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Unwirksames gemeinschaftliches Testament kann in Einzeltestament umgedeutet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 23.07.2014 – 31 Wx 204/14

  • Eheleute verfassen ein gemeinsames Testament
  • Ehefrau ist im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig
  • Das Testament wird in ein Einzeltestament des Ehemannes umgedeutet

Das Oberlandesgericht München hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens über die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, das die Ehefrau im Zustand der Testierunfähigkeit unterzeichnet hatte, zu entscheiden.

Der Erblasser hatte in der Angelegenheit gemeinsam mit seiner Ehefrau am 09.03.2009 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein.

Der gemeinsame Sohn soll Schlusserbe werden

Gleichzeitig bestimmten die Eheleute, dass der gemeinsame Sohn alleiniger Erbe des überlebenden Ehepartners werden sollte.

Der Sohn solle, so die Bestimmungen in dem Testament, nach dem Tod des überlebenden Ehepartners aber nur Vorerbe werden. Nacherben sollten die Kinder des Sohnes nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge werden.

Diese Verfügungen zur Regelung ihrer Erbfolge bezeichneten die Eheleute ausdrücklich als wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB.

Gemeinschaftliches Testament ist unwirksam

Das gemeinschaftliche Testament war allerdings unwirksam, da sich die Ehefrau im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund fortgeschrittener Demenz in einem Zustand der Testierunfähigkeit befand.

Diesen Umstand nahm der gemeinsame Sohn der Eheleute zum Anlass um beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen, der ihn nach dem Tod seines Vaters neben seiner Mutter als hälftigen gesetzlichen Erben ausweisen sollte.

Wenn das gemeinschaftliche Testament aufgrund der Testierunfähigkeit seiner Mutter unwirksam ist, so die Gedanken des Sohnes, müsse eben ersatzweise die gesetzliche Erbfolge gelten.

Dieser Auffassung wollte sich das Nachlassgericht jedoch nicht anschließen. Das Gericht teilte dem Antragsteller vielmehr mit, dass es eine Umdeutung des unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein wirksames Einzeltestament in Erwägung ziehe.

Eine Umdeutung des Testaments führe, so das Nachlassgericht, zu einer Alleinerbenstellung der Ehefrau und Mutter. Den Erbscheinsantrag des Sohnes wies das Nachlassgericht zurück.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Dies wollte der Sohn allerdings nicht hinnehmen und erhob gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht. Dort schloss man sich allerdings der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichtes an und wies die Beschwerde zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass ein unwirksames gemeinschaftliches Testament in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden könne.

Dies komme nicht nur dann in Frage, wenn die testierenden Parteien gar nicht verheiratet sind oder wenn ein Ehepartner das gemeinsame Testament nicht unterzeichnet sondern auch in den Fällen, in denen ein Ehepartner bei Unterzeichnung des gemeinsamen Testaments nicht testierfähig ist.

Wechselbezüglichkeit steht einer Umdeutung des Testaments nicht entgegen

Einer solchen Umdeutung des vorliegend unwirksamen gemeinsamen Testaments in ein wirksames Einzeltestament nur des Vaters stehe auch die Wechselbezüglichkeit der in dem Testament enthaltenen Verfügungen nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang wies das OLG darauf hin, dass wechselbezügliche Verfügungen zwar grundsätzlich miteinander eng verbunden sind und die Unwirksamkeit oder der Widerruf einer Verfügung auch automatisch die Unwirksamkeit der mit ihr verbundenen Verfügung bewirke. Es stehe den Testierenden aber frei, diese Rechtsfolge abzumildern oder sogar zur Gänze auszuschließen.

Eine Auslegung des vorliegenden Testaments ergebe im vorliegenden Fall, so das OLG, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, seine Ehefrau in einem Einzeltestament als Alleinerbin einzusetzen, wenn er im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens von der Testierunfähigkeit seiner Ehefrau ausgegangen wäre.

Ehefrau sollte durch das Testament abgesichert werden

Die Eheleute waren bis zum Tod des Erblassers mehr als 60 Jahre verheiratet. Der Erblasser beabsichtigte bei Errichtung des gemeinsamen Testaments vor allem, seine Ehefrau wirtschaftlich abzusichern.

Dies leitete das Gericht auch aus dem Umstand ab, dass die Initiative zur Errichtung des Testaments nach Aussagen des beurkundenden Notars vom Ehemann ausgegangen war.

Das OLG bezeichnete es ausdrücklich als fern liegend, dass der Erblasser bei Abfassung des Testaments den Willen gehabt haben könnte, dass nach seinem Ableben die gesetzliche Erbfolge eingreift.

Nach alledem wurde der Erbscheinsantrag des Sohnes rechtskräftig zurückgewiesen.

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