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Wer braucht ein Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die gesetzliche Erbfolge ist nicht immer gerecht
  • Wer seinen Nachlass lenken will, kann dies nur durch ein Testament
  • Ein Testament kann Erbschaftsteuer sparen

Einfacher als die Frage "Wer braucht ein Testament"; ist sicherlich zu beantworten, wer denn kein Testament benötigt.

Im deutschen Recht greift, wenn man kein Testament und keine andere letztwillige Verfügung errichtet hat, im Todesfall jedenfalls immer die gesetzliche Erbfolge. Es gibt demnach keinen Nachlass ohne Erben.

Und die gesetzliche Erbfolge wird beispielsweise im Fall der kinderlosen Ehepartner, die auch sonst über keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung verfügen, nach dem Tod eines der Ehepartner durchaus auch zum gewünschten Erfolg führen.

Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe und erhält kraft gesetzlicher Erbfolge das gesamte Vermögen. Soweit in diesem Fall mit der Weitergabe des eigenen Vermögens keine weiteren Ambitionen verbunden sind, ist in diesem speziellen Fall kein Testament erforderlich.

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, benötigt ein Testament

Sobald man jedoch von der im Gesetz festgelegten Erbfolge abweichen will, sobald mehr als nur ein gesetzlicher Erbe in Frage kommt, sobald man auf die Weitergabe des eigenen Vermögens aus sozialen, wirtschaftlichen oder auch nur steuerlichen Gründen Einfluss nehmen will, sobald man auch auf zukünftige Veränderungen in der Struktur der in Frage kommenden Erben angemessen reagieren will, tut man gut daran, die starren Regeln des gesetzlichen Erbrechts für die eigene Vermögensnachfolge außer Kraft zu setzen und den eigenen Erbfall durch Abfassung eines Testamentes oder Erbvertrages zu regeln.

Insbesondere folgende Fallkonstellationen können nur durch Testament oder Erbvertrag angemessen gelöst werden:

Vermeidung Erbengemeinschaft

Sobald im Erbfall mindestens zwei gesetzliche Erben vorhanden sind, führt die gesetzliche Erbfolge zwangsläufig zur Bildung einer so genannten Erbengemeinschaft. Dies hört sich wenig dramatisch an, hat aber schon oft zum völligen Zerwürfnis beispielsweise innerhalb einer Familie geführt.

Folgendes Beispiel soll dies illustrieren:

Nach dem Tod des Familienvaters erben Kraft gesetzlicher Erbfolge die Mutter und die beiden volljährigen Kinder. Das Vermögen besteht im wesentlichen aus einem schuldenfreien Einfamilienhaus, in dem die Mutter auch noch wohnt. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Mutter und die beiden Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Die Mutter will naturgemäß im Familiensitz weiter wohnen, die Kinder - oder auch nur eines davon - wollen nach dem Tod des Vaters in irgendeiner Form ihren Erbteil.

Folgende Möglichkeiten haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft nunmehr:

Die Kinder einigen sich mit der Mutter, so dass diese auch zukünftig in dem Haus wohnen bleiben kann. Im Gegenzug haben die Kinder als Miterben allerdings einen Vergütungsanspruch gegen die Mutter, da diese ja den Anteil der Kinder an dem Haus nutzt. Verfügt die Mutter über keine ausreichenden Mittel, solche Ansprüche zu befriedigen, sind die Probleme vorprogrammiert.

Die Kinder einigen sich mit der Mutter, dass diese ihnen ihre jeweiligen Anteile an dem Nachlass und damit an dem Hausgrundstück abkauft. Eine realistische Möglichkeit ebenfalls nur dann, wenn die Mutter ausreichend solvent ist.

Immobilien enden in der Zwangsversteigerung

Die Kinder, die auf der Auszahlung eines Erbteils bestehen, einigen sich mit der Mutter auf den freihändigen Verkauf der Immobilie. Die Mutter ist gezwungen auszuziehen, der Erlös wird zwischen Mutter und Kindern entsprechend der Erbquoten verteilt.

Kommt eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Hausgrundstücks nicht zu Stande, kann jeder der beteiligten Miterben eine zwangsweise Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen und auch durchsetzen. Der Versteigerungserlös wird analog der Erbquoten verteilt..

Dieses Beispiel macht deutlich, dass Mitglieder von Erbengemeinschaften zwar einerseits bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses auf ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft angewiesen sind, auf der anderen Seite aber oftmals absolut konträre Vorstellungen und Interessen hinsichtlich der Nachlassabwicklung haben.

Wenn es sich demnach um einen größeren Nachlass handelt, zu dem Immobilienvermögen und/oder Unternehmen gehören, wenn die in Frage kommenden gesetzlichen Erben unterschiedliche Interessen haben, jung, unerfahren oder gar zu Lebzeiten bereits zerstritten sind, dann sollte mit Hilfe entsprechender testamentarischer Anordnungen zwingend für eine reibungslose Nachlassabwicklung gesorgt werden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Leben Mann und Frau unverheiratet zusammen, dann tun sie ebenfalls gut daran, die Erbfolge nach dem Tod eines der Partner mit Hilfe eines Testamentes oder Erbvertrages zu regeln. Anderenfalls würde auch im Falle eines eheähnlichen und jahrzehntelangen Zusammenlebens der jeweilige Lebenspartner im Erbfall komplett leer ausgehen. Er zählt nicht zu dem Kreis der gesetzlichen Erben.

