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Was ist ein Schlusserbe? Eltern benennen im Berliner Testament ihre Kinder als Schlusserben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute setzen sich im Testament häufig gegenseitig als Erben ein
  • Am Ende sollen die gemeinsamen Kinder Erben werden
  • Man kann die Kinder durch eine Vor- und Nacherbfolge schützen

Der Begriff des Schlusserben spielt beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag eine Rolle.

Als Schlusserbe wird diejenige Person bezeichnet, die eine Erbschaft erhalten soll, nachdem vor dem Schlusserben eine andere Person Erbe geworden ist.

Relevant ist diese Konstruktion vor allem bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag von Ehepartnern. Im Regelfall wollen sich Ehegatten für den Fall des Ablebens eines der beiden zunächst wechselseitig absichern.

Ehepartner setzten sich oft gegenseitig als Erben ein

In vielen gemeinschaftlichen Testamenten oder auch Erbverträgen, die von Verheirateten erstellt werden, finden sich daher Anordnungen, wonach sich die Eheleute wechselseitig zu ihren Alleinerben einsetzen.

Gleichzeitig haben Eheleute aber natürlich das Bedürfnis, vorhandene gemeinsame Kinder in Testament oder Erbvertrag zu bedenken.

Klassischerweise enthalten die letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) in diesem Zusammenhang Regelungen, wonach die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten als Erben des dann noch vorhandenen gemeinsamen Vermögens der Eheleute zum Zuge kommen sollen.

Kinder als Schlusserben im Testament einsetzen

In diesem Fall werden die als Erben eingesetzten Kinder auch als „Schlusserben“ bezeichnet.

Sowohl in gemeinschaftlichem Testament als auch in Erbvertrag besteht für diese Art der Erbeinsetzung über Generationen hinweg (Erst der Eheagtte – dann die Kinder) regelmäßig eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten.

Dieser soll an die Schlusserbeneinsetzung der Kinder gebunden sein und hiervon im Regefall nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten nicht mehr zuungunsten der Kinder abrücken können, §§ 2271 Abs. 2, 2290 BGB.

Zuerst erbt der überlebende Ehepartner

Haben sich Ehegatten in einem Testament oder Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, dann erbt der überlebende Ehepartner im Erbfall zunächst einmal das komplette und ungeschmälerte Vermögen des Erblassers.

Das Vermögen beider Ehepartner vereinigt sich demnach in der Person des überlebenden Ehegatten. Diese Konstruktion wird im Juristendeutsch „Einheitslösung“, umgangssprachlich auch als „Berliner Testament“ bezeichnet.

Der überlebende Ehegatte kann zu Lebzeiten ungehindert über das ererbte Vermögen (über sein eigenes sowieso) verfügen. Den zunächst enterbten Kindern steht ein Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehepartner nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu.

Zu unterscheiden ist diese Einheitslösung von der so genannten Trennungslösung. Hier setzen sich die Eheleute nicht als uneingeschränkte Voll- oder Alleinerben ein, sondern benennen sich wechselseitig lediglich zu so genannten Vorerben.

Ehepartner als Vorerbe - Kinder als Nacherben

Gleichzeitig wird bestimmt, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuletzt Versterbenden Nacherben sein sollen.

Der Unterschied zur Einheitslösung und zum klassischen Berliner Testament besteht hier in einer Separierung des Vermögens des Erblassers nach dem Erbfall von dem Vermögen des als Vorerben eingesetzten Ehepartners.

Der Ehepartner kann über das Vermögen des Erblassers nicht wie ein „Vollerbe“ unbeschränkt verfügen, sondern ist zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Er ist als Vorerbe nur „Erbe auf Zeit“ und kann mit dem von ihm geerbten Vermögen nicht nach Belieben verfahren.

Nacherben werden durch das Gesetz geschützt

Für die regelmäßig als Nacherben eingesetzten Kinder ändert sich im Vergleich zu ihrer Stellung als Schlusserbe zunächst nicht viel. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners sollen sie die Erbschaft erhalten.

Der gravierende Unterschied besteht in dem relativen Schutz, den ihnen die Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft bietet.

Ist der überlebende Ehegatte nur Vor- und nicht Vollerbe des zuerst versterbenden Ehepartners geworden, ist der Nacherbe – im Gegensatz zum Schlusserben – zumindest in gewissem Umfang vor beeinträchtigenden Verfügungen zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten geschützt, §§ 2113 ff. BGB.

Nach der Auslegungsregel in § 2269 BGB ist bei unklaren Anordnungen im Testament von der Einheitslösung auszugehen.

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