Das typische Testament von Eheleuten mit Kindern nur eines Ehepartners

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Absicherung des Ehepartners und des Kindes stehen im Fokus
  • Über eine Vor- und Nacherbschaft einen Interessenausgleich herbeiführen
  • Das Kind im gemeinsamen Testament als Schlusserben benennen

Hat ein Ehepartner aus einer früheren Beziehung oder Ehe ein Kind mit in die neue Ehe gebracht, besteht häufig für den Ehepartner mit Kindern ein Interessenwiderstreit.

Auf der einen Seite will er seinen neuen Ehepartner für den Fall des eigenen Ablebens ausreichend absichern, auf der anderen Seite will er auch seinem Kind eine angemessene Beteiligung an seinem Nachlass zukommen lassen.

Gleichzeitig müssen sich die Eheleute Gedanken darüber machen, wie frei der jeweils überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden über das vom Erstversterbenden vererbte Vermögen verfügen können soll.

Um in dieser Gemengenlage eine für alle Beteiligten vertretbare Lösung zu finden, stehen den Eheleuten nach den geltenden erbrechtlichen Gesetzesregelungen diverse Möglichkeiten offen, um sowohl die Interessen der Eheleute als auch die Interessen des oder der Kinder zu wahren:

Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten mit Vermächtnis für eigenes Kind

So wäre zum Bespiel erwägenswert, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und der mit Kindern versehene Ehegatte gleichzeitig verfügt, dass seinem Kind oder seinen Kindern für den Erbfall ein Vermächtnis zustehen soll.

Dieses Vermächtnis kann sich wertmäßig auf den Pflichtteil des Kindes beschränken. Gleichzeitig kann in Erwägung gezogen werden, die Fälligkeit des Vermächtnisses zugunsten des Kindes zeitlich nach hinten zu verschieben.

Auf diesem Weg kann vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte mit dem Erbfall mit finanziellen Forderungen konfrontiert wird, die er nur schwer erfüllen kann.

Soweit die Fälligkeit des Vermächtnisses auf den Todestag des überlebenden Ehegatten datiert wird, ist § 6 Abs. 4 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) zu beachten.

Ehegatte als Vorerbe, Kind als Nacherbe

Man kann weiter den zunächst überlebenden Ehegatten als Vorerben einsetzen und das eigene Kind als Nacherben bestimmen. Auf das Kind als Nacherben geht dann im Nacherbfall lediglich das Vermögen seines Vaters oder seiner Mutter über.

Der Vermögensanteil des Nicht-Elternteils bleibt von der Vor-/Nacherbschaft unberührt. Über dieses Vermögen kann der Nicht-Elternteil frei verfügen.

Bei dieser Konstruktion sollte der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag zwingend festlegen, ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte als Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen, die für die Vorerbschaft zum Schutze des Nacherben grundsätzlich gelten, befreit werden soll, § 2136 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Belässt es der Erblasser bei der gesetzlich vorgesehenen nicht befreiten Vorerbschaft, dann stehen dem überlebenden Ehegatten im Ergebnis nur die Erträge aus der Erbschaft des zunächst versterbenden Ehegatten.

Der Bestand des Erbes ist, im Interesse des Nacherben, weitgehend vor beeinträchtigenden Verfügungen des länger lebenden Ehegatten geschützt.

Kind mit Bindungswirkung als Schlusserbe benennen

Das Kind könnte weiter mit Bindungswirkung zum Schlusserben (zur Gänze oder mit einer bestimmten Quote) bestimmt werden.

Auf diese Weise könnte der Kindvater bzw. die Kindmutter sicherstellen, dass nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten das eigene Kind (auch) tatsächlich in den Genuss des Vermögens seines Vaters bzw. seiner Mutter kommt.

Freilich hindert die Anordnung einer Schlusserbschaft den überlebenden Ehegatten nicht daran, zu Lebzeiten über das ererbte Vermögen zu verfügen.

Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sollten weiter immer bedenken, dass es jeder Ehepartner durch Ausschlagung der Erbschaft in der Hand hat, erbrechtliche Anordnungen zu durchkreuzen und nach der Ausschlagung den Zugewinn und den so genannten kleinen Pflichtteil nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend zu machen.

Dies kann man rechtssicher nur durch einen in einem Ehevertrag erklärten Verzicht auf Zugewinnansprüche und einen gleichzeitig erklärten Pflichtteilsverzicht vermeiden.

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