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Das Unterhaltsrecht des Ehegatten und das Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich erlischt der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners
  • Bereits entstandene und fällige Unterhaltsansprüche des Ehepartners müssen vom Erben reguliert werden
  • Ein bereits geschiedener Ehepartner kann Ansprüche gegen den Erben haben

Stirbt ein Ehepartner, so sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dezidierte Regelungen für Unterhaltsansprüche des überlebenden Ehepartners vor.

Man muss hier grundlegend unterscheiden, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Sterbefalls noch existierte oder ob die Ehe bereits geschieden war.

Bestehende Ehe zum Zeitpunkt des Todesfalls

Waren die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todesfalls noch wirksam miteinander verheiratet, so erlischt der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners mit dem Tod des unterhaltsverpflichteten Ehepartners. Ebenso erlischt der Unterhaltsanspruch im Falle des Ablebens des unterhaltsberechtigten Ehepartners, § 1615 BGB.

Im Falle einer bestehenden Ehe ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch also kein Anspruch, der als Vermögensposition vom unterhaltsberechtigten Ehepartner auf seine Erben weitergegeben werden könnte.

Ebenso wenig müssen bei einer bestehenden Ehe und Tod eines Partners die Erben des unterhaltsverpflichteten Ehepartners den gesetzlichen Unterhalt weiter an den unterhaltsberechtigten und überlebenden Ehepartner bezahlen.

Lediglich bereits fällige und bis zum Todesfall entstandene Unterhaltsforderungen fallen als Verbindlichkeit in den Nachlass und müssen im Zweifel vom Erben reguliert werden.

Dem überlebenden Ehegatten stehen aber – unabhängig von Unterhaltsansprüchen – selbstverständlich gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu.

Ehe war zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits geschieden

Gänzlich anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsverpflichteten bereits geschieden war. Wird eine Ehe geschieden, dann entstehen oft Unterhaltsansprüche des einen Ehepartners an den anderen Partner.

Diese Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung bestehen auch nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten weiter und gehen als so genannte Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über, § 1586 b BGB.

Unterhaltsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit

Der Erbe des unterhaltsverpflichteten Ehepartners ist also auch nach bereits rechtskräftiger Scheidung verpflichtet, dem/der Ex-Partner(in) des Erblassers weiter Unterhalt zu gewähren.

Die Verpflichtung nach § 1586 b BGB erstreckt sich dabei nach herrschender Meinung nur auf gesetzliche Unterhaltsansprüche, nicht also auf darüber hinausgehende vertragliche Ansprüche.

Die Haftung des Erben für zukünftige Unterhaltsansprüche des überlebenden (bereits geschiedenen) Ehegatten ist der Höhe nach auf den Pflichtteil beschränkt, der dem überlebenden Ehegatten zustehen würde, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre, § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB.

Bedürftigkeit ist Voraussetzung für Unterhaltsanspruch

Ein Unterhaltsanspruch des bereits geschiedenen Ehegatten gegen den Erben des Erblassers kann freilich nur dann geltend gemacht werden, wenn der überlebende (und bereits geschiedene) Ehegatte bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts ist.

Kann er selber für seinen Lebensunterhalt sorgen, hat er auch keinen Unterhaltsanspruch gegen den Erben.

Hingegen wird bei dem Unterhaltsanspruch gegen den Erben nicht mehr geprüft, ob der Erblasser leistungsfähig im Sinne von § 1581 BGB ist.

Auch andere Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten, wie zum Beispiel der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder des Erblassers, kommen nicht mehr zum Tragen, da diese durch ihre erbrechtlichen Ansprüche am Nachlass des Erblassers partizipieren.

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