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Die Teilungsanordnung – Der Erblasser nimmt auf die Verteilung der Erbschaft Einfluss

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann verschiedenen Erben einzelne Nachlassgegenstände zuweisen
  • Sind sich die Erben einig, können sie sich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen
  • Möglicher Wertausgleich zwischen mehreren Erben

Sobald der Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben einsetzt, sollte er sich auch über die konkrete Verteilung des Nachlasses Gedanken machen.

Beschränkt er sich nämlich auf die bloße Bestimmung, wonach er beispielsweise zu seinen Erben „seine Ehefrau Eva und seinen Sohn Peter“ bestimmt, so ist zwar klar, dass diese beiden Personen im Erbfall die Rechtsnachfolge antreten werden, es ist aber nicht geklärt, welcher der beiden Erben welche Vermögenswerte aus der Erbschaft erhält.

Welcher Erbe bekommt welchen Nachlassgegenstand?

Gehören im vorgenannten Beispielsfall zum Nachlass zum Beispiel ein KFZ, eine Wohnimmobilie und eine Münzsammlung, dann müssen sich die Erben nach Eintritt des Erbfalls darüber einigen, wer was bekommen soll.

Im Beispielsfall wären Ehefrau Eva und Sohn Peter je hälftig als Erbe eingesetzt worden. Schon beim in den Nachlass fallenden KFZ steht fest, dass es unter den Erben nicht hälftig geteilt werden kann.

Das gleiche gilt für die Immobilie. Verweigern sich beide Erben dem jeweils anderen Erben – gegebenenfalls gegen Leistung einer Ausgleichszahlung - das KFZ oder Immobilie zu Alleineigentum zu überlassen, dann bleibt am Ende oft nur die zwangsweise Auseinandersetzung der aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft und damit in vielen Fällen eine Zerschlagung wirtschaftlicher Werte.

Gibt es keine Einigung unter den Erben, müssen unteilbare Nachlassgegenstände am Ende verwertet (versilbert) werden. Die Erben teilen sich dann nach den Erbquoten den Erlös.

Erblasser kann durch Teilungsanordnungen für eine friedliche Nachlassverteilung sorgen

Dieses Szenario, dass unter den Erben regelmäßig für viel Verdruss und hinsichtlich des Nachlasses für unerwünschte Wertverluste sorgt, kann der Erblasser durch die Aufnahme konkreter Teilungsanordnungen in seinem Testament vermeiden.

Nach § 2048 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.

Im vorstehenden Beispielsfall hätte der Erblasser etwa anordnen können, dass – bei Beibehaltung der jeweils hälftigen Erbeinsetzung – die Ehefrau die Wohnimmobilie erhalten soll, während der Sohn das KFZ und die Münzsammlung erhält.

Konsequenz einer solchen Anordnung wäre dann nicht etwa, dass die Ehefrau alleinige Erbin der Immobilie, während der Sohn Erbe des KFZ und der Münzen wird.

Erblasser sollte den Erben Vorgaben für die Teilung machen

Es verbleibt vielmehr dabei, dass beide Erben eine Erbengemeinschaft bilden und ihnen der gesamte und ungeteilte Nachlass zunächst gemeinsam zu Eigentum zufällt.

Der entscheidende Unterschied zur bloßen hälftigen Erbeinsetzung ohne Teilungsanordnung ist jedoch, dass die Erben bei Vorhandensein einer Teilungsanordnung im Rahmen der Auseinandersetzung voneinander verlangen können, dass die Erbschaft gemäß den Vorgaben des Erblassers verteilt wird.

Im Beispielsfall kann die Ehefrau demnach vom Sohn verlangen, dass er daran mitwirkt, dass sie im Grundbuch als alleinige Eigentümerin der Immobilie eingetragen wird. Andersherum kann der Sohn von seiner Mutter verlangen, dass ihm Münzen und KFZ zu Alleineigentum übertragen werden.

Sind sich die Miterben einig, können sie sich über eine bloße im Testament angeordnete Teilungsanordnung des Erblassers im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinwegsetzen.

Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker einschalten

Will der Erblasser selber keine Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände auf bestimmte Erben vornehmen, dann hat er auch die Möglichkeit, in seinem Testament anzuordnen, dass ein Dritter (z.B. ein Testamentsvollstrecker) nach Eintritt des Erbfalls die Zuordnung nach billigem Ermessen vornehmen soll.

Nachdem die Teilungsanordnung die auf die einzelnen Erben entfallende Erbquote unangetastet lässt, kann die Umsetzung der vom Erblasser getroffenen Teilungsanordnung durchaus dazu führen, dass neben der Zuweisung der einzelnen Nachlassgegenstände gemäß den Wünschen des Erblassers ein Wertausgleich zwischen den Erben gezahlt werden muss.

War in dem Beispielsfall die Immobilie 200.000 Euro Wert, Münzen und KFZ aber nur 100.000 Euro, dann hat der Sohn gegen die Mutter einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 50.000 Euro.

Vorausvermächtnis begünstigt einen Erben

Will der Erblasser einen Wertausgleich in Zusammenhang mit einer Teilungsanordnung vermeiden, dann hat er die Möglichkeit anstatt der Teilungsanordnung ein so genanntes Vorausvermächtnis zugunsten des überquotal bedachten Erben auszusetzen.

Ein Vorausvermächtnis verschafft einem Miterben ebenso wie eine Teilungsanordnung einen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Im Gegensatz zur Teilungsanordnung wird dem einzelnen Miterben bei einem Vorausvermächtnis aber ein Mehrwert gegenüber den anderen Erben zugewandt.

Dieser Mehrwert ist bei einem Vorausvermächtnis gegenüber den anderen Erben aber nicht ausgleichspflichtig.

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