Wesentliche Eckpunkte für ein Testament von Eheleuten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute können, müssen aber nicht gemeinsam ein Testament errichten
  • Pflichtteilsansprüche der Kinder sind immer zu beachten
  • Soll der Fall einer möglicehn Wiederverheiratung nach dem ersten Erbfall geregelt werden?

Eheleuten stehen mehrere Möglichkeiten offen, ihre Rechtsnachfolge für den Fall des eigenen Ablebens zu regeln.

Einzeltestament eines jeden Ehepartners

Jeder der Ehegatten kann zunächst für sich selber ein Einzeltestament errichten und dort seine Erbfolge nach Gutdünken regeln. Vorgaben, wer in einem solchen Einzeltestament als Erbe einzusetzen ist, gibt es nicht.

Sollten in einem Einzeltestament eines Ehegatten jedoch ausschließlich andere Personen als der Ehegatte als Erben benannt werden, stehen dem – insoweit enterbten – Ehegatten im Erbfall Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu.

Gemeinschaftliches Ehegattentestament kann von nur einem Ehepartner aufgesetzt werden

Eheleute können auch gemeinsam ein Testament errichten. Der wesentliche Unterschied zum Einzeltestament besteht darin, dass es beim gemeinschaftlichen Testament eine Formerleichterung für die Eheleute gibt.

Muss ein Einzeltestament zwingend von jedem einzelnen Testator handschriftlich verfasst und unterschrieben werden, um wirksam zu sein, so lässt es das Gesetz bei Eheleuten genügen, wenn ein gemeinschaftliches Testament von nur einem Ehegatten handschriftlich verfasst und anschließend von beiden Ehepartnern unterschrieben wird.

Inhaltlich sind die Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament ebenso ungebunden, wie beim Einzeltestament. Sie können sich also gegenseitig oder auch jeden x-beliebigen Dritten als Erben einsetzen.

Wer soll im Testament als Erbe eingesetzt werden?

Auch können die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament vollkommen unterschiedliche Personen als Erben benennen.

Häufig setzen sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Erben ein:

Wir setzen uns gegenseitig, und zwar nach dem Erstversterbenden den Längerlebenden von uns, zum Alleinerben ein.

Das gemeinschaftliche Testament kann sich auf diese wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute beschränken. Ebenso gut können die Eheleute aber in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, wie die Erbfolge nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sein soll.

Regelmäßig kommen als Erben nach den Eltern die eigenen Kinder in Betracht. Eine Erbeneinsetzung der Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament kann auf zweierlei Weise realisiert werden:

Ehegatte als Vollerbe - Kinder als Schlusserben

Im Rahmen der so genannten Einheitslösung setzen sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als Vollerben ein und bestimmen, dass ein oder mehrere Kinder nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Schlusserben sein sollen.

Im Rahmen der Einheitslösung kann man Pflichtteilsansprüche der Kinder, die ja nach dem Tod des Erstversterbenden nichts erhalten, nicht ausschließen. Man kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder allenfalls durch die Aufnahme so genannter Pflichtteilsklauseln in das Testament erschweren.

Möglich ist auch, dass sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament im Rahmen der so genannten Trennungslösung gegenseitig zu so genannten Vorerben (und gerade nicht Vollerben) und die Kinder zu Nacherben benennen.

Soll der Fall der Wiederverheiratung geregelt werden?

Diese Konstruktion bewirkt, dass der länger Lebende nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten über dessen Vermögen nur als Vorerbe und damit beschränkt verfügen kann. Die Trennungslösung wird beispielsweise häufig von Ehegatten mit verschiedenen Pflichtteilsberechtigten (z.B. jeweils eigene Kinder) gewählt.

Mit ihrer Hilfe kann vermieden werden, dass nach dem Tod des Längerlebenden dessen Erben an dem für sie (familien-) fremden Vermögen des Erstversterbenden beteiligt werden müssen.

Immer erwägenswert ist bei einem gemeinschaftlichen Testament unter Eheleuten die Aufnahme einer so genannten Wiederverheiratungsklausel, die für den Fall der Neuverheiratung des überlebenden Ehepartners Vorsorge für eine angemessene Beteiligung der eigenen Kinder am Nachlass trifft.

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