Die Rechtsstellung des Vorerben gegenüber dem Nacherben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann man Vermögen über mehrere Generationen hinweg vererben
  • Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist konfliktträchtig
  • Vorerbe ist zwar vollwertiger Erbe, aber trotzdem in seinen Rechten beschränkt

Der Erblasser hat die Möglichkeit, mehrere Erben zeitlich hintereinander als Erben zu bestimmen und einzusetzen.

Er kann zunächst einen Vorerben bestimmen und gleichzeitig in seinem Testament oder Erbvertrag anordnen, dass zeitlich nachfolgend ein so genannter Nacherbe zum Zuge kommen soll.

Oft ist die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern anzutreffen. Zunächst soll der überlebende Ehegatte materiell abgesichert werden und das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners erhalten.

Ehepartner als Vorerbe - Die Kinder als Nacherben

Der überlebende Ehegatte wird Vorerbe. Gleichzeitig soll aber sichergestellt werden, dass das Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten „in der Familie“ bleibt. Die gemeinsamen Kinder sollen nach dem Tod des zweiten Ehepartners das Vermögen erhalten. Die Kinder werden als Nacherben eingesetzt.

Dabei muss der Eintritt der Nacherbfolge nicht zwangsläufig mit dem Zeitpunkt des Todes des Vorerben zusammen fallen. Der Erblasser ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, wann der Vermögensübergang vom Vor- auf den Nacherben stattfinden soll.

Dieser Zeitpunkt wird häufig der Tod des Vorerben sein, genauso gut kann der Erblasser aber bestimmen, dass die Nacherbfolge nach x Jahren oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung (z.B. Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten) eintreten soll.

Nacherbfall fällt regelmäßig mit dem Tod des Vorerben zusammen

Hat es der Erblasser übersehen, in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Nacherbfolge in Kraft tritt, so bestimmt § 2106 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass die Nacherbschaft mit dem Tod des Vorerben anfällt.

Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist naturgemäß nicht ganz spannungsfrei. Kann doch der Vorerbe über Vermögensgegenstände verfügen, die am Ende der Tage dem Nacherben zustehen.

Geht der Vorerbe mit diesem Vermögen nicht sorgfältig oder gar verschwenderisch um, sieht der Nacherbe seine wirtschaftlichen Interessen massiv gefährdet.

Die Brisanz im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe liegt in der Tatsache begründet, dass der Vorerbe mit Erbfall rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer sämtlicher Nachlassgegenstände wird.

Er kann demnach dem Grunde nach über den kompletten Nachlass verfügen oder ihn nach Belieben nutzen.

Verfügungsmacht des Vorerben ist eingeschränkt

Da jedoch eine uneingeschränkte Verfügungsmacht die Interessen des Nacherben im Zweifel nahezu entwerten würde, sieht das Gesetz zahlreiche Beschränkungen vor, denen der Vorerbe unterworfen ist.

So kann der Vorerbe beispielsweise kraft gesetzlicher Anordnung nicht über ein Grundstück verfügen, das zum Nachlass gehört, § 2113 Abs. 1 BGB. Zahlung auf Hypothekenforderungen, Grund- oder Rentenschulden kann der Vorerbe nur mit Einwilligung des Nacherben verlangen, § 2114 BGB.

Oder der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben Inhaberpapiere zu hinterlegen und kann nach Hinterlegung die Wertpapiere nur mit Zustimmung des Nacherben verlangen.

Diese und einige weitere gesetzliche Bestimmungen schränken den Vorerben im Interesse des Nacherben ein. Der gesetzliche Regelfall geht demnach von dem so genannten nicht befreiten Vorerben aus.

Der Erblasser hat es jedoch in der Hand, das Maß der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Vorerben durch entsprechende Anordnungen in seinem letzten Willen im Vergleich zum gesetzlich vorgesehenen Regelfall zu erweitern.

Gemäß § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben in seinem Testament nämlich von nahezu allen gesetzlichen Beschränkungen befreien. Man spricht in diesem Fall vom befreiten Vorerben.

Was darf der befreite Vorerebe?

Ist der Vorerbe befreit, muss er beispielsweise nicht mehr das Gebot einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beachten, § 2133 BGB, er kann Nachlassgegenstände für sich selber verbrauchen, § 2134 BGB, und er kann Grundstücke, die zum Nachlass gehören, veräußern.

Ein umfassend befreiter Vorerbe hat dem Grunde nach nur die Verpflichtung, dem Nacherben dasjenige von der Erbschaft zu verschaffen, was bei Eintritt der Nacherbfolge noch vorhanden ist, § 2138 Abs. 1 BGB.

Er ist dem Nacherben lediglich dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er über Nachlassgegenstände unentgeltlich verfügt, sprich wenn er sie verschenkt hat oder wenn er den Nacherben bewusst benachteiligt hat, § 2138 Abs. 2 BGB.

Je mehr wirtschaftlichen Handlungsspielraum der Erblasser dem Vorerben gibt, desto eher muss er auch akzeptieren, dass sein Vermögen nicht oder gegebenenfalls nur geschmälert im Nacherbfall beim Nacherben ankommt.

Der Erblasser hat auf der anderen Seite allerdings auch die Möglichkeit, die ohnehin schon vorhandenen gesetzlichen Restriktionen für den Vorerben nochmals zu verschärfen.

Testamentsvollstrecker kann den Vorerben einbremsen

So besteht die beispielsweise Möglichkeit, die – nicht befreite – Vorerbschaft mit einer auf Dauer angelegten Testamentsvollstreckung zu kombinieren und auf diesem Weg dem Vorerben die Verwaltung des Nachlasses zu entziehen.

Für den Zeitraum der Vorerbschaft hat der nicht befreite Vorerbe den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, § 2133 BGB. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, macht er sich gegenüber dem Nacherben schadensersatzpflichtig.

Um Streit zwischen Vor- und Nacherben zu vermeiden haben beide das Recht, auf eigene Kosten den Zustand (nicht den Wert) einer zum Nachlass gehörenden Sache durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, § 2122 BGB.

Im Falle der Insolvenz des Vorerben ist der Nacherbe gem. § 2115 BGB geschützt. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, Nachlassgegenstände zu veräußern.

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