Testament

Fehlende Testierfreiheit wegen bindenden Ehegattentestaments oder Erbvertrag

Im deutschen Recht herrscht Testierfreiheit. Dies bedeutet, dass jede volljährige und auch sonst testierfähige Person in der Lage ist, durch ein formwirksames Testament Anordnungen für die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod zu treffen. Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr können immerhin mit Hilfe eines Notars ein so genanntes öffentliches Testament errichten.

Diese grundsätzlich bestehende Testierfreiheit findet jedoch dort ihre Grenzen, wo sich der Erblasser durch zeitlich frühere letztwillige Verfügungen bereits gebunden hat.

Dabei findet eine Bindung des Erblassers in aller Regel nicht durch ein zeitlich früheres einseitiges Testament statt. Für die Fälle einer wiederholten Errichtung inhaltlich verschiedener einseitiger Testamente hält das Gesetz in § 2258 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) insoweit eine eindeutige Regelung bereit. Bei Abfassung eines Testaments wird nämlich ein zeitlich früheres Testament insoweit aufgehoben, als das zeitlich spätere Testament mit dem zeitlich früheren Testament in Widerspruch steht. Man ist im Falle eines einseitigen Testaments demnach nicht gehindert, im Jahresrhythmus jeweils unterschiedliche Alleinerben in seinem Testament zu benennen. Man sollte zur Vermeidung von Missverständnissen lediglich darauf achten, dass man sein Testament jeweils auch mit dem Erstellungsdatum versieht, um der Nachwelt die Ermittlung des zeitlich letzten - und damit gültigen - Testaments zu ermöglichen.

Hat man allerdings gemeinsam mit seinem Ehepartner ein so genanntes gemeinschaftliches Testament verfasst, dann kann eine Partner alleine eine Anordnung in dem Testament dann nicht mehr widerrufen, wenn es sich bei der Anordnung um eine so genannte wechselbezügliche Verfügung handelt. Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn die Verfügung des einen Ehepartners nicht ohne die Verfügung des anderen Ehepartners gemacht worden wäre, § 2270 BGB. Klassischerweise wird eine wechselbezügliche Verfügung beispielsweise dann angenommen, wenn sich die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben benennen. Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein, § 2270 Abs. 3 BGB.

Liegt eine wechselbezügliche in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vor, dann kann der eine Ehepartner diese wechselbezügliche Verfügung nicht einfach durch ein zeitlich späteres - einseitiges - Testament widerrufen und unwirksam machen. Er kann seine Verfügung zu Lebzeiten beider Ehepartner vielmehr nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil widerrufen, § 2271 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2296 BGB. Stirbt jedoch der andere Ehegatte, dann ist ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung grundsätzlich ausgeschlossen.

Daneben besteht selbstverständlich immer die Möglichkeit, dass sich die Eheleute einig darin sind, eine wechselbezügliche Verfügung aus der Welt schaffen zu wollen. Dies können sie gemeinsam jederzeit durch ein entsprechendes Widerrufstestament bewerkstelligen.

Eine Bindungswirkung besteht auch, wenn der Erblasser bereits durch einen so genannten Erbvertrag entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist, § 2289 BGB.

Die Bindungswirkung eines Erbvertrages bewirkt nicht nur die Unwirksamkeit einer zeitlich späteren Verfügung von Todes wegen. Vielmehr wird durch einen Erbvertrag auch jedes frühere Testament insoweit aufgehoben, als dieses in Rechte des vertragsmäßig Bedachten eingreift. Eine abweichende Testierung kommt bei einem wirksam abgeschlossenen Erbvertrag grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Erblasser in dem Erbvertrag selber ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, § 2293 BGB.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das typische Testament von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern - Das Berliner Testament
Verschiedene Möglichkeiten - Testament - Gemeinschaftliches Testament - Erbvertrag
So geht es am einfachsten - Das eigenhändige oder privatschriftliche Testament
Letzter Wille mit fachkundiger Beratung - Das öffentliche Testament beim Notar
Die Erbeinsetzung eines Schlusserben in einem Berliner Testament kann nach Tod eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden
Die Alternative zu Testament und Erbvertrag: Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten
Checkliste für die Errichtung eines Testamentes
Wer braucht ein Testament?
Pflichtteil - Informationen für Pflichtteilsberechtigte und Schuldner des Pflichtteils
Erbschaft - Tipps für Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und andere Beteiligte
Testament verfassen - Was muss der Erblasser beachten?
Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuererklärung