Die Vergütung des Testamentvollstreckers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstreckerin seinem Testament festlegen
  • Ohne eine ausdrückliche Bestimmung kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung beanspruchen
  • Orientierung an Vergütungstabellen in Abhängigkeit zum Nachlasswert

§ 2221 BGB bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker für die Übernahme des Amtes eine angemessene Vergütung verlangen kann, „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“.

Vorrangig ist bei der Entlohnung eines Testamentvollstreckers also das zu berücksichtigen, was der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat.

Der Erblasser kann demnach bestimmen, dass der Testamentvollstrecker eine überproportional hohe Vergütung erhalten soll, um sich auf diesem Weg die Dienste einer überproportional qualifizierten Person für die Abwicklung seines Nachlasses zu sichern.

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag natürlich genauso gut bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit nur eine verhältnismäßig geringe oder sogar gar keine Vergütung erhalten soll, um den Nachlass nicht übermäßig zu belasten.

In diesem Fall muss der Erblasser allerdings damit rechnen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt erst gar nicht antritt und die Übernahmen der Aufgabe dankend ablehnt.

Die Fixierung der Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament ist eine gute Idee

Der Erblasser ist gut beraten, wenn er die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker bereits in seiner letztwilligen Verfügung festlegt.

Er erspart auf diesem Weg sowohl den Erben als auch der Person des Vollstreckers langwierige Diskussionen über die Höhe einer angemessenen Vergütung.

Der Erblasser kann sich dabei neben den oben bereits angedeuteten Parametern an den Grundsätzen orientieren, die auch von der Rechtsprechung für die Fälle angewandt werden, in denen es zu einer streitigen Auseinandersetzung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker über die Angemessenheit der Vergütung kommt.

Gerichte setzen auf Vergütungstabellen

Die Gerichte ziehen im Streitfall unter anderem verschiedene Vergütungstabellen zu Rate, die im Laufe der Jahre von verschiedenen Seiten aufgestellt wurden.

Bei der Anwendung dieser Tabellen legt man jedoch, wie immer in der Juristerei, Wert auf die Feststellung, dass die dort angegebenen Werte nicht starr auf den vorliegenden Fall angewendet werden dürften, sondern immer die konkreten „Umstände des Einzelfalls“ zu berücksichtigen sind.

Orientierungspunkte für eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung liefern derzeit z.B. die (veraltete) so genannte „Rheinische Tabelle“ des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahr 1925, die Möhring’sche Tabelle, die Eckelskemper’sche Tabelle, die Klingelhöffer’sche, die Groll’sche oder die Tschischgale Tabelle.

Prozentuale Vergütung in Abhängigkeit von dem Nachlasswert

All diese Tabellen sehen eine Vergütung des Testamentsvollstreckers in Höhe eines sich mit der Höhe des Nachlasswertes ändernden Prozentsatzes vom Gesamtnachlass vor.

So schlägt beispielsweise die Klingelhöffer’sche Tabelle (zitiert nach Staudinger/Reimann § 2221 Rn. 39) folgende Vergütungssätze vor:

bis 25.000 Euro - 7,0% vom Nachlasswert

bis 50.000 Euro - 6,0% vom Nachlasswert

bis 100.000 Euro - 5,0% vom Nachlasswert

bis 200.000 Euro - 4,5% vom Nachlasswert

bis 500.000 Euro - 4,0% vom Nachlasswert

bis 1.000.000 Euro - 3,0 % vom Nachlasswert

darüber - 1,0 % vom Nachlasswert

Differenzierter sind die auch von den Gerichten akzeptierten „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentvollstreckers“.

Diese – dem Grunde nach unverbindlichen – Empfehlungen sehen einen, wiederum am Nachlasswert orientierten, Prozentsatz als Vergütungsgrundbetrag vor.

Zuschlag zur Vergütung des Testamentsvollstreckers gerechtfertigt?

Zusätzlich empfiehlt der Deutschen Notarverein die Vergütung von Zuschlägen, beispielsweise für einen außergewöhnlichen Aufwand, für eine Auseinandersetzung, eine schwierige Nachlassverwaltung, für schwierige Gestaltungsaufgaben oder die Erledigung Steuerangelegenheiten durch den Testamentsvollstrecker.

Ist der Testamentsvollstrecker nicht nur mit der Abwicklung des Nachlasses, sondern mit einer auf Dauer angelegten Betreuung des Nachlasses betraut, erhält er nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins nochmals eine gesonderte Vergütung.

Um Missverständnissen vorzubeugen sollte man auch regeln, ob der Testamentsvollstrecker einen zusätzlichen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann, wenn er als Rechtsanwalt Prozesse für den Nachlass führt oder als Steuerberater Steuererklärungen für den Nachlass erstellt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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