Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Die Testierfähigkeit aus Sicht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie

Von: Prof. Dr. Clemens Cording
  • Das Testament eines Testierunfähigen ist und bleibt unwirksam
  • Gutachter und Gerichte müssen zwei Beurteilungsebenen betrachten
  • Welche Informationsquellen kann man für eine Entscheidung zur Testier(un)fähigkeit nutzen?

Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist eine letztwillige Verfügung nichtig, wenn der Testator zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war.

Das gilt nicht nur für die Errichtung, sondern auch für jede Änderung und für den Widerruf bzw. die Vernichtung oder Rücknahme eines Testaments, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein handschriftliches oder ein notariell beurkundetes Testament handelt (übrigens auch dann, wenn der Notar „volle Geschäfts- und Testierfähigkeit“ bescheinigt hat).

Bei Erbverträgen kommt es formalrechtlich nicht auf die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB), sondern auf die Geschäftsfähigkeit (§§ 104, 2275 BGB) an, die psychiatrischen Kriterien sind in beiden Fällen jedoch dieselben. Entscheidend ist jeweils der Zustand während der Abgabe der Willenserklärung (Zeitpunkt von Unterschrift, Änderung oder Widerruf); ob der Erblasser den entsprechenden Willen evtl. auch früher schon geäußert hat, ist rechtlich belanglos.

Wodurch kann Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit bedingt sein? Im Laufe der mehr als 100jährigen Rechtsprechung sind klare Kriterien dafür herausgearbeitet worden (zusammenfassend z.B. OLG München 14.08.2007, 31 Wx 16/07; ZEV 2008, 37; NJW-RR 2008, 164; vgl. Cording 2010b). Diese sind allerdings wenig bekannt und es bestehen – auch bei Medizinern und Juristen – diesbezüglich oft Vorurteile und Missverständnisse.

Die Beurteilung der Geschäfts- bzw. Testier(un)fähigkeit hat auf zwei Ebenen zu erfolgen:

Zunächst ist zu prüfen, ob zum fraglichen Zeitpunkt eine krankheitswertige psychische Störung im Sinne des deutschen Zivilrechts vorlag (diagnostische Ebene).

Ist diese Eingangsvoraussetzung gegeben, so muss auf der zweiten Beurteilungsebene geprüft werden, ob diese Störung psychische Funktionsdefizite zur Folge hatte, die den Erblasser im fraglichen Zeitraum an einer freien Willensbestimmung gehindert haben (Symptomebene).

Demenz kann in unterschiedlicher Schwere auftreten

Es kommt also nicht darauf an, ob der Erblasser überhaupt zu („natürlichen“) Willensäußerungen fähig war, sondern allein auf die Freiheit seiner Willensbestimmung – damit ist die Freiheit von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gemeint. Dies soll im Folgenden erläutert werden.

Als psychische Krankheiten, die zu Geschäfts- und Testierunfähigkeit führen können (erste Beurteilungsebene) kommen nicht etwa nur Demenzen („Alzheimer“) in Betracht, sondern auch andere erhebliche psychische Störungen wie z.B. wahnhafte Syndrome, hirnorganisch bedingte Wesensänderungen (z.B. auch bei chronischem Alkoholismus), Psychosen aller Art und ausgeprägte affektive Störungen.

Entscheidend ist nicht die genaue psychiatrische Diagnose (etwa nach dem Internationalen Diagnosen-Klassifikationssystem ICD-10), sondern der seit gut einhundert Jahren vorgegebene rechtliche Krankheitsbegriff.

Dieser bezieht sich auf psychopathologisch definierte Syndrome, wobei deren Ursachen und die biologischen Befunde rechtlich ohne wesentliche Bedeutung sind, das gilt auch für die bildgebenden Verfahren (CCT, MRT etc.).

Zwei Beurteilungsebenen müssen betrachtet werden

Da das Vorhandensein einer krankheitswertigen psychischen Störung auf der ersten Beurteilungsebene lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für Testierunfähigkeit ist, müssen ggf. immer auch die Voraussetzungen der zweiten Beurteilungsebene überprüft werden, also die Auswirkungen der Störung auf die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung.

Hierzu hat die Rechtsprechung (z.B. OLG München 2007, s.o.) folgende Grundsätze aufgestellt:

Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testator die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss.

