Veruntreuungen des Testamentvollstreckers führen nicht zu Schadensersatzanspruch gegen die kontoführende Bank

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 28.04.2008 – 5 U 27/08

  • Testamentsvollstrecker veruntreut Nachlassgelder
  • Erben wollen von der kontoführenden Bank Schadensersatz
  • Bank hat keine Kontrollpflichten

Zwei Erbinnen, die von einem Testamentvollstrecker um einen sechsstelligen Betrag gebracht worden waren, scheiterten mit einer Schadensersatzklage gegen die kontoführende Bank.

Die Erblasserin war im Jahr 2002 verstorben und hinterließ ihr nicht unbeträchtliches Vermögen ihren beiden Stieftöchtern. Die Erblasserin hatte in ihrer letztwilligen Verfügung eine Testamentvollstreckung über ihren Nachlass angeordnet.

Testamentsvollstrecker greift auf Nachlasskonten zu

Zum Testamentvollstrecker war ein Steuerberater ernannt worden. Dieser ließ sich in der Folge auch ein Zeugnis des Amtsgerichts über seine Ernennung ausstellen.

Der Testamentvollstrecker entwickelte dann eine recht eigene Vorstellung von den ihm übertragenen Aufgaben. Er löste diverse Konten der Erblasserin auf und übertrug die Guthabenbeträge auf ein von ihm bei der beklagten Sparkasse eröffnetes Treuhandkonto.

Von diesem Treuhandkonto hob der Testamentvollstrecker in der Folgezeit Beträge in Höhe von insgesamt Euro 244.468,59 ab, verwandte diese Beträge aber zum Großteil für eigene Interessen. Bei den beiden Erbinnen kamen gerade einmal Euro 70.474,32 an.

Die Erbinnen wollten den entstandenen Schaden von der kontoführenden Sparkasse ersetzt haben und nahmen sie auf Schadensersatz in Anspruch.

Hat die Sparkasse Kontrollpflichten verletzt?

Sie trugen vor, dass die vom Testamentvollstrecker vorgenommenen Abhebungen wegen Missbrauchs seiner Amtsstellung unwirksam gewesen seien. Gleichzeitig habe die Sparkasse ihr obliegende Kontroll- und Hinweispflichten verletzt.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen. Auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz konnten sich die Klägerinnen nicht durchsetzen.

Das OLG wies in seiner Begründung darauf hin, dass hinsichtlich des Treuhandkontos allenfalls eine vorsätzliche und strafrechtlich relevante Schädigung der Erbinnen durch die kontoführende Sparkasse zu einem Anspruch führen könne.

Dies behaupteten aber nicht einmal die Klägerinnen selber.

Musste die Bank Verdacht schöpfen?

Hinsichtlich der vom Testamentvollstrecker bei den eigenen Konten der Erbinnen vorgenommenen Verfügungen wäre, so das OLG, ein Anspruch denkbar, wenn bei der Sparkasse „massive, evidente Verdachtsmomente“ vorhanden gewesen seien, wonach der Testamentsvollstrecker seine Vertretungsmacht missbraucht.

Aber auch für eine solche Annahme hatte das Gericht keine Anhaltspunkte.

Es wäre nach Auffassung des Gerichts Sache der Erbinnen gewesen, die Sparkasse auf mögliche Verdachtsmomente hinsichtlich des Testamentvollstreckers hinzuweisen.

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