Weitere Gestaltungen bei der vorweggenommenen Erbfolge

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Ausstattung

Eine Ausstattung kann dem Sohn oder der Tochter auch im Rahmen der vorweggenommene Erbfolge zugewendet werden, wobei es nicht entscheidend ist, ob die Zuwendung wirklich notwendig ist.

Eine Rechtspflicht kann dadurch begründet werden, dass dem Sohn oder der Tochter eine Ausstattung mit Hilfe eines Vermächtnisses ausgesetzt wird.

Gegenstand der Ausstattung ist im Hinblick darauf, was "einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung" zugewendet wird, beliebig. Es können z.B. Geld, Wertpapiere, Wohnungs-, Praxiseinrichtung, Kraftwagen sein, aber auch wiederkehrende Zuschüsse.

Übrigens ist die Ausstattung nur insoweit eine Schenkung, als sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter entsprechende Maß übersteigt. Wenn sie keine Schenkung ist, dann gelten die Regeln für die Schenkung nicht.

Im Normalfall dürften sich wegen des Freibetrags - 400.000 Euro - wohl kaum schenkungssteuerliche Probleme ergeben.

Erbfallvorsorge

Beim Erbfall kommen eine ganze Reihe von Verpflichtungen auf den (die) Erben zu. Es muss die Erbschaftsteuer bezahlt werden, dann können sich auch Ausgleichsansprüche von Ehegatten, Pflichtteilsansprüche von Ehegatten oder Kindern oder Abfindungszahlungen an weichende Erben ergeben.

Die Versicherungswirtschaft empfiehlt in solchen Fällen den Abschluss von entsprechenden Kapitallebensversicherungen auf das Leben des Erblassers. Werden Prämien für eine solche Versicherungsleistung vom Erblasser aufgebracht, dann gilt das als eine steuerpflichtige Schenkung.

Erbverzicht

Ein Erbverzicht sollte auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überlegt werden. Zweck des Erbverzichts ist es, ein Erbrecht und auch ein Pflichtteilsrecht desjenigen, der auf die gesetzliche Erbfolge verzichtet mit Sicherheit auszuschließen.

Der Erbverzichtsvertrag wird zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden abgeschlossen und er muss notariell beurkundet werden.

Wenn der Verzichtende für die Aufgabe seiner Erwerbsaussicht eine Abfindung erhält, dann gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Erwerb der Abfindung als Schenkung unter Lebenden. Die Erbschaftsteuer fällt in diesen Fällen nicht erst beim Erbfall an, sondern bereits beim Erwerb der Abfindung an.

Generationensprung

Falls vorhanden und es die Vermögenslage zulässt, sollten bei der vorweggenommenen Erbfolge die Enkel nicht vergessen werden. Es kann nämlich für jedes Enkelkind der steuerliche Freibetrag von 200.000 Euro alle zehn Jahre ausgenutzt werden.

Zuwendungen zwischen den Ehegatten

Ohne an die Schenkungsteuer zu denken, beschenken sich Ehegatten oftmals gegenseitig. Meistens handelt es sich um die üblichen Gelegenheitsgeschenke, die der Gesetzgeber - § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG - von der Steuer ausnimmt. In der Mehrzahl der Fälle würden diese Schenkungen auch unbesteuert bleiben, weil der Ehegatten-Freibetrag 500.000 Euro beträgt.

Das Gesetz lässt aber die Zuwendungen unter Ehegatten nicht immer steuerfrei. Wenn eine Schenkung über den Freibetrag hinausgeht, dann ist diese Zuwendung grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Das rührt daher, dass beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie beim Güterstand der Gütertrennung jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt und während der Ehe eigenes Vermögen erwirbt.

Leistungen zugunsten von Lebensgefährten

Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Hat also der Partner einer solchen Gemeinschaft keine Verfügung von Todes wegen errichtet, dann wird er von seinen Verwandten als den gesetzlichen Erben beerbt. Die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages ist also notwendig, wenn der überlebende Partner als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden soll.

Familienwohnheim

Man kann einem Ehegatten auch ein Familienwohnheim, also ein im Inland belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder eine im Inland belegene und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung übertragen. Erbschaftsteuerlich kommt eine Befreiung für diese Zuwendung aber nur in Betracht, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Eine Befreiung kommt hingegen nicht in Frage, wenn das zugewendete Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird.

