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Rechtsschutz des Vertragserben gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen, was er will
  • Nach Abschluss eines Erbvertrages oder Errichtung eines gemeinsamen Testaments sind Schenkungen durch den Erblasser allerdings kritisch
  • Erbe kann die Schenkungen nach dem Erbfall gegebenenfalls wieder rückgängig machen

Durch eine Erbeinsetzung in einem notariellen Erbvertrag bindet sich ein Erblasser hinsichtlich seiner Entscheidung, wen er als Erben für sein Vermögen einsetzen will.

Ist der Erbvertrag erst einmal unterzeichnet, so kann der Erblasser seinem Vertragserben seine Rechtsposition grundsätzlich kaum mehr entziehen.

Zwar ist der durch einen Erbvertrag dergestalt gebundener Erblasser durch den Erbvertrag nicht gehindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, § 2286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Vertragserbe wird vom Gesetz gegen Schenkungen des Erblassers geschützt

Die rechtliche Bindung, die mit einer Erbeinsetzung in einem Erbvertrag einhergeht, verbietet es im Interesse des Vertragserben jedoch, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten nur aus dem Grund verschleudert, um den Vertragserben zu schädigen und dessen Erbrecht auszuhöhlen.

Versucht der Erblasser die vertragliche Bindung aus dem Erbvertrag so zu unterlaufen, dann greift § 2287 BGB ein und gewährt dem Vertragserben Ansprüche gegen den Erblasser und gegen Dritte.

§ 2287 BGB hat folgenden Wortlaut:

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mi
t dem Erbfall.

Danach kann sich der Vertragserbe also nach Eintritt des Erbfalls wehren, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Dritten mit der Absicht Geschenke gemacht hat, um den Vertragserben zu benachteiligen.

Wichtige Voraussetzung eines Anspruchs des Vertragserben nach § 2287 BGB ist, dass der Erblasser sein Vermögen unentgeltlich weggegeben hat.

Sobald der Erblasser für die Hingabe seines Vermögens eine Gegenleistung erhalten hat, scheidet der Anspruch nach § 2287 BGB grundsätzlich aus.

Dies kann aber wieder anders sein, wenn zwischen dem weggegebenen Vermögensgegenstand und der erhaltenen Gegenleistung ein auffälliges wertmäßiges Missverhältnis festzustellen ist.

Anspruch gegen den Beschenkten

Der Anspruch des Vertragserben greift vorzugsweise nach Eintritt des Erbfalls und ist gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkes gerichtet.

Gleich, was der Erblasser also zu Lebzeiten in Beeinträchtigungsabsicht schenkweise weggeben hat, der Vertragserbe kann sich das Geschenk nach Eintritt des Erbfalls durch den Anspruch nach § 2287 BGB wiederholen.

Rechtsschutz für den Vertragserben bereits vor Eintritt des Erbfalls?

Eine höchst umstrittene Frage ist, ob der Vertragserbe tatsächlich bis zum Eintritt des Erbfalls warten muss, um seine Rechte aus dem Erbvertrag geltend machen zu können.

Ansprüche gegen den Erblasser selber als Schenkenden vor Eintritt des Erbfalls sind wohl nicht möglich. Von der überwiegenden Literaturmeinung wird eine vorbeugende Feststellungsklage gegen den sein Vermögen verschleudernden Erblasser ebenso für unzulässig gehalten wie ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Für zulässig wird hingegen von einigen Stimmen in der erbrechtlichen Literatur eine Feststellungsklage gegen den Empfänger des Geschenkes gehalten.

Eine solche Klage könnte zum Beispiel darauf gerichtet sein, den Herausgabeanspruch des Vertragserben nach Eintritt des Erbfalls festzustellen.

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