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Überlegungen vor der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers und erste Maßnahmen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist haftungsträchtig
  • Jeder Testamenstvollstrecker sollte sich um eine Haftpflichtversicherung kümmern
  • Wie kann sich der Testamentsvollstrecker legitimieren?

Ist man von der Tatsache in Kenntnis gesetzt worden, sollte man vor Übernahme des Amtes einige Gedanken zu möglichen Haftungsfolgen als Testamentsvollstrecker machen.

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist durchaus haftungsträchtig. Nach § 2219 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Testamentsvollstrecker dem Erben für von ihm schuldhaft verursachte finanzielle Schäden auf Schadensersatz.

Ist der in dem Testament benannte Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt, dann kann es sein, dass die von jedem Rechtsanwalt verpflichtend abzuschließende Haftpflichtversicherung die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker mit umfasst.

Versicherungsschutz sollte zwingend überprüft werden

In den meisten Fällen ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers jedoch von dem Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherungenfür Anwälte ausgenommen.

Diese Anwälte und alle anderen Berufsgruppen, die keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit vorhalten, sollten sich für Amtsantritt als Testamentsvollstrecker zwingend um einen Versicherungsschutz mit ausreichender Deckung für ihre Tätigkeit kümmern.

§ 2205 BGB sieht vor, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz nehmen darf. Gleichzeitig hat der Testamentsvollstrecker dem Erben nach § 2215 BGB unverzüglich nach Übernahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände zu übermitteln.

Regelmäßig wird der Testamentsvollstrecker sämtliche vom Erblasser gehaltenen Kontoverbindungen feststellen und dort die aktuellen Kontenstände und Existenz von Schließfächern abfragen.

Nach Bankkonten muss der Testamentsvollstrecker manchmal suchen

Bei nicht bekannten Bankverbindungen des Erblassers kann es sich lohnen, bei den Dachverbänden der Banken um Auskunft zu bitten oder auch die vor Ort vorhandenen Kreditinstitute auf Verdacht anzuschreiben.

Gleichzeitig mit dem an die Banken gerichteten Auskunftsersuchen wird der Testamentsvollstrecker sämtliche gegenüber den Banken seitens des Erblassers zugunsten dritter Personen erklärten Kontovollmachten widerrufen und auch von der Bank ausgegebene ec- oder auch Kreditkarten sperren lassen.

Um sich gegenüber Banken und sonstigen Dritten legitimieren zu können, muss der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Bis diese Urkunde erteilt ist, kann sich der Testamentsvollstrecker auch durch Vorlage einer Abschrift des Testaments, in dem die Vollstreckung angeordnet ist mitsamt einer Ausfertigung der Annahmeerklärung ausweisen.

Testamentsvollstrecker hat umfangreiche steuerliche Pflichten

Zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist schließlich auch die Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Nach § 33 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) hat der Testamentsvollstrecker innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV ist der Testamentsvollstrecker von dieser Anzeigepflicht nur dann befreit, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt.

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