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Die wichtigsten Regelungen in einem Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit dem Erben seinen Rechtsnachfolger bestimmen
  • Durch ein Vermächtnis einem Dritten Vermögen zuwenden
  • Soll ein Testamentsvollstrecker für eine geordnete Abwicklung der Erbschaft sorgen?

Mit einem Testament kann man seine Erbfolge regeln. Der Erblasser kann in einem Testament danach festlegen, welche Person nach dem eigenen Ableben das Vermögen des Erblassers erhalten soll.

Man muss sich in einem Testament aber nicht darauf beschränken, den oder die Erben zu benennen, die im Erbfall die Erbfolge antreten sollen. Das deutsche Erbrecht kennt darüber hinaus zahlreiche Instrumente, die es einem Erblasser ermöglichen, sein Vermögen für den Erbfall zielgerichtet zu verteilen.

Der Erblasser kann diese Instrumente in seinem Testament nutzen, um Vermögen weiterzugeben aber auch um auf die Erbabwicklung entscheidenden Einfluss zu nehmen.

Die Einsetzung von Erben

Im Zentrum eines jeden Testaments steht die Einsetzung der Erben. Der Erblasser ist hier bei der Benennung seiner Erben grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Erben können Familienangehörige des Erblassers sein, aber auch jede andere Person, die mit dem Erblasser nicht verwandt ist.

Auch bei der Anzahl der Erben, die er in seinem Testament benennen will, ist der Erblasser keinen Beschränkungen unterworfen. Er kann sein Vermögen an einen Alleinerben weitergeben, aber auch mehrere Erben als seine Rechtsnachfolger einsetzen.

Wo immer möglich, empfiehlt es sich aber im Sinne der Vereinfachung der Erbabwicklung eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Hilfreich ist es in vielen Fällen, neben dem Erben in dem Testament auch eine Person zu benennen, die dann Erbe werden soll, wenn der ursprüngliche Erbe die Erbschaft nicht antritt. Ist der ursprüngliche Erbe beispielsweise vorverstorben oder will er die Erbschaft nicht annehmen, ist man nicht auf gesetzliche Auslegungsregeln angewiesen, um den Ersatzerben zu bestimmen.

Vor- und Nacherbschaft anordnen

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament nicht nur eine Erbengeneration zu bestimmen.

Er kann vielmehr durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft dafür sorgen, dass nach Eintritt des Erbfalls zunächst eine bestimmte Person (z.B. der Ehepartner) als so genannter Vorerbe vom Erblasservermögen profitiert und zu einem bestimmten Zeitpunkt das Erblasservermögen vom Vorerben auf die so genannten Nacherben (z.B. die Kinder des Erblassers) übergeht.

Bei Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sollte der Erblasser in seinem Testament festlegen, wie frei der Vorerbe über den Nachlass verfügen kann.

Eine Enterbung anordnen

Man muss sich natürlich nicht darauf beschränken, in seinem Testament positiv Erben zu benennen. Man kann vielmehr in seinem Testament auch bestimmte Personen ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen.

Enterbt man in seinem Testament eigene Kinder, den Ehepartner und unter Umständen auch die Eltern, dann steht diesen Personen ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu.

Dieses gesetzliche Pflichtteilsrecht kann man einem dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigten nur unter den sehr engen und eher selten vorliegenden Bedingungen des § 2333 BGB entziehen. Ein Entzug des Pflichtteils und damit eine komplette Enterbung muss im Testament mit Gründen ausdrücklich angeordnet sein.

Ein Vermächtnis aussetzen

Wenn man einer bestimmten Person nach dem Eintritt des Erbfalls etwas zukommen lassen will, muss man dies nicht auf dem Weg einer Erbeinsetzung machen. Ebenso wirkungsvoll ist es, zugunsten der zu bedenkenden Person ein so genanntes Vermächtnis auszusetzen.

Mit so einem Vermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament einer bestimmten Person, dem so genannten Vermächtnisnehmer, einen beliebigen Vermögensvorteil zuwenden. Dies kann ein Geldbetrag, eine Briefmarkensammlung oder auch ein Wohnrecht an einer Immobilie sein.

Mit dem Vermächtnis belastet ist regelmäßig der Erbe. Der Erbe muss das Vermächtnis nach Eintritt des Erbfalls erfüllen.

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis anordnen

Wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben in seinem Testament benennt, dann entsteht nach Eintritt des Erbfalls kraft Gesetz und zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese aus den mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft ist auseinanderzusetzen.

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sich die Erben untereinander einigen müssen, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand bekommt und wie das Vermögen des Erblassers unter den Erben aufgeteilt wird.

Der Erblasser kann den Erben bei diesem Vorgang nachhaltig Hilfestellung leisten, wenn er in seinem Testament nicht nur angibt mit welcher Erbquote jeder einzelne Erbe am Nachlass zu beteiligen ist, sondern gleichzeitig vorgibt, wie der Nachlass konkret zu verteilen ist.

Mittel der Wahl sind für diesen Zweck eine so genannte Teilungsanordnung oder alternativ ein Vorausvermächtnis. Durch eine Teilungsanordnung nimmt der Erblasser lediglich eine Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände vor, ohne die Erbquoten der Erben zu verändern.

Mit einem Vorausvermächtnis ordnet der Erblasser ebenfalls einen bestimmten Nachlassgegenstand einem bestimmten Erben zu. Gleichzeitig bevorzugt der Erblasser bei einem Vorausvermächtnis aber auch den betroffenen Erben. Das Vorausvermächtnis erhält der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil.

Eine Testamentsvollstreckung anordnen

Will man gerade bei komplexeren Nachlässen den Erben eine Hilfestellung für die Nachlassabwicklung an die Hand geben, kann man in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker benennen.

Eine Testamentsvollstreckung beschränkt die Erben in ihren Rechten. Der Testamentsvollstrecker kann als "verlängerter Arm" des Erblassers eingesetzt werden. Der Vollstrecker stellt sicher, dass sich Erben und sonstige Beteiligte bei der Nachlassabwicklung an die Vorgaben des Erblassers halten.

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