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Das öffentliche Testament beim Notar - Das notarielle Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beim notariellen Testament muss der Notar den Erblasser beraten
  • Ein handschriftliches privates Testament ist genauso wirksam wie ein notarielles Testament
  • Ein notarielles Testament verursacht Kosten

Neben dem privatschriftlichen Testament sieht das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch die Möglichkeit der Errichtung eines so genannten öffentlichen Testamentes vor.

Öffentlich meint dabei nicht, dass der Vorgang der Testamentserrichtung in aller Öffentlichkeit, sondern dass der Errichtungsvorgang mit Hilfe eines Notars vollzogen wird. Letzterer unterliegt allerdings in jedem Fall der Verschwiegenheitspflicht.

Ein öffentliches mit Hilfe eines Notars errichtetes Testament ist nicht rechtlich wirksamer oder besser als ein privatschriftlicher letzter Wille.

Tatsächlich kann man sich aber das erbrechtliche Fachwissen eines Notars zu Nutze machen, gemeinsam mit dem Notar die tatsächliche Ausgangslage für die Erstellung eines Testaments abklären und sich vom Notar umfassend beraten lassen.

Formfehler, wie sie bei privatschriftlichen Testamenten immer wieder vorkommen, sollten bei einem mit Hilfe eines Notars erstellten Testaments eigentlich ausgeschlossen sein.

Der Notar erhält Gebühren

Zu berücksichtigen ist freilich auch, dass für die Tätigkeit eines Notars Gebühren nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) zuzüglich Auslagen anfallen, die der Testator zu übernehmen hat.

So löst zum Beispiel die Beurkundung eines Testaments bei einem Nachlasswert von Euro 50.000 Notarkosten in Höhe von Euro 165,00 aus, bei einem Nachlasswert von 1 Mio. sind Notargebühren in Höhe von Euro 1.735,00 fällig.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament (oder auch einem Erbvertrag) verdoppeln sich die vorgenannten Kosten nach KV 21100 GNotKG.

Notar hat Beratungspflichten

Das öffentliche Testament vor einem Notar kann auf verschiedene Weise errichtet werden. Es kann wahlweise durch Erklärung gegenüber dem Notar oder auch durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar vollzogen werden.

Im Regelfall wird das öffentliche Testament durch verbale Erklärung des Testierwilligen gegenüber dem Notar errichtet. Den Notar trifft dabei die Pflicht, den Willen des Testators festzustellen und ihn über die rechtliche Tragweite seines Vorhabens aufzuklären.

Verstößt der Notar schuldhaft gegen diese Pflichten, dann kommen auch Haftungsansprüche gegen ihn in Betracht.

Testament kann auch in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden

Soweit der Testierwillige das öffentliche Testament durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet, ist es dem Notar naturgemäß nur schwer möglich, in größerem Umfang beratend tätig zu werden, da er von dem Inhalt des vom Testierwilligen übergebenen Schriftstückes keine Kenntnis hat.

Übergibt der Testator dem Notar ein von ihm bereits angefertigtes Testament, so muss dieses Testament beim Notartermin nicht verlesen werden, § 30 S. 5 BeurkG (Beurkundungsgesetz).

Auf diesem Weg kann der Erblasser vermeiden, dass andere Personen, die bei der Beurkundung ebenfalls anwesend sind, von dem Inhalt des Testaments Kenntnis erlangen.

Über Beurkundungsvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen

Der Notar hat über den Beurkundungsvorgang stets eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift wird dem Erblasser am Ende des Beurkundungsvorgangs vorgelesen und ist vom Erblasser zu genehmigen und von ihm sowie dem Notar zu unterzeichnen.

Nach der Unterzeichnung ist das Testament vom Notar unverzüglich in die bei dem Amtsgericht seines Amtssitzes in die amtliche Verwahrung zu geben, § 34 BeurkG. Das Testament kann also nachträglich nicht mehr verfälscht oder zerstört werden.

Nachdem das öffentliche Testament als öffentliche Urkunde gilt, können der oder die Erben nach dem Erbfall mit Hilfe einer Abschrift des Testaments mitsamt beglaubigter Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls gegenüber Grundbuchamt oder Handelsregister die Erbfolge nachweisen und auch ohne einen Erbschein entsprechende Berichtigungsanträge anbringen.

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