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Testament auf Notizzettel – Testierwille wird von Gericht verneint

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.09.2008 – 31 Wx 42/08

  • Erblasser hinterlässt mehrere eher unklare Schriftstücke
  • Schriftstücke werden im Ergebnis nicht als Testament anerkannt
  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Wieder einmal scheiterte eine Erbeinsetzung an den strengen Formvorschriften des deutschen Erbrechts.

Der verheiratete Erblasser war seit mehreren Jahren schwer erkrankt und hatte offenbar die Absicht, seine Erbfolge zu regeln. Zu diesem Zweck setzte seine Ehefrau handschriftlich ein als „Unser Testament“ bezeichnetes Schriftstück auf, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Erblasser hinterlässt mehrere Schriftstücke

Als Schlusserbin sollte die gemeinsame Enkelin fungieren. Dieses von der Ehefrau geschriebene Testament enthielt am Ende den Zusatz, dass sich der Erblasser „den Verfügungen dieses Testaments“ anschließen würde. Weiter folgten ein Datum und die Unterschrift des Erblassers.

Die Ehefrau unterzeichnete das Testament nicht.

Weiter hinterließ der Erblasser einen vom Gericht als Notizzettel bezeichnetes Schriftstück im Format 7,5 cm x 10,5 cm. Auf diesem Zettel wies der Erblasser seine Frau an, nicht nähre bezeichnete Unterlagen nach seinem Tod an den Notar zu geben, „damit der Erbschein für dich ausgestellt werden kann“.

Auch dieser Zettel war mit Vor- und Familienname unterzeichnet.

Tochter beantragt und erhält einen Erbschein

Die gemeinsame Tochter des Ehepaars hatte vor Jahren bereits namhafte Geldgeschenke erhalten und mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2003 gegen einen Betrag in Höhe von 60.000 DM auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Erstversterbenden verzichtet.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2005 beantragte die Tochter einen Erbschein, der sie nach der gesetzlichen Erbfolge als Miterbin zu ½ ausweisen solle. Dieser Erbschein wurde antragsgemäß erteilt.

Im Jahr 2007 beantragte die Ehefrau des Erblassers, diesen der Tochter erteilten Erbschein als unzutreffend einzuziehen und beantragte ihrerseits einen Erbschein, der sie kraft gewillkürter Erbfolge als Alleinerbin ausweisen solle.

Nachlassgericht zieht Erbschein als unrichtig ein

Das Nachlassgericht zog daraufhin den der Tochter erteilten Erbschein ein und kündigte an, dem Antrag der Ehefrau stattgeben zu wollen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht als Beschwerdegericht ab.

Das Oberlandesgericht gab als letzte Instanz jedoch der Tochter Recht. Es verblieb in der Sache demnach bei der gesetzlichen Erbfolge.

Das OLG folgte der Vorinstanz noch insoweit, als das als „Unser Testament“ bezeichnete Schriftstück unwirksam sei, da nur vom Erblasser unterzeichnet, aber von der Ehefrau verfasst.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts wollte das OLG aber in dem weiter vorliegenden Notizzettel keine wirksame letztwillige Verfügung erkennen.

OLG: Dem Erblasser fehlte ein Testierwille

Der Erblasser habe nach Auffassung des OLG beim Verfassen des Notizzettels jedenfalls keinen für ein Testament zwingend notwendigen Testierwillen gehabt.

Als Begründung wurde vom Gericht angeführt, dass das Schriftstück nicht als „Testament“ oder „letzter Wille“ bezeichnet wurde. Auch der Inhalt des Zettels enthalte keine erbrechtliche Verfügung, sondern lediglich eine Handlungsanweisung für die Ehefrau.

Insbesondere konnte in dem Verfahren bis zuletzt nicht aufgeklärt werden, welche anderen Unterlagen dem Notizzettel beigefügt waren.

Mangels formwirksamen Testamentes verblieb es daher bei der gesetzlichen Erbfolge.

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