Testament

Was tun, wenn der Erbe hoffnungslos überschuldet ist?

Erblasser werden zuweilen auch mit der Frage konfrontiert, wie man das Dilemma eines bis über beide Ohren verschuldeten potentiellen Erben lösen soll. Es sind meistens Kinder, die sich – ob verschuldet oder nicht – noch zu Lebzeiten ihrer Eltern in eine oftmals hoffnungslose finanzielle Lage manövriert haben.

Die Eltern helfen zu Lebzeiten so gut es geht, doch ist absehbar, dass auch nachhaltige Anstrengungen nicht zur Entschuldung des Abkömmlings beitragen werden.

Für den Erbfall droht dann ein Szenario, das man alleine mit der gesetzlichen Erbfolge nicht verhindern kann. Der Erbe tritt die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die auf diesem Weg ererbten Vermögenswerte werden aber nicht lange bei dem Erben verweilen. Die Gläubiger des Erben werden, durch entsprechende Vermögensverzeichnisse im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stets auf dem Laufenden gehalten, unverzüglich in die vom Erben übernommenen Vermögenswerte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und auf diesem Weg in sehr absehbarer Zeit Zugriff auf die Nachlasswerte erhalten.

Um dies zu verhindern, muss und kann man mit den gegebenen erbrechtlichen Instrumenten gegensteuern.

Zunächst würde es nahe liegen, den verschuldeten Erben in der Erbfolge zu übergehen. Soweit er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB gehört, kann er (nicht muss) für den Fall der Enterbung durch Testament nach dem Erbfall selbstverständlich seinen Pflichtteil geltend machen. Ob er diesen Anspruch aber tatsächlich realisiert, wird sich der Pflichtteilsberechtigte gut überlegen, unterliegt doch auch der auf den Pflichtteil auszuzahlende Geldbetrag wie jeder andere Vermögenswert der Vollstreckung durch die Gläubiger. Von seinem Pflichtteilsanspruch hätte der Abkömmling also nicht viel.

Der zwangsweisen Verwertung (Pfändung) durch einen Gläubiger des pflichtteilsberechtigten Erben ist der Pflichtteilsanspruch selber übrigens nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht (vor Gericht geltend gemacht) worden ist, § 852 ZPO (Zivilprozessordnung). Das Gesetz berücksichtigt hier die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er seinen Anspruch überhaupt geltend machen will. Falls er sich dagegen entscheidet, ist der Pflichtteilsanspruch nicht pfändbar.

Steht zu befürchten, dass der Abkömmling seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, dann kann man überlegen, das Pflichtteilsrecht des Kindes durch die Anordnung einer Nacherbschaft zu beschränken, § 2238 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte würde in Bezug auf seinen Pflichtteil so zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Näheres hierzu enthält ein eigenes Kapitel im Erbrecht-Ratgeber.

Wenn man den enterbten Abkömmling im Erbfall etwas zukommen lassen will, dann kann man alternativ zur Enterbung beispielsweise an die Aussetzung eines Vermächtnisses über Gegenstände nachdenken, die nicht der Pfändung unterliegen. Hierzu würde zum Beispiel die Einräumung eines Wohnungsrechts nach § 1092 BGB gehören, dessen Ausübung einem Dritten nicht gestattet ist, §§ 857, 851 ZPO (Zivilprozessordnung).

Schließlich kann ein Zugriff von Gläubigern des Erben auf Nachlasswerte durch die Anordnung einer dauerhaften Testamentsvollstreckung verhindert werden. In diesem Fall ist dem Erben zwar die Verfügungsbefugnis über Gegenstände, die zum Nachlass gehören entzogen, § 2211 BGB. Das gleiche Schicksal teilen allerdings kraft gesetzlicher Anordnung die Gläubiger des Erben, § 2214 BGB. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Nachlassgegenstände sind den Gläubigern untersagt. Der Schutz des § 2214 BGB greift dabei bereits mit dem Erbfall und nicht erst in dem Moment, in dem der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit aufnimmt.

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