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Muss der Erblasser in seinem Testament die Person des Testamentsvollstreckers benennen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man sollte mit dem potentiellen Testamentsvollstrecker bereits vor dem Erbfall reden
  • Man kann den Testamentsvollstrecker von einem Dritten benennen lassen
  • Das Nachlassgericht ist bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten behilflich

Ein Erblasser wird zuweilen gute Gründe dafür haben, in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Wenngleich der Erblasser auch Erben mit dem Amt des Testamentsvollstreckers beauftragen kann, übernimmt üblicherweise eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Person die zuweilen gar nicht einfache Aufgabe.

Ein Testamentsvollstrecker hat vorzugsweise die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Erbschaft nach den Vorstellungen des Erblassers abgewickelt wird. Nachdem eine Testamentsvollstreckung immer auch mit einem zwar temporären aber massiven Verlust der Rechte der Erben verbunden ist, empfiehlt es sich immer, mit der Aufgabe des Testamentsvollstreckers eine Person zu betrauen, die sich einerseits gegen gegebenenfalls wenig kooperative Erben durchsetzen kann, andererseits aber auch nach Möglichkeit das Vertrauen der Erben genießt.

Eine solche Person zu finden, ist für den Erblasser manchmal nicht einfach.

Hinzu kommt, dass der Erblasser bei Abfassung seines letzten Willens regelmäßig noch nicht abzuschätzen vermag, wann der Erbfall und damit die Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckers eintreten werden.

Der Königsweg: Der Erblasser benennt den gewünschten Testamentsvollstrecker

Hat der Erblasser eine bestimmte Person im Auge, die sich hervorragend für das Amt des Testamentsvollstreckers eignen würde, dann macht es viel Sinn, wenn der Erblasser diese Person, gegebenenfalls nach Rücksprache, ob die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes besteht, als Testamentsvollstrecker im Testament benennt.

Nach Testamentseröffnung wird diese im Testament benannte Person dann vom Nachlassgericht angeschrieben werden und tritt, soweit hierzu bereit, das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an, § 2202 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser sollte bei Benennung seines Wunsch-Testamentsvollstreckers aber immer auch mit einkalkulieren, dass sein Vollstrecker erster Wahl das ihm angetragene Amt gegebenenfalls nicht übernimmt oder nach Übernahme und noch vor Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben aus dem Amt wieder vorzeitig ausscheidet.

Für diesen Fall empfiehlt sich die Anordnung in dem Testament, dass ein Ersatzmann die Aufgabe des Vollstreckers übernehmen soll. Soweit bekannt, kann auch der Ersatztestamentsvollstrecker im Testament bereits namentlich benannt werden.

Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Alternativ hat der Erblasser auch die Möglichkeit anzuordnen, dass ein Dritter im Erbfall bestimmen soll, wer Testamentsvollstrecker werden soll.

In diesem Fall muss sich die vom Erblasser benannte Person nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht erklären und den Testamentsvollstrecker benennen.

Der Erblasser kann aber ausdrücklich nur die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Der Erblasser muss in jedem Fall aber selber in seinem Testament die Anweisung für die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung geben.

Verzögert sich die Benennung des Testamentsvollstreckers durch den vom Erblasser benannten Dritten, dann kann jeder Beteiligte (Erbe) das Nachlassgericht auffordern, der bestimmungsberechtigten Person eine Frist zu Benennung des Testamentsvollstreckers zu setzen.

Äußert sich der Bestimmungsberechtigte nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Bestimmungsrecht kraft Gesetz, § 2198 Abs. 2 BGB.

Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Eine dritte Option besteht schließlich für den Erblasser darin, in seinem Testament das Nachlassgericht zu ersuchen, die Person des Testamentsvollstreckers zu benennen.

Jedes Nachlassgericht verfügt über eine Liste von Personen, die über Erfahrung mit der Abwicklung einer Testamentsvollstreckung verfügen.

Aus diesem Fundus wird das Gericht in diesem Fall einen geeigneten Vollstrecker aussuchen und einsetzen.

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