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Ein (un-) tauglicher Versuch, das Pflichtteilsrecht in Testament oder Erbvertrag auszuhebeln

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil kann nahezu nie ganz ausgeschlossen werden
  • Erblasser kann mit Zuwendung einer belasteten Erbschaft Verwirrung stiften
  • Im Zweifel hat der Erbe nur sechs Wochen Zeit, seinen Pflichtteil zu sichern

Erblasser, die sich mit einem pflichtteilsberechtigten Familienmitglied nachhaltig überworfen haben, entwickeln zuweilen besondere Energie in Bezug auf die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.

Die Ausgangslage ist für den Erblasser, der Pflichtteilsansprüche nach seinem Ableben vermeiden will, eher düster.

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht nämlich demjenigen nahen Familienangehörigen, der vom Erblasser in dessen letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, von Gesetzes wegen ein Anspruch auf seinen Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils der von der Enterbung betroffenen Person.

Pflichtteil ist zwingendes Recht

Der Erblasser kann es mithin regelmäßig nicht verhindern, dass Abkömmlinge, der Ehepartner und unter Umständen sogar seine Eltern im Erbfall an seinem Vermögen partizipieren.

Ein Entzug des Pflichtteils und damit eine vollständige Enterbung sind nur in seltenen und in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Fällen möglich.

In seinem Testament einfach nur den Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge anzuordnen, führt demnach regelmäßig dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte eben doch via Pflichtteil am Nachlass beteiligt wird.

Wer den Pflichtteil aushebeln will, muss kreativ sein

Wer dem Pflichtteil in seinem Erbfall tatsächlich den Garaus machen will, muss kreativ werden.

Eine Möglichkeit, den Pflichtteilsberechtigten im Erbfall gleichsam hinters Licht zu führen und den Pflichtteil damit im Erfolgsfall zu sabotieren, besteht für den Erblasser, wenn er sich die Vorschrift des § 2306 BGB zu Nutze macht.

Die Vorschrift des § 2306 BGB räumt dem pflichtteilsberechtigten Erben ein Wahlrecht ein. Soweit ihm vom Erblasser ein belasteter Erbteil hinterlassen wurde, kann der pflichtteilsberechtigte Erbe diesen belasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen seinen – unbelasteten – Pflichtteil verlangen.

Je heftiger die Belastungen sind, mit denen der Erbteil des pflichtteilsberechtigten Erben beschwert ist, desto eher wird es sich für den pflichtteilsberechtigten Erben rentieren, seinen Pflichtteil zu fordern.

Erbe steht unter Zeitdruck

Bei der Entscheidung zwischen belastetem Erbteil auf der einen Seite und einem unbelasteten Pflichtteil andererseits steht der pflichtteilsberechtigte Erbe zeitlich unter Druck. Die Ausschlagung der – belasteten – Erbschaft muss von ihm binnen einer Frist von nur sechs Wochen erklärt werden. Lässt er diese Frist verstreichen, dann kann er nur die – belastete – Erbschaft und gerade nicht den Pflichtteil fordern.

Und genau diesen Effekt kann sich ein Erblasser, der den Versuch unternehmen will, den Pflichtteil zu sabotieren, zu Nutze machen.

Folgendes Beispiel soll einen solchen Fall illustrieren:

Erblasser E hat zwei Kinder X1 und Y1.
X1 und Y1 haben ihrerseits auch bereits Nachkommen X11, X12, Y11 und Y12.
E will Y1 unbedingt von seinem Vermögen fernhalten und einen Pflichtteilsanspruch des Y1 vermeiden.
E setzt X1 als seinen Vorerben ein. Nach- und Ersatzerben des X1 sollen dessen Kinder X11 und X12, wiederum ersatzweise die Abkömmlinge des X11 und X12, sein.

Gleichzeitig ordnet E in seinem Testament folgendes an:

Sollte X1 und dessen Abkömmlinge meinen Erbfall nicht erleben, so setze ich Y1 als Vorerben und deren Nachkömmlinge Y11 und Y12 als Nacherben ein.

Durch eine solche Konstruktion hat der Erblasser bei allen Beteiligten und insbesondere bei Y1 zunächst einmal Konfusion ausgelöst. Explizit enterbt worden ist Y1 nicht. Auf den ersten Blick mag Y1 aber vielleicht nicht erkennen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er seinen Vater jemals beerbt, gegen Null tendiert.

Eine äußerst unwahrscheinliche Vorerbschaft

Voraussetzung für eine Erbenstellung des Y1 wäre nämlich, dass weder X1, noch X11 und X12 samt deren Abkömmlinge, den Erbfall erleben sondern zeitlich vor dem E versterben.

Y1 ist eben nur ein aufschiebend bedingter Vorerbe des Erblassers E. Solange X1 oder einer der Abkömmlinge des X1 den Erbfall erleben, ist Y1 komplett raus aus der Erbfolge.

Wenn Y1 in einer solchen Situation aber nicht reagiert, ist der ihm dem Grunde nach zustehende Pflichtteil in höchster Gefahr. Y1 muss nach dem Eintritt des Erbfalls zwingend die ihm angetragene (und wirtschaftlich reichlich nutzlose) Erbschaft ausschlagen, um von X1 zumindest seinen Pflichtteil einfordern zu können.

Bleibt Y1 inaktiv und lässt er die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen, bleibt er bedingter Vorerbe und kann keinen Pflichtteil fordern. Im Ergebnis ist in diesem Fall sein Anteil am Nachlass mit hoher Wahrscheinlichkeit Null.

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