Der Testamentsvollstrecker ist dem Erben gegenüber zur Auskunft verpflichtet

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in der Regel in Besitz
  • Der Testamentsvollstrecker schuldet dem Erben ein Nachlassverzeichnis
  • Der Erbe hat umfangreiche Auskunftsansprüche

Erbe und Testamentsvollstrecker stehen in einem für den Erben manchmal nur schwer verständlichen Verhältnis zueinander.

Ist man vom Erblasser als Erbe und Rechtsnachfolger eingesetzt worden, dann verbindet jeder Erbe damit zunächst einmal den Gedanken über die freie Verfügbarkeit über die Barmittel und das Vermögen, das ehedem dem Erblasser gehört hat.

Umso böser ist dann für den Erben aber das Erwachen, wenn er im Rahmen der Testamentseröffnung erfährt, dass sich der Erblasser in seinem letzten Willen nicht darauf beschränkt hat, eine Erbeinsetzung vorzunehmen, sondern gleichzeitig auch noch eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz

Je nach Umfang der dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragenen Aufgaben kann es dem Erben passieren, dass er auf längere Zeit nicht an „seine“ Erbschaft herankommt, sondern akzeptieren muss, dass der Nachlass vom Testamentsvollstrecker in Besitz genommen wird und auch nur der Testamentsvollstrecker in der Lage ist, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hat der Testamentsvollstrecker eine so genannte Dauervollstreckung angeordnet, ist der Erbe von der eigenen Verwaltung des Nachlasses und vom Zugriff auf den Nachlass für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren ausgeschlossen, § 2210 BGB.

Inwieweit der Erbe in dieser Zeit zumindest von den durch den Nachlass erzielten Erträgen profitiert, kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen.

Im Extremfall kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für den Erben also bedeuten, dass er von seiner Erbschaft kaum materiell profitiert.

Empfindet der Erbe die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Beschränkungen als zu gravierend, kann er allemal noch von seinem Recht nach § 2306 BGB Gebrauch machen, seinen Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil fordern.

Erbe hat Auskunftsanspruch gegen Testamentsvollstrecker

Trotz dieser umfassenden Beschränkungen, die eine Testamentsvollstreckung für einen Erben mit sich bringen kann, verbleibt es natürlich im Grundsatz dabei, dass der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers und Eigentümer des Erblasservermögens ist.

Der Testamentsvollstrecker ist hingegen lediglich der – allerdings mit weit reichenden Rechten ausgestattete – Sachwalter des Erblassers.

Naturgemäß hat der Erbe während der Dauer der Testamentsvollstreckung ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, in welchem Zustand sich der Nachlass befindet und welche konkreten Maßnahmen die Erbschaft betreffend der Testamentsvollstrecker bereits eingeleitet hat oder noch einzuleiten gedenkt.

Diesem Informationsbedürfnis des Erben trägt § 2218 BGB mit dem dort enthaltenen Verweis auf § 666 BGB Rechnung. Nach § 2218 BGB i.V.m. § 666 BGB hat der Erbe umfangreiche Auskunftsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker.

Benachrichtigungspflicht des Testamentsvollstreckers

So hat der Testamentsvollstrecker den Erben über wichtige Vorgänge rund um den Nachlass unaufgefordert und gegebenenfalls auch kontinuierlich zu unterrichten.

Der Vollstrecker darf bei objektiv wichtigen Angelegenheiten insbesondere nicht so lange warten, bis der Erbe sich bei ihm nach dem Stand der Dinge erkundigt. Der Vollstrecker muss bei diesen Angelegenheiten von sich aus tätig werden.

Auskunft auf Verlangen des Erben

Neben der aus eigenem Antrieb zu erfüllenden Benachrichtigungspflicht ist der Testamentsvollstrecker weiter verpflichtet, dem Erben auf dessen Aufforderung hin über den Stand eines bestimmten Geschäftes oder auch der Verwaltung insgesamt zu erteilen.

Auch wiederholte Anfragen des Erben entbinden den Testamentsvollstrecker nicht von seiner Auskunftspflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird man wohl dann machen müssen, wenn der Erbe den Vollstrecker durch die Häufigkeit seiner Anfragen schikanieren will.

Testamentsvollstrecker ist zur Rechenschaftslegung verpflichtet

Wiederum nur auf Verlangen des Erblassers ist der Vollstrecker verpflichtet, Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Der Vollstrecker ist danach im Einzelfall verpflichtet, dem Erben eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und hierfür auch die üblichen Belege vorzulegen.

Auch Miterben-Testamentsvollstrecker sind zur Auskunft verpflichtet

Die vorstehenden Auskunftspflichten bestehen in gleichem Umfang auch für den Miterben, dem vom Erblasser gleichzeitig das Amt des Testamentsvollstreckers übertragen wurde.

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