Kann man ein notarielles Testament wieder abändern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarielles Testament kann grundsätzlich abgeändert und widerrufen werden
  • Mit Rücknahme des notariellen Testaments gilt es als widerrufen
  • Abweichende Regeln für ein gemeinsames Testament

Das Erbrecht in Deutschland bietet dem Erblasser diverse Möglichkeiten, seine Erbfolge zu regeln.

So kann der Erblasser ein so genanntes privates Testament errichten, indem er seinen letzten Willen handschriftlich auf ein Blatt Papier schreibt und seine Erklärungen am Ende unterschreibt.

Erbvertrag bindet die Vertragsparteien in aller Regel

Wenn sich der Erblasser mit seinen Anordnungen zu seiner Erbfolge an eine andere Person binden will, kann er auch einen Notar aufsuchen und dort einen so genannten Erbvertrag abschließen.

Als dritte Möglichkeit bleibt dem Erblasser ein so genanntes notarielles Testament zu errichten. Bei einem solchen notariellen Testament erklärt der Erblasser gegenüber einem Notar schriftlich oder mündlich seinen letzten Willen.

Der Notar beurkundet dann die Erklärung des Erblassers und erstellt so das Testament des Erblassers.

In aller Regel wird das notarielle Testament vom Notar nach seiner Errichtung in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gebracht, § 34 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz).

Ist ein notarielles Testament wirksamer als ein privates Testament?

Wenngleich der Aufwand – und die Kosten – für ein notarielles Testament im Vergleich zum privaten Testament ungleich höher sind, sind die Rechtswirkungen beider Formen des Testaments die gleichen.

Ein notarielles Testament ist also nicht deswegen wirksamer, weil eine Amtsperson an dessen Erstellung mitgewirkt hat.

Vielmehr gehen von einem notariellen Testament genau die gleichen Rechtswirkungen aus, wie von einem privaten Testament.

Kann man ein notarielles Testament abändern?

Die Vergleichbarkeit von notariellem und privatem Testament gilt auch hinsichtlich der Frage, ob und auf welche Weise ein notarielles Testament nach seiner Errichtung inhaltlich abgeändert werden kann.

Gar nicht so selten ist es dem Erblasser nämlich nach Errichtung des notariellen Testaments ein Bedürfnis, seine Erbfolge neu zu regeln oder auch nur einige Veränderungen an seiner Erbfolgeregelung vorzunehmen.

Motiv für eine gewünschte Änderung des letzten Willens kann für den Erblasser dabei beispielsweise eine Änderung in der Familien- oder auch Vermögensstruktur sein.

Es ist grundsätzlich kein Problem, ein notarielles Testament abzuändern oder zu ergänzen.

Widerruf des notariellen Testaments

Die radikale Lösung besteht für den Erblasser in dem kompletten Widerruf des notariellen Testaments.

Der Erblasser muss sich aber darüber im Klaren sein, dass ein Widerruf das notarielle Testament zur Gänze vernichtet. Nach erfolgtem Widerruf steht der Erblasser grundsätzlich ohne Testament da. Soweit er nicht neu testiert, gilt nach seinem Ableben dann die gesetzliche Erbfolge.

Ein Widerruf eines notariellen Testaments ist auf zwei Wegen möglich. Entweder der Erblasser fordert sein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück.

Mit der Rückgabe des notariellen Testaments an den Erblasser gilt das notarielle Testament als widerrufen, § 2256 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Alternativ hat der Erblasser grundsätzlich auch die Möglichkeit, sein notarielles Testament durch ein zeitlich späteres – privates oder notarielles – Testament oder einen Erbvertrag zu widerrufen.

Der Widerruf kann dabei ausdrücklich erfolgen oder er kann sich aus dem Inhalt des zeitlich späteren letzten Willens ergeben, § 2254 BGB.

Abänderung des notariellen Testaments

Wenn der Erblasser nicht zum großen Schlag gegen sein notarielles Testament ausholen will, sondern lediglich einige Ergänzungen oder Änderungen vornehmen will, dann kann er dies wiederum durch ein zeitlich späteres Testament oder einen Erbvertrag machen.

Um Klarheit für die Nachwelt zu schaffen, empfiehlt es sich, in dem zeitlich späteren letzten Willen ausdrücklich auf das schon bestehende notarielle Testament Bezug zu nehmen und in dem zeitlich späteren Testament explizit abzugeben, inwieweit und in welchen Punkten eine Änderung oder Ergänzung gewünscht ist.

Ist das zeitlich spätere Testament bzw. der zeitlich spätere Erbvertrag wirksam errichtet, so ergänzt er das zeitlich frühere notarielle Testament. Soweit zwei letztwillige Verfügungen zueinander im Widerspruch stehen, gelten grundsätzlich die Anordnungen im zeitlich späteren Testament.

Vorsicht beim gemeinschaftlichen notariellen Testament!

Die vorstehenden Hinweise gelten uneingeschränkt für ein notarielles Einzeltestament.

Anders kann die Rechtslage bei einem gemeinschaftlichen Testament sein, das der abänderungswillige Erblasser gemeinsam mit seinem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner errichtet hat.

Soweit in einem solchen gemeinschaftlichen notariellen Testament bindende so genannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, können diese Anordnungen vom Erblasser nicht ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden.

Ein Widerruf einer in einem gemeinsamen notariellen Testament enthaltenen bindenden Verfügung muss nach § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB von einem Notar beurkundet werden.

Durch ein neues Testament kann der Erblasser seine bindende Verfügung in einem gemeinsamen notariellen Testament grundsätzlich nicht aufheben oder abändern, § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB.

Das Recht zum Widerruf einer bindenden Verfügung in  einem gemeinsamen notariellen Testament erlischt sogar ganz mit dem Tod des Ehepartners, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Widerruf eines notariellen Testaments
Wie kann man sich von einem gemeinschaftlichen Testament wieder lösen?
Die Abänderung oder Ergänzung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht