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Erbeinsetzung durch Ehegattentestament oder Ehegattenerbvertrag – Kann man sein Vermögen zu Lebzeiten noch verschenken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ehegattentestament oder Erbvertrag erzeugen Bindungswirkung
  • Schenkungen zu Lebzeiten können problematisch sein
  • Ehegatten können sich zu Lebzeiten mehr Handlungsfreiheit verschaffen

Eheleute regeln ihre Erbfolge oft gemeinsam. Am einfachsten ist dies durch ein gemeinschaftliches Testament zu bewerkstelligen. Etwas aufwändiger und mit Kosten verbunden ist ein von den Eheleuten vor einem Notar abgeschlossener Erbvertrag.

Hintergrund einer gemeinsamen Regelung der Erbfolge ist häufig der Wunsch der Partner, sich ebenso wie im Leben auch in der Frage der Vermögensnachfolge aneinander zu binden.

Man will sich wechselseitig darauf verlassen können, dass sowohl die Versorgung des überlebenden Partners im ersten Erbfall sichergestellt ist und man beabsichtigt häufig auch gemeinsam festzulegen, an wen das gemeinsam geschaffene Vermögen nach dem Ableben auch des zweiten Partners geht.

Diese Bindung an die Erbfolgeregelung des jeweils anderen Partners kann durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ebenso gut bewerkstelligt werden wie durch den Abschluss eines notariellen Erbvertrages.

Ehegattentestament und Erbvertrag erzeugen Bindungswirkung

Beide letztwilligen Verfügungen, sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag, erzeugen im Hinblick auf die dort getroffenen Regelungen regelmäßig eine Bindungswirkung.

Ist ein gemeinsames Testament erst einmal verfasst bzw. ein Erbvertrag beurkundet, dann kann in der Regel keiner der beiden Partner aus diesen Vereinbarungen wieder so ohne weiteres wieder aussteigen.

Jede so genannte wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinsamen Testament bindet den Ehepartner ebenso wie eine vertragsgemäße Verfügung in einem Erbvertrag.

Es ist einem Ehepartner, der sich in dieser Form in einem gemeinsamen Testament oder in einem Erbvertrag gebunden hat, nicht ohne weiteres möglich, nachfolgend ein weiteres privates Einzeltestament zu errichten und in diesem Einzeltestament seine Erbfolge komplett neu und abweichend zum bereits existierenden gemeinsamen letzten Willen zu regeln.

Lebzeitige Schenkungen sind nicht mehr uneingeschränkt zulässig

Sind Eheleute nach Abschluss eines gemeinsamen Testaments oder notariellen Erbvertrages regelmäßig in ihrer Testierfreiheit beschränkt, so gilt dies – in abgeschwächter Form – auch für die Befugnis der Eheleute, noch zu Lebzeiten über ihr Vermögen zu verfügen.

Zwar sieht § 2286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den Erbvertrag explizit folgende Regelung vor:

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Das Gleiche gilt dem Grunde nach auch für die Rechtsstellung eines Ehepartners, der ein gemeinsames Testament errichtet hat.

Kommt ein Ehepartner aber nach Abschluss eines Erbvertrages bzw. eines bindenden Ehegattentestament auf die Idee, sein Vermögen noch zu Lebzeiten durch Schenkung auf einen Dritten zu übertragen und beabsichtigt er gegebenenfalls, durch solche Transaktionen die vom gemeinsamen Testament oder Erbvertrag ausgehende Bindungswirkung zu unterlaufen, dann droht Ungemach.

Schenkung kann rückgängig gemacht werden

Das Gesetz eröffnet in solchen Fällen nämlich dem überlebenden Ehepartner, der im Erbfall einen deutlich reduzierten Nachlass auffindet, unter Umständen die Möglichkeit zu reagieren und sich das vom Ehepartner verschenkte Vermögen wieder zu holen.

Nach § 2287 BGB gilt nämlich folgendes:

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Diese Vorschrift gilt sowohl für den Erblasser, der durch einen Erbvertrag gebunden ist als auch für den Ehepartner, der ein gemeinsames Testament errichtet hat.

Schenkungen, die von einem erbrechtlich gebundenen Ehepartner zu Lebzeiten und in der Absicht, seinen Partner zu beeinträchtigen gemacht wurden, können also nach dem Erbfall vom zunächst überlebenden Partner rückgängig gemacht werden.

Eheleute können den § 2287 BGB ausschließen

Eheleute, die diese Problematik erkennen und sich wechselseitig zu Lebzeiten größtmögliche Freiheit gewähren wollen, über Vermögensgegenstände zu verfügen, können in diesem Punkt aber vorsorgen.

So kann der Anspruch nach § 2287 BGB ausdrücklich ausgeschlossen werden. Gerichte nehmen einen solchen Ausschluss bereits für den Fall an, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Passus aufgenommen wird, wonach der Ehepartner „über sein Vermögen zu Lebzeiten nach freiem Belieben verfügen kann.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine solche Einwilligung aber wohl in notariell beurkundeter Form erfolgen.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, wenn eine nur formlose Einwilligung des Vertragserben in eine ihn benachteiligende Schenkung unter Lebenden gegeben wird (BGH, Urteil vom 12.07.1989, Az.: IVa ZR 174/88).

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