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Wie groß ist ein „bedeutender Betrag“ aus einem Nachlass? Testament muss vom Gericht ausgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 08.02.2011 – 14 Wx 52/10

  • Eheleute verfassen ein unklares Testament
  • Mehrere Organisationen streiten um das Erbe
  • Gericht ermittelt den Willen der Erblasser

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins ein unklares Testament auszulegen.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 1987 ein privates gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Für den Fall des Ablebens des länger lebenden Ehegatten hatten sich die Eheleute eine sehr spezielle Regelung einfallen lassen. Die Eheleute wollten ihr gemeinsames Vermögen nach dem Tod beider nämlich karitativen Vereinigungen zukommen lassen.

Leider versäumten es die Ersteller des Testaments, in ihren letzten Willen konkrete Angaben zur gewünschten Verteilung des Nachlasses aufzunehmen.

Eheleute verfassen ein unklares Testament

Vielmehr bestimmten die Eheleute in ihrem Testament, dass an die Organisation A „ein bedeutender Betrag“ des Nachlasses gehen solle. Die Organisation B solle einen „großen Teil“ erhalten, während die Organisation C „einen Teil“ bekommen solle.

Der Ehemann war vorverstorben und nach dem Tod der länger lebenden Ehefrau kam es zur Auseinandersetzung zwischen den einzelnen als Erben bedachten Organisationen. Ausgelöst wurde der Streit durch einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch die Organisation C.

Diese begehrte einen Erbschein, der alle drei Organisationen als Erben zu je 1/3 ausweisen solle. Mit dieser Lesart des Testaments war allerdings Organisation A nicht einverstanden und beantragte ihrerseits einen Erbschein der die Organsiation A zu 5/10, Organisation B zu 3/10 und Organsisation C zu 2/10 ausweisen solle.

Nachlassgericht will Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht als erste Instanz kündigte an, einen Erbschein gemäß dem Antrag der Organisation C, also Ausweisung aller Beteiligten als Erben zu je 1/3 erlassen zu wollen.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Organisation A das Rechtsmittel der Beschwerde zum OLG ein. Dort wurde der Sachverhalt tatsächlich anders bewertet und der Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben.

Das Beschwerdegericht stellte in seiner Begründung zunächst fest, dass zugunsten aller dreier beteiligter Organisationen in dem vorliegenden Testament ein Erbe und nicht etwa nur ein Vermächtnis ausgesetzt worden ist.

Eheleute wollten nicht nur ein Vermächtnis zuwenden

Die Eheleute wollten nahezu ihr gesamtes Vermögen unter den Beteiligten aufteilen. Allein dies spreche, so das Gericht, für eine Erbeinsetzung und gegen eine bloße Vermächtniszuwendung.

Im Übrigen sei das von den Erblassern unklar formulierte Testament auszulegen. Ziel der Auslegung sei es, dem wirklichen Willen der Verfasser des Testaments so nahe wie irgend möglich zu kommen.

Das, was die Ersteller des Testaments subjektiv mit den niedergeschriebenen Worten sagen wollten, soll für die Regelung der Erbfolge gelten.

Der zur Entscheidung berufene Senat versuchte sich dann der Bedeutung der von den Erblassern benutzten Worte „bedeutender Betrag“ und „großer Teil“ zu nähern.

Eine Organisation bekommt weniger vom Erbe

Im Ergebnis wiesen die Richter dann aber darauf hin, dass sie den Worten „groß“ und „bedeutend“ keinen unterschiedlichen Stellenwert zumessen würden. Nach Auffassung der Richter hätten die Erblasser mit Verwendung der beiden Worte keine unterschiedliche Behandlung der Organisationen A und B gewollt.

Lediglich die Zuweisung nur eines „Teils“ der Erbschaft deute darauf hin, dass die Organisation C in einem geringeren Umfang bedacht werden sollte.

Im Ergebnis folgte das OLG keinem der beiden Erbscheinanträge, sondern hielt eine Aufteilung des Nachlasses mit einem Anteil von je 2/5 für die Organisationen A und B und nur 1/5 für die Organisation C für gerechtfertigt.

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