Mehrere Kinder aus verschiedenen Ehen

Hat ein oder haben beide Ehegatten Abkömmlinge aus früheren Ehen, dann ist es oftmals sinnvoll, mit Hilfe eines Testamentes oder Erbvertrages auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen.

Ziel der gewillkürten Erbfolge wird hier sein, einerseits die aktuelle Ehefrau und die eigenen Kinder materiell abzusichern, andererseits aber auch sicherzustellen, dass das eigene Vermögen nicht kraft Erbfolge an Personen weitergegeben wird, mit denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann hier beispielsweise dafür gesorgt werden, dass das Erbe zunächst auf einen - in seiner Verfügungsmacht mehr oder weniger beschränkten - Vorerben (beispielsweise die aktuelle Ehefrau) und mit Tod oder Wiederverheiratung des Vorerben auf einen oder mehrere Nacherben - meist die eigenen Kinder - übergeht.

Drittbestimmung des "Erben"

Es gibt Fälle, in denen der Erblasser zwar ein gesteigertes Interesse an der Regelung seiner Vermögensverhältnisse nach seinem Tod hat, sich jedoch zu Lebzeiten außerstande sieht, entsprechende Festlegungen zu treffen.

So mag es dem Unternehmer weit vor seinem Tod unmöglich sein festzulegen, welches seiner drei noch minderjährigen Kinder nach seinem Tod als Erbe mit der weiteren Führung des Unternehmens betraut werden soll.

Oder eine Person ohne nächste Angehörige will ihr ganzes Vermögen im Erbfall auf diejenige - derzeit noch nicht identifizierbare - Person übertragen, die sie zukünftig versorgt und pflegt.

Für all diese Fälle ist das gesetzliche Erbrecht naturgemäß denkbar ungeeignet. Abhilfe kann durch Testament oder Erbvertrag geschaffen werden.

Zwar gilt dem Grunde nach der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen. Der Erblasser muss seinen letzten Willen also selber treffen und darf beispielsweise die Bestimmung des oder der Erben nicht einem Dritten überlassen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz allerdings im Vermächtnisrecht. So ist es sehr wohl möglich, die Person, die nach dem Tod mit einem Vermächtnis bedacht werden soll, von einem Dritten, beispielsweise einem Testamentsvollstrecker, bestimmen zu lassen. Voraussetzung für eine solche Konstruktion sind allerdings entsprechend detaillierte Anordnungen in Testament oder Erbvertrag.

Zuwendung einzelner Gegenstände

Will der Erblasser einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen bestimmten Personen zukommen lassen, so ist hierfür die gesetzliche Erbfolge wiederum regelmäßig nicht geeignet.

Nur mit Hilfe erbrechtlicher Instrumentarien wie eines Vorausvermächtnisses, einer Teilungsanordnung, eines Vermächtnisses, eines Übernahmerechts oder einer Auflage hat man als Erblasser die Möglichkeit dafür zu sorgen, dass einzelne Vermögensgegenstände im Erbfall ihren Weg zu genau bestimmten Personen finden.

All diese erbrechtlichen Festlegungen setzen aber eben voraus, dass ein Testament oder Erbvertrag verfasst wird.

Zukünftige Änderungen in der Erbenstruktur oder im Erbenverhalten

Es ist durchaus legitim darüber nachzudenken, ob man die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Tod für jede nur denkbare Fallkonstellation aufrecht erhalten will, oder ob man auf sich ändernde Umstände auch mit geänderten Anordnungen reagieren will.

Soll, so könnte man sich beispielsweise fragen, die Ehefrau auch nach dem eigenen Ableben als Erbin bedacht bleiben, selbst wenn diese einen neuen Partner ehelicht? Oder soll in diesem Fall der Wiederverheiratung das Vermögen doch besser auf die leiblichen Kinder übergehen?

Oder man will die eigene Tochter nur unter der Bedingung als Erbin berufen, dass sie ihre Ausbildung in Deutschland erfolgreich abschließt.

Nur mit Hilfe entsprechender Anordnungen in Testament oder Erbvertrag hat man die Möglichkeit, auf solche zukünftigen Ereignisse flexibel reagieren zu können bzw. das Verhalten der Erben - bis zur immer zu beachtenden Grenze der Sittenwidrigkeit - zu beeinflussen.

Die gesetzliche Erbfolge hält für solche Fragen keine Antwort bereit.

Vermögensausgleich unter mehreren Erben

Die Erbquoten bei der gesetzlichen Erbfolge sind starr und unflexibel. Zwei Kinder, die als Erben berufen sind, erben das gesamte Vermögen je zur Hälfte.

Hat aber einer der Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhebliche Zuwendungen erhalten, hat sich auf der anderen Seite das weitere Kind ebenfalls zu Lebzeiten durch umfangreiche Mithilfe in Haushalt und Betrieb des Erblassers verdient gemacht, dann hat man in einem Testament oder Erbvertrag die Möglichkeit, durch entsprechende Anordnungen für einen gerechten Ausgleich zu sorgen.

Verlässt man sich hier auf die gesetzlichen Regelungen, ist die streitige Nachlassauseinandersetzung vorprogrammiert.

Nachlass zugunsten karitativer Zwecke

Beabsichtigt man, das eigene Vermögen nach dem Ableben ganz oder auch nur zum Teil einer karitativen Organisation zukommen zu lassen, dann ist man auch hierfür auf die Abfassung eines Testamentes oder eines Erbvertrages angewiesen.

Ein gesetzliches Erbrecht zugunsten karitativer Organisationen gibt es nicht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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