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Gründe für eine vorweggenommene Erbfolge

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Dass Geben mit warmer Hand seliger ist als das Geben mit kalter Hand, das sagt der Volksmund. Er sagt aber auch, dass man nichts mehr gibt, wenn man nichts mehr hat.

Aus steuerlichen Gründen sollte jedenfalls eine vorweggenommene Erbfolge nicht praktiziert werden, es sei dann, dass in rechtlich wirksamer Form ein Rückforderungsvorbehalt vereinbart wurde.

Immer sollte man daran denken: Was weg ist, ist weg. Es muss alles gut durchdacht werden und es muss die vorweggenommene Erbfolge auch mit den familiären und persönlichen Vorstellungen übereinstimmen. Natürlich sind die Gründe vielgestaltig, die den Übergeber zur vorzeitigen Aufgabe/Teilaufgabe seines Vermögens bewegen. Der Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge wird jedenfalls dann erleichtert, wenn der Übergeber noch soviel Vermögen behält, dass er ein finanzielles Polster für einen sorgenfreien Ruhestand hat.

Ein Grund für den Übergeber ist vielleicht, dass er mit der vorweggenommenen Erbfolge die in naher Zukunft zu erwartenden Pflegeleistungen durch seine Angehörigen vorab honorieren will. Es zeigt sich aber immer wieder, dass die Angehörigen solche Pflegeleistungen im Laufe der Zeit als lästig empfinden und es wird schnell vergessen, dass dafür bereits Vermögen übertragen worden ist.

Auch wenn in einem Übergabevertrag alles geregelt ist und entsprechende Sicherungen eingebaut wurden, so scheut man sich doch um des lieben Friedens willen zum "Kadi" zu gehen, wenn der Übernehmer die Erbringung der Gegenleistungen verweigert.

Hundertprozentige Gestaltungen wird es wohl kaum geben, doch sollte alles gut überlegt werden; dabei spielt das zwischenmenschliche Verständnis eine große Rolle. Insgesamt ist die vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen nicht unproblematisch, so dass in dem einen oder anderen Fall der Rat eines Fachkundigen notwendig sein wird.

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