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Die Anfechtbarkeit von Testamenten - Ein Testament anfechten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der wirkliche Wille des Erblassers soll verwirklicht werden
  • Hat sich der Erblasser bei Abfassung seines Testaments geirrt oder wurde er bedroht, dann ist das Testament anfechtbar
  • Ein Testament kann nur binnen einer kurzen Frist angefochten werden

Hat man vom Inhalt eines Testamentes anlässlich einer Testamentseröffnung Kenntnis erhalten, so drängt sich zuweilen die Frage auf, ob es bei der Errichtung des Testaments so ganz mit rechten Dingen zugegangen ist.

Oder man kommt zu der Überzeugung, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments über einen wichtigen Umstand im Irrtum war oder sich im Testament schlicht verschrieben hat. In all diesen Fällen kommt unter bestimmten Umständen eine Anfechtung des Testamentes in Betracht.

Ziel einer Testamentsanfechtung ist es ebenso wie bei der Auslegung eines Testamentes dem wirklichen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen.

Testamentsanfechtung setzt einen Anfechtungsgrund voraus

Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Ein Anfechtungsgrund liegt zum einen dann vor, wenn sich der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes in einem sogenannten Inhalts- oder Erklärungsirrtum befunden hat.

War der Erblasser z.B. der festen Überzeugung, dass ein wirksames Testament nur vor einem Notar errichtet werden kann und misst er seinem handschriftlichen Testamentsentwurf keine Bedeutung bei, obwohl es sich bei dem Entwurf tatsächlich um ein vollwirksames Testament handelt, so kann dieser "Entwurf" wegen Irrtums angefochten werden.

Der Erblasser wollte nicht testieren, er befand sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum.

Wenn sich der Erblasser verschreibt, so ist das Testament anfechtbar

Ein Erklärungsirrtum liegt immer dann vor, wenn sich der Erblasser in seinem Testament verschreibt oder, bei einem öffentlichen Testament, verspricht.

Weiter liegt ein Anfechtungsgrund dann vor, wenn sich der Erblasser bei Abfassung des Testamentes in einem sogenannten Motivirrtum befunden hat.

Hat der Erblasser beispielsweise bei Errichtung des Testamentes irrig einen Umstand als gegeben vorausgesetzt oder in der irrigen Erwartung des Eintritts eines Umstandes testiert, so ist das Testament ebenfalls anfechtbar.

Hat z.B. der Erblasser seine Lebensgefährtin in der sicheren Erwartung als Alleinerbin bedacht , dass man den Lebensabend zusammen verbringen wird, zieht aber die Lebensgefährtin kurz darauf aus, so sind die gesetzlichen Erben im Zweifelsfall anfechtungsberechtigt.

Hat man im Testament einen Pflichtteilsberechtigten unbeabsichtigt übergangen?

Ein Sonderfall des Motivirrtums ist gegeben, soweit der Erblasser in seinem Testament einen Pflichtteilsberechtigten übergeht, von dessen Existenz er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder nichts wissen konnte.

Schließlich ist ein Testament immer dann anfechtbar, wenn der Erblasser durch eine Drohung zur Errichtung des Testaments gebracht wurde.

Anfechtungsberechtigt ist jedermann, der sich durch die Anfechtung des ganzen oder von Teilen des Testaments einen Vorteil verspricht. Dies wird in aller Regel auf die gesetzlichen Erben zutreffen oder auf solche Personen, die in einem zeitlich früheren Testamentbedacht worden waren.

Kurze Anfechtungsfrist zu beachten

Es ist eine Anfechtungsfrist von einem Jahr zu wahren. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem man von den Anfechtungsgrund, also dem Irrtum des Erblassers oder der Drohung, Kenntnis erlangt.

Die Anfechtung ist grundsätzlich gegenüber demjenigen zu erklären, der einen rechtlichen Vorteil durch das Testament erlangt. In den wichtigsten Fällen verlangt das Gesetz jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, dass die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird.

Schließlich besteht die Möglichkeit die Erbfolge in Bezug auf Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten zu ändern, wenn bei einem Begünstigten aus der vorgenannten Gruppe der Tatbestand der sogenannten Erbunwürdigkeit gegeben ist.

Tatbestand der Erbunwürdigkeit ist im Gesetz definiert

Der Katalog von Erbunwürdigkeitsgründen ist abschließend im Gesetz geregelt. So ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies auch nur versucht hat, wer den Erblasser durch Täuschung, Drohung oder Anwendung von Gewalt zur Errichtung oder Nichterrichtung eines Testamentes bestimmt hat oder wer eine Verfügung von Todes wegen verfälscht hat.

In all diesen Fällen kann derjenige, dem der Wegfall des Erbunwürdigen einen Vorteil bringen würde, die Erbunwürdigkeit mittels Anfechtungserklärung geltend machen.

Auch für diesen Fall der Anfechtung gilt es eine Frist von einem Jahr zu beachten, beginnend mit dem Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Dringt man mit der Anfechtung durch, so wird der für unwürdig Erklärte von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Erbunwürdige wird in Bezug auf die Erbfolge rechtlich als nicht existent behandelt.

Eine Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist allerdings immer dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen - notwendigerweise zu Lebzeiten - verziehen hat.

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