Die Willensbildung des Testators darf nicht eingeschränkt sein

Eine krankheitsbedingte Unfreiheit der Willensbildung kann sich darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

Der Testierende muss in der Lage sein, sich die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu vergegenwärtigen, sich darüber ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil eigenständig zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dies setzt voraus, dass es ihm möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen. Die erforderliche Kritik- und Urteilsfähigkeit hängt vor allem auch von der Fähigkeit zum Verarbeiten aktueller Informationen ab, weniger vom Abrufen alter Erinnerungen.

Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Person im fraglichen Zeitraum unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände.

Welche Symptome können die freie Willensbildung beeinträchtigen?

Aus diesen rechtlichen Vorgaben folgt, dass insbesondere die folgenden psychopathologischen Symptome (Funktionsstörungen) die Freiheit der Willensbestimmung ausschließen können:

Ausgeprägte Gedächtnisstörungen (insbesondere wenn diese das Neugedächtnis betreffen), mangelnder Überblick über die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Zusammenhänge (was u.a. durch eine mangelnde Abstraktionsfähigkeit bzw. eine fehlende oder krankhaft veränderte Gewichtung einzelner Gesichtspunkte bedingt sein kann), pathologisch veränderter Realitätsbezug (z.B. durch wahnhafte Vorstellungen oder schwere Affektstörungen), affektive Enthemmung oder Affektdominanz, dysexekutive Syndrome, krankheitsbedingt erhöhte Fremdbeeinflussbarkeit, mangelnde Kritik- und Urteilsfähigkeit.

Liegen begründete Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers vor, so muss das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht selbständig weitere Beweise erheben und ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen.

Da diese Begutachtungen erst nach dem Tode des Erblassers erfolgen, sind besonders gründliche Beweisermittlungen sowie spezielle Fachkenntnisse des Gutachters erforderlich.

Welche Informationsquellen kann man zur Feststellung der Testier(un)fähigkeit nutzen?

Als posthume Informationsquellen eignen sich insbesondere:

  • Gerichtsakten eines Betreuungsverfahrens nach § 1896 BGB;
  • Pflegeversicherungs-Gutachten seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), das ggf. zusammen mit medizinischen Behandlungsdaten von den Krankenkassen angefordert werden kann;
  • weitere vorliegende medizinische oder psychologische Gutachten (etwa zur Frage der Fahrtauglichkeit);
  • alle Krankenakten und Patientendokumentationen über stationäre und ambulante Behandlungen während der letzten Jahre vor der Testamentserrichtung bis mindestens ein Jahr danach;
  • Pflegedokumentationen von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen sowie ambulanten Pflegediensten;
  • schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen von behandelnden Ärzten, Nachbarn, Bekannten, Verwandten, Bankangestellten, Pfarrern, örtlicher Polizeidienststelle etc.
  • In Einzelfällen können auch persönliche und geschäftliche Korrespondenzen des Erblassers sowie Kalendernotizen, Tagebücher, Kontoauszüge, Rechnungen etc. Aufschlüsse geben, gelegentlich auch das Testament selbst.

Die Auswertung dieser Unterlagen und Zusatzinformationen im Hinblick auf die Gutachtensfrage setzt besondere Erfahrung voraus und bedarf spezieller Fachkunde (nähere Angaben dazu sowie Kriterien für die Auswahl qualifizierter Sachverständiger siehe Cording 2010a).

Übersichtsaufsätze:

Cording, C.: Beweismittel zur Klärung der Testier(un)fähigkeit.
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2010a; 17: 23-28

Cording, C.: Kriterien zur Feststellung von Testier(un)fähigkeit.
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2010b; 17: 115-121

Weitere Hinweise und laufende Aktualisierungen: www.prof-cording.de

Das könnte Sie auch interessieren:
Für Testierunfähigkeit des Erblassers müssen handfeste Anhaltspunkte vorgetragen werden - Hinweis auf Erkrankung und Einnahme starker Medikamente reicht nicht
Errichtung eines Testaments auch dann möglich, wenn der Erblasser nicht (mehr) sprechen und schreiben kann?
Erblasserin leidet an Demenz - Testament unwirksam
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht