Eheleute wollen sich scheiden lassen – Worauf müssen sie in Bezug auf das Erbrecht achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gesetz sichert Verheirateten ein Erbrecht
  • Nach einer Scheidung erlischt in aller Regel das Erbrecht der Partner
  • Auch gemeinsame Testamente der Eheleute werden oft unwirksam

Ehen entwickeln sich zuweilen so ganz anders, als sich das die Ehepartner noch bei Eingehung der Ehe vorgestellt haben.

Hat man sich bei Abschluss der Ehe noch wechselseitig zu ewiger Treue und Zuneigung verpflichtet, kann es den Betroffenen nach Scheitern der Ehe manchmal mit der Scheidung gar nicht schnell genug gehen.

Im Falle der Scheidung müssen sich die Ehepartner mit ihnen bis dahin eher unbekannten Themen wie dem Versorgungsausgleich, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechtsregelungen auseinandersetzen.

Über diese ganzen unmittelbar mit einer Scheidung verbundenen familienrechtlichen Fragestellungen, sollten es die Eheleute aber ebenfalls nicht versäumen, ihren erbrechtlichen Status einer Überprüfung zu unterziehen.

Eheleute haben gesetzliches Erbrecht

Ausgangspunkt der Überlegungen muss dabei immer die Frage sein, welches Erbrecht dem Ehepartner aktuell zusteht.

Haben sich die Eheleute nämlich zur Trennung entschlossen, dann werden beide Partner nur in den allerseltensten Fällen ein Interesse daran haben, dass der Partner im Erbfall am Vermögen des Verstorbenen partizipiert.

Tatsächlich begründet die Eingehung der Ehe aber nach § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Solange die Ehe also noch besteht und nicht geschieden ist, können die Eheleute dem Grunde nach davon ausgehen, dass im Erbfall auch der – inzwischen in Ungnade gefallene – Partner Erb- oder zumindest Pflichtteilsansprüche geltend machen kann.

Dies gilt dem Grunde nach auch für die Fälle, in denen der Ehepartner in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wurde.

Zumindest bis zur rechtskräftigen Scheidung sind solche letztwilligen Verfügungen in vollem Umfang wirksam und begründen im Zweifel auch ein Erbrecht für den im letzten Willen bedachten Ehepartner.

Wenn Verheiratete an dieser Situation unmittelbar nach Trennung und noch vor der Scheidung etwas ändern wollen, müssen sie aktiv werden.

Wie wirkt sich die Scheidung auf das Erbrecht des Ehepartners aus?

Etwas entspannter können die Eheleute die Lage betrachten, wenn die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist.

§ 1931 BGB setzt für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nämlich ausdrücklich voraus, dass eine wirksame Ehe besteht. Nach Scheidung einer Ehe liegt diese Voraussetzung aber nicht mehr vor. Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehepartners erlischt demnach mit der Scheidung.

Und auch für den Fall, dass sich die Eheleute in einem Testament oder Erbvertrag bedacht haben, findet sich für den Fall der Scheidung eine Regelung.

Verfügungen, durch die sich Eheleute nämlich in einem Testament bedacht haben, werden nach §§ 2077, 2268 BGB mit der Scheidung grundsätzlich unwirksam.

Erbrecht auch nach der Scheidung gewollt?

Soweit man – was eher selten der Fall ist – aufgrund der Umstände nicht annehmen kann, dass die Eheleute die erbrechtlichen Zuwendungen auch nach einer Scheidung aufrechterhalten wollen, kann der überlebende Ehepartner nach der Scheidung aus einem Testament keine Rechte mehr für sich ableiten.

Die gleiche Regel gilt für einen Erbvertrag, den die Eheleute während des Bestandes der Ehe abgeschlossen haben. So genannte vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag werden durch die Scheidung grundsätzlich unwirksam, § 2279 BGB.

Hat der eine Ehepartner in dem Erbvertrag den anderen also als Erben eingesetzt, so verliert diese Erbeinsetzung mit Erlass des Scheidungsbeschlusses regelmäßig seine Wirksamkeit.

Der kritische Zeitraum vor der Scheidung

Haben sich die Eheleute zur Scheidung entschlossen, so lässt sich dieses Vorhaben regelmäßig nicht von gleich auf sofort in die Tat umsetzen. Ein Scheidungsverfahren kann bis zu seinem Abschluss Monate, manchmal auch Jahre in Anspruch nehmen.

Eheleute sollten sich darüber im Klaren sein, dass das Erbrecht des auch noch so unbeliebten Partners bis zum Scheidungsbeschluss im Raum steht.

Nachdem der Gesetzgeber davon ausging, dass Eheleute, die sich zur Scheidung entschlossen haben, bis zum Wegfall des Erbrechts des ungeliebten Partners nicht bis zur tatsächlichen Scheidung warten wollen, hat er sowohl für die gesetzliche als auch für die testamentarische Erbfolge den Zeitpunkt vorverlegt, in dem ein Scheidungsverfahren Auswirkungen auf das Erbrecht des Partners hat.

Scheidungsantrag kann Erbrecht entfallen lassen

Sowohl das gesetzliche als auch das in einem Testament oder Erbvertrag angeordnete Erbrecht des Ehepartners fällt nämlich nach §§ 1933 bzw. 2077 BGB schon dann weg, wenn

zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Unter Umständen fällt das Erbrecht des Ehepartners also schon wesentlich früher als zum Zeitpunkt des Scheidungsbeschlusses weg.

Dabei sollten sich Betroffene aber darüber im Klaren sein, dass es in der Praxis über die Frage, wann im Einzelfall „die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe“ vorliegen, ergiebig debattiert werden kann. Nach § 1565 BGB ist Voraussetzung für die Scheidung der Ehe, dass sie „gescheitert“ ist.

Wann ist eine Ehe gescheitert?

Das Scheitern einer Ehe wird von den Gerichten wiederum dann angenommen,

wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Es liegt auf der Hand, dass man im Erbfall monatelang darüber wird diskutieren können, ob diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorlagen.

Der überlebende Ehepartner, der sein Erbrecht nicht verlieren will, wird immer argumentieren, dass die Ehe alles andere als gescheitert und allenfalls von kurzfristigen atmosphärischen Störungen belastet war.

Wollen die Partner solche Diskussionen nach einer Trennung und vor einer Scheidung im Keim ersticken, dann bleibt ihnen nur, zur Klärung der Rechtslage einen notariellen Erbverzichtsvertrag abzuschließen. Hierzu müssen aber beide Partner bereit sein.

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