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Gemeinsames Ehegattentestament muss keinen Schlusserben benennen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 11.09.2015 – 15 W 142/15

  • Eheleute benennen in ihrem gemeinsamen Testament keinen Schlusserben
  • Nach dem Tod des Ehemannes verfasst die Ehefrau ein weiteres Testament
  • Ist das Testament der Ehefrau wirksam?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über den Inhalt eines Ehegattentestaments zu befinden, in dem vorgesehen war, dass sich die Eheleute gegenseitig beerben.

Die Regelung der Frage, wer nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erbe werden sollte, war in dem Testament von dem Ehepaar jedoch dem Gesetz überlassen worden.

Die Eheleute hatten am 28.07.1987 ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet. In diesem Testament setzen sich die Ehepartner zunächst wechselseitig als alleinige Erben ein.

Eheleute benennen in ihrem Testament keinen Schlusserben

Die Eheleute hatten zwei Töchter. Trotzdem unterließen sie es in dem Testament ihre beiden Kinder ausdrücklich als Schlusserben zu benennen. Vielmehr ordnete das Testament für den Tod des letztversterbenden Ehepartners folgendes an:

„Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“

Weiter enthielt das gemeinsame Testament der Eheleute eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel. Mit dieser Klausel ordneten die Eheleute an, dass ein Kind beim Ableben des zuletzt versterbenden Ehepartners nur seinen gesetzlichen Pflichtteil erhalten soll, wenn es auch schon im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt hat.

In der Folge verstarb der Ehemann und wurde von seiner Frau als Alleinerbin beerbt. Die Ehefrau errichtete dann aber am 05.02.2013 ein weiteres Testament. In diesem Testament ordnete die Ehefrau unter anderem an, dass sich nach ihrem Ableben ein Testamentsvollstrecker um die Abwicklung des Nachlasses kümmern sollte.

Nach dem Ableben der Ehefrau entbrannte ein Streit um die Wirksamkeit genau dieser Anordnung der Ehefrau in dem zeitlich späteren Testament.

Tochter protestiert gegen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Nachdem das Nachlassgericht nämlich die von der Ehefrau in dem späteren Testament benannte Person als Testamentsvollstrecker ernannt hatte, legte eine der beiden Töchter hiergegen Protest ein.

Die Tochter des Ehepaars argumentierte, dass in dem gemeinsamen Testament ihrer Eltern aus dem Jahr 1987 von einer Testamentsvollstreckung nicht die Rede sei. Wegen der aus dem gemeinsamen Testament resultierenden Bindungswirkung nach § 2271 BGB sei es ihrer Mutter auch verwehrt, sie durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung schlechter zu stellen.

Nachdem das Nachlassgericht der von der Tochter eingelegten Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das OLG zur Entscheidung berufen.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Das Oberlandesgericht folgte aber der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

Das gemeinsame Testament der Eheleute enthalte keine ausdrückliche Schlusserbenbenennung, an die die Mutter der Beschwerdeführerin gegebenenfalls gebunden gewesen wäre. Vielmehr ordnete das gemeinsame Testament ja nach dem Tod des zuletzt Versterbenden die gesetzliche Erbfolge an.

Eine – bindende – Schlusserbeneinsetzung würde sich, so das OLG, auch nicht aus einer Auslegung des gemeinsamen Testaments ergeben.

Auslegung des Testaments führt nicht zum gewünschten Ergebnis

Zwar sei im Rahmen der Auslegung eines Testaments stets der wirkliche Wille der Testierenden zu ermitteln. Im vorliegenden Fall führe eine solche Auslegung aber nicht zu einem Testamentsinhalt, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen.

Als Anhaltspunkte für eine bindende Schlusserbeneinsetzung ihrer beiden Töchter identifizierte das OLG zum einen den Hinweis in dem gemeinsamen Testament auf die gesetzliche Erbfolge und zum anderen die in diesem Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel.

Der Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge könne, so das OLG, „eine Erbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder auch nur eine Abstandnahme von der Einsetzung testamentarischer Erben“ enthalten. Welche dieser Varianten einschlägig sei, müsse anhand der Umstände des Einzelfalls geklärt werden.

Pflichtteilsklausel ist keine Schlusserbeneinsetzung

Und auch eine in einem gemeinsamen Testament enthaltene Pflichtteilsklausel, könne – müsse aber nicht – im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung gedeutet werden.

Im Ergebnis kam das Gericht aber zu dem Schluss, dass die Eheleute im Jahr 1987 in ihrem gemeinsamen Testament mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ganz bewusst keinen Schlusserben benennen wollten.

Die Richter zogen diesen Schluss insbesondere aus dem Umstand, dass der Ehemann Beamter des gehobenen Dienstes im Auswärtigen Amt war und in seiner Eigenschaft als Konsul dienstlich auch mit erbrechtlichen Sachverhalten konfrontiert war.

Ehefrau konnte abweichend testieren

Der Ehemann hätte, wofür auch die sonstige sprachliche Qualität des Testaments sprach, seine beiden Töchter in dem gemeinsamen Testament demnach ohne weiteres ausdrücklich als Schlusserben benennen können, so er dies denn gewollt hätte.

Nachdem in dem Testament aber nur die Geltung der gesetzlichen Erbfolge und gerade keine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung angeordnet wurden, war die Ehefrau auch frei, in einem zeitlich späteren Testament abweichende Anordnungen, wie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu treffen.

Die Beschwerde der Tochter wurde entsprechend kostenpflichtig zurückgewiesen.

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