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Wie kann man ein Unternehmen auf die nächste Generation übertragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man sollte die Nachfolgeplanung rechtzeitig angehen
  • Eine vorweggenommene Erbfolge kann vorzugswürdig sein
  • Erbengemeinschaften sind immer latent streitanfällig

Auch der vitalste Unternehmer kommt irgendwann zu einem Punkt, an dem er sich Gedanken über die Nachfolge in seinem Unternehmen machen muss.

Gleich ob es sich bei der Unternehmung um ein einzelkaufmännisch geführtes Geschäft mit nur wenigen Angestellten oder aber eine international operierende Gesellschaft handelt, der Inhaber des Unternehmens muss sich gegen Ende seiner aktiven Unternehmerlaufbahn zwangsläufig damit beschäftigen, was nach dem Ende seiner Karriere aus seinem Unternehmen und seinen Angestellten wird.

Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten oder kraft Erbfolge?

Auf den Unternehmer, der seine Nachfolge planen will, wartet hier eine Grundsatzentscheidung:

Er muss sich überlegen, ob er sein Unternehmen bereits zu Lebzeiten auf seinen oder seine Nachfolger übertragen will oder ob er die Übertragung einem Testament und der damit verbundenen Erbfolge überlassen will.

Die vorweggenommene Erbfolge bietet mehr Flexibilität

Größere Gestaltungsfreiheit hat der Unternehmer, der sich dafür entscheidet, seinen Betrieb bereits zu Lebzeiten im Wege der so genannten vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen.

In einem Übertragungsvertrag kann man die näheren Umstände der Übertragung des Unternehmens an einen Nachfolger in aller Ruhe regeln.

Erbrechtliche Vorschriften spielen bei einer solchen schon zu Lebzeiten des Unternehmers vorgenommenen Übertragung seiner Firma allenfalls insoweit eine Rolle, als bei einer unentgeltlichen Weitergabe von Werten erbrechtliche Ausgleichs- oder aber auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Verhältnis zu mehreren gesetzlichen Erben berücksichtigt werden müssen.

Ansonsten ist der schon zu Lebzeiten übergabewillige Unternehmer aber in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt und kann insbesondere den Vorteil nutzen, seine Unternehmung problemlos an nur einen Nachfolger (und nicht an eine Erbengemeinschaft) übertragen zu können.

Gerechtigkeitserwägungen bei der Übergabe des Unternehmens an nur einen Nachfolger können problemlos durch entsprechende Abfindungsregelungen oder Versorgungszusagen zugunsten der gesetzlichen Erben gelöst werden, die als Nachfolger nach dem Willen des Unternehmers nicht zum Zuge kommen sollen.

Kombiniert der Unternehmer eine solche lebzeitige Übertragung seines Unternehmens noch mit einem notariell erklärten Pflichtteilsverzicht der gesetzlichen Erben, dann kann er in aller Gelassenheit und frei von pflichtteilsrechtlichen Restriktionen daran gehen, mit einem Testament die Nachfolge über das Vermögen zu regeln, das er neben dem bereits übertragenen Unternehmenswerten noch besitzt.

Negative Aspekte bei der vorweggenommenen Erbfolge

Hat sich der Unternehmer erst einmal dazu entschlossen, sein Lebenswerk auf die nächste Generation zu übertragen, dann führt die Umsetzung dieses Plans dazu, dass der Unternehmer Entscheidungsbefugnisse und Macht aus der Hand geben muss.

Der Unternehmer, der sich also (manchmal aus gutem Grund) für unersetzbar hält, sollte sich gut überlegen, ob er noch zu Lebzeiten den Stab an die nachfolgende Generation weitergibt.

Weiter kommt eine lebzeitige Übertragung des Unternehmens an die nächste Generation nur dann in Frage, wenn die eigenen Abkömmlinge überhaupt in der Lage und vor allem auch daran interessiert sind, das Unternehmen fortzuführen.

Kann diese Frage nicht positiv beantwortet werden, bleibt in vielen Fällen nur die Veräußerung des Unternehmens.

Die Übergabe des Unternehmens mit Ableben des Unternehmers

Wartet der Unternehmer bis zuletzt mit der Übergabe seines Unternehmens und überträgt er die Rechte an seinem Unternehmen kraft Erbfolge, dann sind die Voraussetzungen für eine reibungslose Fortführung der Firma nicht ganz so gut.

Natürlich hat der Unternehmer als Erblasser die Möglichkeit, durch erbrechtliche Anordnungen für einen möglichst konfliktfreien Übergang seiner Unternehmung zu sorgen.

Eine Erbengemeinschaft als Konzernlenker?

Der Unternehmer als Erblasser muss sich lediglich darüber klar werden, dass alleine in der Vererbung seines Unternehmens an mehr als nur einen Erben im Zweifel erhebliches Streitpotential liegt.

Müssen nach Eintritt des Erbfalls plötzlich die Witwe des Erblassers zusammen mit drei Kindern über das Wohl und Wehe des ehemals vom Erblasser alleine geführten Unternehmens entscheiden, dann kann eine solche Konstellation gut gehen, sie muss es aber nicht.

Unterschiedliche Interessen und Bewertungen und ein damit verbundener Entscheidungsstau in einer von mehreren Erben gebildeten Erbengemeinschaft haben in Deutschland nicht nur einmal dazu geführt, dass ein ehedem prosperierendes Unternehmen zeitnah nach Eintritt des Erbfalls in Schieflage geraten ist.

Hat der Unternehmer dieses Problem erkannt und ist er auch bereit, das Problem durch Vermeidung einer Erbengemeinschaft und Einsetzung eines Alleinerben zu lösen, dann steht dem Erblasser (und seinem Unternehmen) neues Ungemach ins Haus.

Pflichtteilsansprüche kosten Liquidität

Sind außer dem Alleinerben nämlich weitere pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben vorhanden, dann muss sich der Alleinerbe und Unternehmensfortführer mit dem Erbfall nicht nur um sein geerbtes Unternehmen, sondern auch um die Regulierung von Pflichtteilsansprüchen kümmern, die die weichenden Erben unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls bei ihm anmelden werden.

Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich unmittelbar mit dem Erbfall in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fällig.

Hat der Alleinerbe keine Liquiditätsreserven, können also auch Pflichtteilsansprüche den Alleinerben und sein Unternehmen durchaus ins Wanken bringen.

Probleme für persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft

Hatte der Unternehmer seinen Betrieb in Form einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) organisiert, dann muss der Unternehmer bei seiner Erbfolge neben erbrechtlichen Regelungen auch gesellschaftsrechtliche Zwänge berücksichtigen.

Die zentrale Norm, mit der ein Gesellschafter einer OHG bzw. KG für den Erbfall umzugehen hat, findet sich in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB (Handelsgesetzbuch).

Danach führt der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, die dann ohne ihn fortgesetzt wird.

Die Erben erhalten in diesem Fall kraft Gesetz einen Abfindungsanspruch, § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 BGB.

Will der Erblasser hingegen einen seiner Abkömmlinge als Nachfolger in der Gesellschaft installieren, dann muss er dies bereits zu Lebzeiten im Gesellschaftsvertrag regeln, § 139 HGB.

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