Nießbrauch

Die Nießbrauchbestellung hat Vorteile. So ist es in der Praxis nach wie vor üblich, einen Nießbrauch zu bestellen.

Wenn also die Eltern ihrem Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Mietwohngrundstück schenken, werden sie sich in vielen Fällen den Nießbrauch vorbehalten. In steuerlicher Hinsicht ist nämlich der Nießbrauch ein praktikables Gestaltungsinstrument, um die Generationennachfolge zu regeln, weil die Übergeber nicht auf die Erträge verzichten. Bei einem Mietwohngrundstück werden deshalb in einem solchen Fall die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Eltern zugerechnet, weil diese den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen.

Allerdings sollte die Bestellung eines Nießbrauchs nicht ausschließlich unter steuerlichen Gesichtspunkten - Ausnutzung der Freibeträge - erfolgen. Dem Nießbraucher stehen zwar die Erträge zu, doch kann er später keine Umschichtung seines Vermögens mehr vornehmen und mit zunehmenden Alter werden die Schwierigkeiten, die sich durch die Verwaltung eines Mitwohngrundstücks ergeben, erfahrungsgemäß immer belastender.

Jedenfalls ist es so, dass sich der Nießbraucher auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgelegt hat und dass eine Ablösung des Nießbrauchs zivilrechtlich nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich ist.

Übergabevertrag

Ein wichtiges Gestaltungsmittel bei der vorweggenommenen Erbfolge ist der Übergabevertrag. Man muss aber schon sehr sorgfältig überlegen, ob man sein Vermögen oder wesentliche Teile davon schon zu Lebzeiten weggibt. Steuerliche Gründe sollten bei dieser Entscheidung nicht ausschlaggebend sein. Ist nämlich kein Rückforderungsvorbehalt vereinbart, dann ist das Vermögen - oder wesentliche Teile davon - unwiderruflich weg.

Man sollte auch nicht darauf vertrauen, dass der verarmte Schenker einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten hat, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. In diesem Fall kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Im Einzelfall ist auch die Rückforderung des Geschenks wegen groben Undanks problematisch. Von einem Beschenkten sollte man keine Dankbarkeit verlangen, weil das Recht lediglich erwartet, dass der Undank unterbleibt.

Im Übrigen wird ein Übergabevertrag etwa nicht nur dann geschlossen, wenn ein Hof - der land- und forstwirtschaftliche Betrieb - an den Sohn oder die Tochter übergeben wird, sondern er findet auch Anwendung im privaten Bereich, wenn z.B. ein Hausgrundstück, eine Eigentumswohnung oder auch Kapitalvermögen übertragen wird.

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist ein wichtiges Gestaltungsmittel der vorweggenommenen Erbfolge.

Ist ein Vermächtnis angeordnet, dann erlangt der Vermächtnisnehmer im Erbfall einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Dieser geht daher nicht bereits dadurch auf den Vermächtnisnehmer über, dass der Erbfall eintritt; das Vermächtnis muss durch den oder die Erben erfüllt werden.

Wenn man testamentarisch einem anderen einen Vermögensvorteil - Vermächtnis - zuwendet, dann sollte man auch daran denken, dass es auch mündliche Vermächtnisse gibt. An sich fehlt diesen war die Wirksamkeit, weil in der Regel die Schriftform vorgeschrieben ist. In der Rechtsprechung der Steuergerichte wird jedoch die Rechtswirksamkeit solcher Vermächtnisse anerkannt.

Allerdings geht es in der Praxis darum, ob der Erbe beweisen kann, dass es im Einzelfall tatsächlich der Wille des Erblassers gewesen ist, eine letztwillige Verfügung mit dem von ihm vorgebrachten Inhalt zu treffen.

Die Erfüllung eines sog. mündlichen Vermächtnisses durch den Erben ist lediglich ein Anhaltspunkt.

Ausnutzung der Zehnjahresfrist

Im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge können die Eltern ihren Kindern Geldbeträge (Wertpapiere) übertragen.
Steuerlich ist es günstig, wenn beide Eltern nebeneinander ihre gemeinschaftlichen Kinder bedenken, was voraussetzt, dass jeder Elternteil über entsprechendes Vermögen verfügt. Bei der Gelegenheit wird der Freibetrag der Kinder - 205.000 Euro - zweifach ausgenutzt und unter Umständen wird die jeweilige Zuwendung mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert.

Zu beachten ist aber, dass erbschaftsteuerlich mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet werden, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der anfallenden Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.

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