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Wie oft muss ein Testament erneuert werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich wirkt ein Testament für die Ewigkeit
  • Änderungen im Familienbereich oder in Vermögensverhältnissen können eine Änderung des Testaments ratsam machen
  • Voraussetzung für eine Änderung eines Testaments: Testierfreiheit!

Die eigene Erbfolge durch ein Testament zu regeln, ist nicht besonders schwer. Man benötigt insbesondere keinen Notar und keinen Zeugen, um seinen letzten Willen wirksam zu verfassen.

Auf einem Blatt Papier kann jedermann, der bereits 16 Jahre alt ist, regeln, an welche Personen im Erbfall das eigene Vermögen geht.

Hat man sich erst einmal dazu durchgerungen, die eigene Erbfolge in einem Testament zu regeln, dann besteht dem Grunde nach für die Zukunft kein unmittelbares Bedürfnis, sich zu dem existierenden Testament weitere Gedanken zu machen.

Ein einmal wirksam errichtetes Testament hat insbesondere kein Verfallsdatum und ist grundsätzlich so lange wirksam, bis dann dereinst der Verfasser des Testaments verstirbt und damit der Erbfall eintritt.

Auch ein Jahrzehnte altes Testament ist wirksam

Für die Frage, ob ein Testament wirksam ist, muss immer auf die Umstände zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens abgestellt werden.

Wurde vom Erblasser beispielsweise im Jahr 1960 ein wirksames Testament errichtet, so regelt dieses Testament bei Todesfall im Jahr 2018 die Erbfolge, selbst wenn der Erblasser bereits Jahre vor seinem Ableben dement war und auch mehrmals mündlich angekündigt hat, dass er seine Erbfolge abweichend von dem Testament regeln will.

Es gibt nur wenige Fälle, in denen ein wirksam errichtetes Testament kraft Gesetz unwirksam wird. So bewirkt beispielsweise die Scheidung einer Ehe grundsätzlich die Unwirksamkeit eines Testaments, durch das ein Ehepartner den anderen Ehepartner bedacht hat, §§ 2077, 2268 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Weiter können Änderungen im familiären Umfeld dazu führen, dass ein Testament anfechtbar ist. Soweit der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments beispielsweise versehentlich einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, kann das Testament nach § 2079 BGB angefochten werden.

Testament muss wirksam errichtet worden sein

Von solchen Fällen abgesehen, beansprucht ein einmal wirksam errichtetes Testament aber bis zum Erbfall – und darüber hinaus – die volle Wirksamkeit.

Selbst wenn sich der Erblasser also sicher sein kann, dass sein im Testament niedergelegter letzter Wille nach seinem Tod umgesetzt werden muss, lohnt es sich zuweilen darüber nachzudenken, ob die Anordnungen in dem Testament noch aktuell sind oder ob es Änderungsbedarf gibt.

Die Motivation für eine Änderung des eigenen Testaments kann dabei sehr verschieden sein.

Hat man sich beispielsweise mit einem der eingesetzten Erben überworfen oder fühlt man sich von diesem Erben nicht mehr ausreichend gewertschätzt, so kann es Zeit für die Änderung des eigenen Testaments sein.

Leben noch alle Personen, die im Testament bedacht wurden?

Auch Änderungen in der Familienstruktur, das Vorversterben von Personen, die im Testament bedacht wurden, können es ratsam erscheinen lassen, den Inhalt des Testaments zu ändern.

Auch kann auch eine nachhaltige Änderung des eigenen Vermögens (nach oben wie nach unten) Anlass sein, das Testament entsprechend anzupassen.

Schließlich können auch gesetzliche Änderungen insbesondere im Bereich des Erbschaftsteuerrechts dazu führen, dass es Bedarf für eine Neuordnung der eigenen Erbfolge gibt.

Bei Testamentsänderung für klare Verhältnisse sorgen

Will man sein Testament abändern oder anpassen, so ist größter Wert darauf zu legen, der Nachwelt klare Hinweise darauf zu hinterlassen, ob man das alte Testament ganz oder nur in Teilen aufheben oder abändern will.

Auch sollte durch eine Datierung der Testamente klargestellt werden, in welcher Reihenfolge die Testamente entstanden sind und welches Testament als zeitlich letztes Testament ein zeitlich früheres Testament aufhebt, § 2258 BGB.

Schließlich muss man bei der Abfassung eines geänderten oder neuen Testaments auch immer prüfen, ob man rechtlich überhaupt in der Lage ist, das existierende Testament abzuändern.

Insbesondere von existierenden gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten oder von Erbverträgen geht nämlich unter Umständen eine erbrechtliche Bindungswirkung aus, die einer Neuregelung der Erbfolge entgegensteht.

In solchen Fällen kann es dem Erblasser verwehrt sein, seine Erbfolge abweichend von einer bereits existierenden letztwilligen Verfügung neu zu regeln.

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