Kann ein verschwundenes oder verloren gegangenes Testament trotzdem wirksam sein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer Rechte aus einem Testament ableiten will, muss die Existenz des Testaments beweisen
  • Auch ein verschwundenes oder unterschlagenes Testament kann die Erbfolge regeln
  • Strenge Maßstäbe an den Beweis bei einem verschwundenen Testament

Die Formvorschriften im deutschen Erbrecht sind streng.

So ist ein Testament beispielsweise grundsätzlich nur dann gültig und wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig ge- und auch unterschrieben wurde.

Die strengen Formvorschriften dienen vor allem dazu, dass sich der Erblasser selber darüber im Klaren ist, dass er nur mit einem der gesetzlichen Form entsprechenden Schriftstück wirksam über sein Vermögen nach dem Tod verfügen kann.

Der letzte Wille soll in dem Testament möglichst klar zum Ausdruck kommen und sich vor allem von nicht unüblichen „Entwürfen“ und „Vorfassungen“ des eigentlichen Testamentes abheben. Das Erfordernis der handschriftlichen Errichtung schützt in erster Linie vor Verfälschungen des Erblasserwillens.

Die Wirksamkeit eines verschwundenen Testaments

In Anbetracht der großen Mühe, die sich das Gesetz mit den Formerfordernissen für ein wirksames Testament gibt, mag es verwundern, dass im Einzelfall auch ein Testament Wirkung entfalten kann, das gar nicht vorliegt.

Von den Gerichten wird nämlich in ständiger Rechtsprechung vertreten, „dass es die Wirksamkeit eines Testamentes nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist“.

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass man trotz aller gesetzlichen Formvorschriften versuchen will, den wirklichen Willen des Testierenden zu respektieren und den Nachlass nach seinen Vorstellungen zu verteilen.

Welchen Inhalt hatte das veschwundene Testament?

Als ungültig wird ein Testament von den Gerichten nur dann angesehen, wenn sich seine Formgültigkeit und sein – kompletter – Inhalt gar nicht mehr feststellen lassen.

Selbstverständlich werden in einem Fall eines verschwundenen oder verloren gegangenen Testamentes von den Gerichten hohe Anforderungen an den Nachweis der Errichtung und des Inhalts des Testamentes gestellt.

Stützt man seine erbrechtlichen Ansprüche auf ein Testament, das man gar nicht vorlegen kann, hat man aber gleichwohl mit Hilfe aller im Zivilprozess zulässigen Beweismittel die Möglichkeit, ein Gericht von Existenz und dem gesamten Inhalt des Testamentes zu überzeugen.

Man kann auch die Existenz eines verschwundenen Testaments vor Gericht beweisen

Als mögliche Beweismittel werden dabei in erster Linie Zeugenaussagen, aber auch Urkunden oder Sachverständige in Frage kommen. Dabei obliegt jedoch demjenigen, der seine Ansprüche auf das verschwundene Testament stützt, die volle Beweislast.

Kann man danach das Gericht trotz Aufbietung aller Beweise nicht von der Existenz und einem bestimmten Inhalt des Testamentes überzeugen, dann wird man den Prozess verlieren. Es reicht aus, wenn bei dem Gericht am Ende Zweifel über Existenz oder den Inhalt des Testamentes verbleiben.

Mit Beweisschwierigkeiten hat auf der anderen Seite aber unter Umständen auch derjenige zu kämpfen, der seine Ansprüche auf die Vernichtung eines Testamentes stützt:

Ein Testament kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alleine durch in Aufhebungsabsicht vorgenommener Vernichtung vom Erblasser widerrufen werden.

Hat der Erblasser selber sein Testament vernichtet?

Hat der Erblasser selber demnach sein Testament vernichtet, dann besteht eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass er sein Testament aufheben wollte. Aus diesem widerrufenen Testament kann niemand mehr Rechte ableiten.

Es besteht jedoch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein nicht mehr vorhandenes Testament ausgerechnet durch den Erblasser selbst vernichtet wurde.

Hier müssen im Streitfall von demjenigen, der Rechte aus der Nichtexistenz eines Testamentes herleiten will, weitere Umstände vorgetragen werden, aus denen sich korrespondierend zur behaupteten Vernichtung des Testamentes eine Änderung des Erblasserwillens ablesen lassen.

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