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Errichtung eines Testaments auch dann möglich, wenn der Erblasser nicht (mehr) sprechen und schreiben kann?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer nicht schreiben kann, muss sein Testament beim Notar errichten
  • Man kann dem Notar seinen Willen auch nonverbal übermitteln
  • Notar muss sich von der Testierfähigkeit des zukünftigen Erblassers überzeugen

Ein privatschriftliches Testament wird durch eine eigenhändig verfasste und unterschriebene Erklärung errichtet, § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wer des Schreibens entweder unkundig ist oder aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, einen Stift zu führen, der ist zur Errichtung seines letzten Willens nach geltendem Recht auf die Mithilfe eines Notars angewiesen.

Ein öffentliches Testament wird beim Notar errichtet

Ein so genanntes öffentliches Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder er dem Notar eine Schrift mit seinem letzten Willen übergibt.

Die Schrift muss nicht notwendigerweise vom zukünftigen Erblasser eigenhändig verfasst und auch nicht von diesem unterschrieben worden sein. Der Notar hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die übergebene Schrift vom Testierwillen des zukünftigen Erblassers gedeckt ist.

Die beiden vorgenannten Wege ein öffentliches Testament zu errichten (mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift), stellen den Normalfall in der praktischen Tätigkeit eines Notars dar. Daneben können jedoch auch Fälle auftreten, bei denen der Testator sich weder mündlich noch durch Übergabe einer Schrift erklären kann.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2002 besteht für solche Fälle die Möglichkeit, dass eine Erklärung gegenüber dem Notar auch in „nonverbaler Form“ abgegeben wird. Danach ist es heute möglich, dass man ein Testament vor dem Notar auch durch Zeichen, wie zum Beispiel Kopfnicken oder auch durch Gebärdensprache errichtet.

Testament durch Wimpernschlag errichten

Im Extremfall soll sogar ein Wimpernschlag ausreichend sein, um seinen letzten Willen vor einem Notar zu errichten.

Gerade bei letzterem Beispiel wird der Notar freilich sehr gründlich zu prüfen haben, ob zum einen Testierfähigkeit gegeben ist und zum anderen ob aus solchen nur minimalen körperlichen Regungen tatsächlich auf einen bestimmten Testierwillen geschlossen werden kann.

Es ist aber vorstellbar, dass ein Testament vor einem Notar in der Form errichtet wird, dass dem Testierwilligen vom Notar eine letztwillige Verfügung, gegebenenfalls auch abschnittsweise, vorgelesen wird und der Testierende seine Zustimmung oder Ablehnung dem Notar gegenüber durch entsprechende körperliche Zeichen signalisiert.

Es liegt auf der Hand, dass ein Testament, das alleine durch nonverbale Erklärungen des Testierenden zustande kommt, in hohem Maß dem Risiko der Anfechtung von Dritter Seite unterliegt.

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