkennbare Wille des Testierenden dokumentiert wird, dass er sein Testament mit der Unterschrift abschließen will. Der Namenszug des Testators muss die Erklärung nach der Rechtsprechung „abdecken“.

Die Unterschrift neben dem Testamentstext

Nur ganz ausnahmsweise kann auch einer neben dem eigentlichen Text befindliche Unterschrift eine solche Funktion zukommen, wenn beispielsweise für eine Unterschrift unter dem Testamenttext der Platz fehlt (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1999, 2 Wx 37/99).

Kritisch wird es auch immer dann, wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht. Ist aufgrund des Textflusses oder beispielsweise aufgrund von vom Erblasser aufgenommener Seitenzahlen erkennbar, dass es sich um eine einheitlichen Erklärung handelt, dann wird regelmäßig eine abschließende Unterschrift auf dem letzten Blatt des Testaments ausreichen, um die gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu erfüllen.

Hat der Erblasser hingegen sein Testament, gegebenenfalls auch noch über Jahre hinweg zeitlich versetzt, immer wieder um neue inhaltliche Anordnungen auf neuen Blättern angereichert, dann wird man regelmäßig fordern müssen, dass jedes der Blätter auch tatsächlich eigenhändig unterschrieben ist.

Immer problematisch: Die Unterschrift auf einem Umschlag

Ganz ausnahmsweise wurde es von den Gerichten auch als ausreichend angesehen, wenn Erblasser ihr Testament in einen Umschlag gesteckt und den Umschlag nachfolgend verschlossen haben.

War alleine der Umschlag – und nicht das Testament selber – unterzeichnet oder war der Umschlag lediglich mit den Worten „Mein letzter Wille“ beschriftet, dann haben Gerichte diese Praxis im Einzelfall als Ersatz für die abschließende Unterschrift auf dem Testament selber gewertet und das Testament als wirksam betrachtet.

Die vom Erblasser unter sein Testament gesetzte Unterschrift muss nicht zwingend lesbar sein, sondern nur einen – notfalls mit Hilfe eines graphologischen Gutachtens herzustellenden – sicheren Rückschluss auf seine Identität zulassen.

Im Einzelfall können auch Abkürzungen oder die Unterzeichnung nur mit dem Vor- oder nur mit dem Nachnamen ausreichend sein.

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