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Die Ablieferungspflicht des Testamentbesitzers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer nach dem Erbfall ein Testament findet, muss es bei Gericht abgeben
  • Ein Testament kann bei jedem Amtsgericht abgegeben werden
  • Das Nachlassgericht prüft die Wirksamkeit eines Testaments

Es soll vorkommen, dass Testamente verschwinden.

Dieser Vorgang kann darin begründet sein, dass der Erblasser seinen letzten Willen noch zu Lebzeiten so gut versteckt hat, dass man das Schriftstück nach seinem Tod schlicht nicht auffindet.

Ein Testament kann auch unbeachtet mit zahlreichen anderen als wertlos angesehenen Schreiben von den Angehörigen nach dem Tod des Erblassers und ohne böse Absicht entsorgt werden.

Beteiligte lassen Testamente manchmal verschwinden

Es gibt jedoch auch andere Fälle. So kommt es vor, dass Personen den schriftlich niedergelegten letzten Willen des Erblassers zwar auffinden, diesen Fund aber niemandem mitteilen, sondern das Testament vielmehr still und leise verschwinden lassen.

Ein solches Handeln ist zumeist durch die Erwartung motiviert, sich selber einen materiellen Vorteil zu verschaffen.

Dieser Vorteil mag – nach "Verlust" des Testamentes – in dem erwarteten Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, in der "Aufhebung" von in dem Testament ausgesetzten Vermächtnissen oder auch in der Inkraftsetzung eines früheren Testaments sein, das noch zu Zeiten verfasst wurde, als der Erblasser dem oder der Betroffenen noch gewogener war.

Zuweilen wird ein Testament unterdrückt

Die Gründe für die Nichtablieferung eines Testamentes können vielfältig sein und sind oft nicht sonderlich ehrenhaft.

Einleuchtend ist, dass die Rechtsordnung eine solche eher eigensinnige Bestimmung der Erbfolge durch Dritte missbilligt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht daher einen eigenen Paragrafen vor, der bestimmt, dass derjenige, der nach dem Tod des Erblassers in Besitz eines Testamentes ist, letzteres unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern hat.

Es bedarf für diesen Vorgang keiner besonderen Aufforderung durch das Nachlassgericht, die Pflicht zur Ablieferung besteht vielmehr Kraft Gesetz, § 2259 BGB.

Testament kann bei jedem Amtsgericht abgegeben werden

Sofern das zuständige Nachlassgericht weit entfernt ist, genügt man seiner Ablieferungspflicht auch durch Ablieferung des Schriftstückes beim nächstgelegenen Amtsgericht.

Die Ablieferungspflicht bezieht sich dabei ausnahmslos auf alle Schriftstücke, die nach ihrer äußeren Erscheinung auch nur im Entferntesten eine letztwillige Verfügung des Erblassers darstellen können.

Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um verschlossene Umschläge mit der Aufschrift "letzter Wille" oder auch um weniger offensichtlich als Testament zu identifizierende Schreiben handelt. Vom Gesetz unerwünscht sind ausdrücklich eigene Interpretationen oder Bewertungen durch den Besitzer einer letztwilligen Verfügung über deren Wirksamkeit oder rechtliche Gültigkeit.

Das Nachlassgericht prüft die Wirksamkeit des Testaments

Diese Aufgabe mag derjenige, der ein Testament auffindet, tunlichst dem zuständigen Nachlassgericht überlassen.

Die rechtlichen Folgen einer vorsätzlichen Nichtablieferung eines Testamentes sind drastisch und sollten eigentlich ausreichend abschrecken.

Folgende Rechtsfolgen können eintreten: Schadensersatzpflicht, Strafbarkeit und am Ende sogar die Erbunwürdigkeit. Mehr zu den Folgen der Nichtablieferung eines Testamentes jedoch in einem eigenen Kapitel.

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