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Mehrere Testamente errichtet? Woran sollte man immer denken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Mensch kann mehrere Testamente errichten
  • Welches Testament soll gültig sein?
  • Alle Testamente müssen beim Nachlassgericht abgeliefert werden

Viele Menschen in Deutschland errichten überhaupt kein Testament und vertrauen für den Fall des eigenen Ablebens auf die gesetzliche Erbfolge.

Es gibt aber auch den gegenteiligen Fall. Zuweilen werden die Beteiligten nach dem Eintritt des Erbfalls mit einem Dutzend oder mehr Testamenten konfrontiert, die alle vom Erblasser im Laufe der Zeit errichtet wurden.

Die Tatsache, dass ein Erblasser mehr als nur ein Testament hinterlässt, stellt dem Grunde nach in rechtlicher Hinsicht kein Problem dar.

Das Gesetz schreibt jedenfalls keine verbindliche zulässige Höchstzahl an Testamenten vor. Wenn es einem Erblasser gefällt, kann er seine Erbfolge demnach auch in mehreren Dutzend Testamenten regeln.

Das letzte Testament regelt die Erbfolge

Soweit sich die verschiedenen Testamente inhaltlich widersprechen, greift die Vorschrift des § 2258 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) klärend ein:

Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

Es gilt grundsätzlich also immer dasjenige Testament, das der Erblasser zuletzt  errichtet hat.

Diese Grundregel kann allerdings immer nur dann unfallfrei zur Anwendung kommen, wenn es über die Frage, in welcher Reihenfolge die einzelnen Testamente entstanden sind, keine Zweifel gibt.

Probleme bei undatierten Testamenten

Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass nach einem Erbfall mehrere undatierte Testamente auftauchen. Es bleibt in diesen Fällen der Nachwelt überlassen, festzustellen, welches der mehreren undatierten Testamente zuletzt verfasst wurde und damit die Erbfolge bestimmt.

Wer also mehrere Testamente errichtet (hat), der sollte zwingend klarstellen, welches Testament aktuell Gültigkeit haben soll. Es empfiehlt sich immer, in dem letzten Testament anzuordnen, dass alle zeitlich vorhergehenden Testamente widerrufen werden.

Ein Testator, der mehrere Testamente hinterlässt, sollte aber nicht nur die rechtlichen Auswirkungen von mehreren letztwilligen Verfügungen bedenken.

Die – gegebenenfalls mehrfache – Abänderung und Neufassung eines Testaments schafft nämlich nicht nur hinsichtlich der Frage der Geltung des Testaments zuweilen Verwirrung.

Alle Testamente werden den Beteiligten bekannt gemacht

Der Erblasser muss vielmehr damit rechnen, dass sämtliche von ihm hinterlassenen Testamente im Rahmen der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden.

Die jedermann nach § 2259 BGB treffende Ablieferungspflicht bezieht sich nämlich nicht nur auf das eine zeitlich letzte Testament.

Vielmehr sind sämtliche Testamente, die jemals vom Erblasser verfasst wurden, beim Nachlassgericht abzuliefern. Dabei ist die Frage, welches Testament am Ende entscheidend ist, für die Frage der Ablieferungspflicht zunächst irrelevant.

Für die Hinterbliebenen ist es manchmal einerseits interessant, andererseits auch bedrückend, wie anhand mehrerer Testamente nachvollzogen werden kann, wie sich die Einstellung des Erblassers zu einzelnen Beteiligten im Laufe der Jahre entwickelt hat.

Wenn ein Erblasser eine solche Ausstellung seiner diversen Testamente nach seinem Tod vermeiden will, dann kann ihm nur empfohlen werden, die Testamente, die für die Regelung der Erbfolge nicht mehr relevant sein sollen, tatsächlich physisch zu vernichten.

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